Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern
Offizieller Titel: | Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 08.05.2024 |
Drucksache: | 20/11312 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von klaren und detaillierten rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafverfolgung, um einen angemessenen Ausgleich zwischen effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle herzustellen. Lösung des Gesetzentwurfs ist die gesetzliche Konkretisierung der rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen und die Unterstellung ihrer Einsätze unter effektive, richterliche Kontrolle. Das Bundesministerium der Justiz ist für dieses Vorhaben federführend zuständig.
Hintergrund
Hintergrundinformationen zum Gesetzentwurf beziehen sich auf das Spannungsverhältnis zwischen Ermittlungseffizienz und rechtsstaatlicher Transparenz sowie Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Notwendigkeit von V-Personen im Rahmen der Strafverfolgung und die Abgrenzung zwischen zulässiger und rechtsstaatswidriger Tatprovokation betonen. Die Erfahrungen aus den Untersuchungsausschüssen zum NSU und der Fall der V-Person „Murat Cem“ werden ebenso als Hintergrund genannt, wie das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Einsatz von V-Personen und der Tatprovokation, was bisher durch richterliche Rechtsprechung ausgeglichen wurde.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Zollverwaltung entstehen im Haushaltsjahr 2024 Kosten in Höhe von etwa 917.000 Euro und für die folgenden Jahre von jährlich etwa 1.610.000 Euro. Bei den Ländern sind jährliche Kosten in Höhe von rund 844.000 Euro zu erwarten. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen.
Inkrafttreten
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.
Sonstiges
Wichtig ist, dass das Gesetz neue rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen implementiert, die bisher fehlten. Es schafft zudem Regelungen für zulässiges Verleiten zu Straftaten und definiert die Rechtsfolgen rechtsstaatswidriger Tatprovokationen. Der Gesetzentwurf betont die Notwendigkeit einer legislativen Kodifizierung, die mehr Rechtsklarheit als die derzeitige Rechtslage und richterliche Rechtsfortbildung schafft. Es gibt keine Angaben zur Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs. Es ist eine später folgende Evaluierung hinsichtlich des Erfüllungsaufwands und der Regelungswirkungen geplant.
Maßnahmen
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind:
- Einführung neuer Regelungen für den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern in der Strafprozessordnung (StPO).
- Änderung der StPO zur Anpassung der Inhaltsübersicht, inklusive neuer Regelungen zum Schutz besonders gefährdeter Zeugen.
- Einführung von Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen, insbesondere beim Umgang mit Aktenführung und Benachrichtigung zum Einsatz von V-Personen.
- Regelung der statistischen Erfassung und Berichtspflichten zu Einsätzen von Verdeckten Ermittlern und V-Personen.
- Zusammenführung von Regelungen zum Verdeckten Ermittler in einem neuen § 110a StPO-E, inklusive Definition, Einsatzvoraussetzungen, Zustimmung der Staatsanwaltschaft, Richtervorbehalt und Kernbereichsschutz.
- Schaffung einer neuen Regelung in § 110b StPO-E speziell zum Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Festlegung der Voraussetzungen für deren Einsatz, Richtervorbehalt und Vorgehen in Eilfällen.
- Regelung der Zulässigkeit, das Verleiten zu bestimmten Straftaten und die Definition und Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation in § 110c StPO-E.
Stellungnahmen
Die Stellungnahme des Bundesrates bringt zahlreiche Bedenken und Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf vor, insbesondere wird eine Kritik an der Praxistauglichkeit des Entwurfs geäußert. Kritisch gesehen werden beispielsweise der Richtervorbehalt, die Benachrichtigungspflichten bei Einsatz von V-Personen, die vorgeschlagenen Schutzmechanismen im Kernbereich privater Lebensgestaltung und die statistische Erfassung von V-Personen-Einsätzen, welche als aufwändig und wenig nutzbringend empfunden wird. Der Bundesrat fordert mehrfach eine Überarbeitung von Normen, um die Effektivität der Strafverfolgung sicherzustellen und V-Personen angemessen zu schützen.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung bezieht sich auf die Kritikpunkte des Bundesrates und betont, dass die vorgeschlagenen Regelungen im Gesetzentwurf grundsätzlich bereits angemessen seien, sie aber Änderungsbedarf und Klarstellungsmöglichkeit im weiteren Verfahren prüfen werde. Die Regierung erkennt die Wichtigkeit des Schutzes von V-Personen an und sieht vor, das Wechselspiel von Ermittlungseffizienz und rechtsstaatlicher Kontrolle ausreichend in den Regelungen zu berücksichtigen.
Datum erster Entwurf: | 19.12.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 13.03.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Einsatz Verdeckter Ermittler und von Vertrauenspersonen (V-Personen) bewegt sich in einem Spannungsverhältnis von effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle. Hier gilt es durch klar definierte Einsatzvoraussetzungen einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.“
Diese Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der Gesetzesentwurf zeugt daher von einem tiefen Misstrauen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.“
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) äußert sich kritisch zu dem Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation. Der BDK argumentiert, dass die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bereits eine ausreichende Grundlage für den rechtsstaatlichen Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen bietet. Der vorgelegte Entwurf wird als Ausdruck eines tiefen Misstrauens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gesehen und als unnötig und potenziell schädlich für die Praxis der Strafverfolgung beschrieben. Besonders hervorgehoben werden die Punkte der angeblich fehlenden Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Regelung, die Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung und der Schutz der Identität von Vertrauenspersonen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Zu lange existierten große Graubereiche im Einsatz von V-Personen. Gerade im Rechtsextremismus hatte dieses bereits gravierende Auswirkungen, die ihren traurigen Höhepunkt in der Verstrickung von V-Leuten in das NSU-Netzwerk fanden.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft 'Ausstieg zum Einstieg' e.V. (BAG Ausstieg) begrüßt den Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation. Sie hebt die Notwendigkeit hervor, Graubereiche im Einsatz von V-Personen (Vertrauenspersonen) zu beseitigen, insbesondere im Kontext des Rechtsextremismus. Zwei zentrale Anmerkungen betreffen die Strafprozessordnung §110b, Absatz 6, Nummer 1, Buchstabe d. Erstens, der Schutz von Personen in Ausstiegsprogrammen muss verstärkt werden, da die Formulierung 'sofern die Strafverfolgungsbehörde hiervon Kenntnis hat' zu vage ist. Zweitens, es muss verhindert werden, dass ausstiegswillige Personen von polizeilichen oder geheimdienstlichen Ausstiegsprogrammen abgeworben werden, da dies den Ausstiegsprozess destabilisieren kann.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt diese Regelung ausdrücklich.“
Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE) und Vertrauenspersonen (VP) sowie zur Tatprovokation. Die Kammer begrüßt die gesetzliche Regelung und den Richtervorbehalt für den Einsatz von VE und VP, da dies einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Sie fordert jedoch Nachbesserungen bei der Zurechnung von Handlungen einer VP und eine gesetzliche Regelung für den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP). Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer systematischen Anpassung im Bereich der präventiven Regelungen, die Einführung eines Richtervorbehalts und die Regelung der Tatprovokation.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: (Zum Transparenzregister)
„Die mit dem beabsichtigten Gesetz verbundenen Mehraufwendungen für Personal- und Sachkosten dürften sich primär zu Lasten der Ermittlungstätigkeit auswirken.“
Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie die Tatprovokation regeln soll. Die DJG sieht keinen zwingenden Bedarf für das Gesetzesvorhaben und kritisiert insbesondere die Einführung zusätzlicher bürokratischer Hürden und die Bindung erheblicher Personalressourcen. Besonders hervorgehoben werden die Themen: Verdeckte Ermittler, V-Leute und Zeugenschutz. Die DJG befürchtet, dass die neuen Regelungen die Strafverfolgung behindern und zu einer Nicht-Ahndung von Verbrechen führen könnten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„In der Gesamtschau aller gesetzlich normierten Ausschließungsgründe muss festgehalten werden, dass damit der kriminellen Seite eine große Auswahl an Ausrasterungsmöglichkeiten an die Hand gegeben wurden, welches eine Enttarnung einer VP deutlich erleichtert und somit eine Gefahr für Leib oder Leben begründet bzw. den Einsatz aus Sicherheitsgründen verbietet.“
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) äußert Bedenken hinsichtlich des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE) und Vertrauenspersonen (VP) sowie zur Tatprovokation. Die DPolG sieht einen erheblichen Verwaltungsaufwand und Misstrauen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in dem Entwurf. Besonders hervorgehoben werden die Komplexität der Einsatzregeln für VP und VE, die Problematik der Kernbereichsüberwachung und die Schwierigkeiten bei der Zuverlässigkeitsprüfung von VP. Die DPolG kritisiert auch die vorgesehenen Begrenzungen und Regelungen als praxisfern und potenziell hinderlich für effektive Ermittlungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Es ist zu befürchten, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine erfolgreiche Bekämpfung der OK erschwert wird.“
Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation. Der Entwurf zielt darauf ab, die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vertrauenspersonen zu konkretisieren und diese Einsätze einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen. Es wird betont, dass V-Leute nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach gerichtlicher Anordnung eingesetzt werden dürfen. Der BDZ weist darauf hin, dass dies einerseits rechtsstaatliche Hürden schafft, andererseits aber die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) und Geldwäsche erschweren könnte. Besonders hervorgehoben werden die folgenden Aspekte: die richterliche Kontrolle des Einsatzes von Vertrauenspersonen, die Effizienz der Bekämpfung von OK und Geldwäsche sowie der erhöhte Verwaltungsaufwand, der durch die richterliche Anordnung entsteht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Mit dem vorgelegten Referentenentwurf soll der Einsatz von Verdeckten Ermittlern, Vertrauenspersonen sowie die Tatprovokation kodifiziert werden. Dieser Schritt ist seit vielen Jahren überfällig und wird vom DAV grundsätzlich begrüßt.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern, Vertrauenspersonen und zur Tatprovokation. Besonders positiv hervorgehoben wird die Einführung eines Richtervorbehalts für den Einsatz von Vertrauenspersonen als Maßnahme zur Sicherung rechtsstaatlicher Prinzipien. Kritisiert wird jedoch die fehlende Beweislastumkehr bei Tatprovokation, die mangelnde Transparenz bei der Entlohnung von Vertrauenspersonen und die unzureichende Kontrolle und Dokumentation des Einsatzes von Vertrauenspersonen. Der DAV schlägt eine unabhängige Kontrolle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vor.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
„Dieses Verständnis liegt nicht jeder Regelung des Referentenentwurfs zugrunde. Insbesondere stellt er Anforderungen an Vertrauenspersonen, die der Realität nicht entsprechen, und er schafft Risiken, die ihren Einsatz erschweren oder gar gefährden können.“
Der Deutsche Richterbund äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE) und Vertrauenspersonen (VP) sowie zur Tatprovokation. Er betont die Wichtigkeit von VE und VP in der Strafverfolgung, insbesondere in Bereichen wie organisierte Kriminalität und Staatsschutz. Der Entwurf wird kritisiert, da er Anforderungen stellt, die in der Praxis nicht umsetzbar sind und Risiken für die Einsatzkräfte schaffen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Transparenz und Geheimhaltung, die Problematik der Protokollierungspflichten und die Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung von VP.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: (Zum Transparenzregister)
„Zu befürchten ist, dass die im Referentenentwurf vorgenommenen Regelungen Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeiten der Sicherheitsbehörden haben werden und damit wertvolle Erkenntnisse gerade im Bereich der Organisierten Kriminalität verloren gehen könnten.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der den Einsatz von Vertrauenspersonen (VP) und Verdeckten Ermittlern (VE) sowie die Tatprovokation regeln soll. Die GdP betont die Wichtigkeit von Vertrauenspersonen bei der Bekämpfung Schwerer und Organisierter Kriminalität, sieht jedoch keine Notwendigkeit für eine spezialgesetzliche Grundlage, da die bisherigen Regelungen und Rechtsprechungen ausreichend seien. Besonders hervorgehoben werden der Identitätsschutz von Vertrauenspersonen, der bürokratische Mehraufwand und die potenziellen negativen Auswirkungen auf die Ermittlungstätigkeiten. Die GdP fordert eine 1:1 Übernahme der bestehenden Regelungen in ein entsprechendes Gesetz, um Rechts- und Handlungssicherheit zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Der Kriminalpolitische Kreis unterstützt insbesondere die Tendenz des Entwurfs, den Einsatz von VP an relativ enge materielle und prozessuale Voraussetzungen zu knüpfen und dabei gleichzeitig die berechtigten Interessen der VP zu berücksichtigen.“
Der Kriminalpolitische Kreis, eine Gruppe von 40 Strafrechtsprofessoren, begrüßt den Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Vertrauenspersonen (VP) und Verdeckten Ermittlern (VE) sowie zur Tatprovokation. Der Entwurf zielt darauf ab, Lücken in der Strafprozessordnung zu schließen und die Grundrechte zu wahren. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Einsatz von VP und VE an strenge materielle und prozessuale Voraussetzungen geknüpft werden sollte. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer klaren Aufgabenbeschreibung für VP, die genaue Definition der Deliktsbereiche für den Einsatz von VP und die Sicherstellung der richterlichen Kontrolle. Weitere ausführlich behandelte Themen sind der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Regelungen zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: (Zum Transparenzregister)
„Ausdrücklich begrüßenswert ist, dass der Gesetzgeber nun eine seit vielen Jahren überfällige, grundrechtsschonende Regelung für den Einsatz von Vertrauenspersonen einzuführen beabsichtigt.“
Die Neue Richtervereinigung e. V. (NRV) begrüßt den Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE) und Vertrauenspersonen (V-Personen) sowie zur Tatprovokation. Der Entwurf enthält jedoch einige Inkonsistenzen und Lücken, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgeräumt werden sollten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes der Identität von VE und V-Personen, die Regelung der Auskunftsverweigerungsrechte und die Neukonzeption der verdeckten Ermittlung. Die NRV kritisiert, dass das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 69 Abs. 4 StPO-E die Effektivität der verdeckten Ermittlungen gefährden könnte. Weiterhin wird eine Verbesserung des Rechtsschutzes und eine klare Regelung der Tatprovokation gefordert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Für Vertrauen aber ist kein Platz, wo der Staat in das Leben von Bürgerinnen und Bürgern eingreift, insbesondere nicht im Strafverfahren.“
Die Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern (VE) und Vertrauenspersonen (VP) sowie zur Tatprovokation. Die Autoren begrüßen, dass der Gesetzgeber endlich eine gesetzliche Regelung für den Einsatz von Privaten zu strafrechtlichen Ermittlungen plant, da dies seit Jahrzehnten ein Thema in der strafrechtlichen Praxis und Wissenschaft ist. Sie kritisieren jedoch, dass der Einsatz von VP tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und oft ohne gesetzliche Rechtfertigung und unabhängige Kontrolle erfolgt. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Regelung, die Einführung eines Richtervorbehalts und die Begrenzung der Einsatzdauer von VP. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Forderung nach einem absoluten Verbot der Tatprovokation, da diese den Rechtsstaat untergräbt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
„Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist mangelhaft geregelt.“
Die Stellungnahme von Prof. Dr. Tonio Walter zum Referentenentwurf des Gesetzes über den Einsatz von V-Leuten (Vertrauenspersonen) und verdeckten Ermittlern (V-Personen) kritisiert mehrere Aspekte des Entwurfs. Ein zentraler Punkt ist der unzureichende Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Walter bemängelt, dass der Entwurf keine klaren Schwellenwerte festlegt, ab wann der Einsatz von V-Personen verboten sein sollte. Weiterhin wird die Regelung zur Tatprovokation als unrealistisch und nicht praxistauglich bezeichnet. Walter fordert eine präventive Legitimation der Tatprovokation und betont die Notwendigkeit, zwischen Taten gegen Individualrechtsgüter und Kollektivrechtsgüter zu unterscheiden. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Annahme eines generellen Verfahrenshindernisses bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation, was laut Walter nicht immer gerechtfertigt ist.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.01.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Eingang im Bundestag: | 08.05.2024 |
Drucksache: | 20/11312 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 125/24 |
Eingang im Bundesrat: | 15.03.2024 |
Erster Durchgang: | 26.04.2024 |