Zum Inhalt springen

Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:08.05.2024
Drucksache:20/11312 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von klaren und detaillierten rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (V-Personen) in der Strafverfolgung, um einen angemessenen Ausgleich zwischen effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle herzustellen. Lösung des Gesetzentwurfs ist die gesetzliche Konkretisierung der rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen und die Unterstellung ihrer Einsätze unter effektive, richterliche Kontrolle. Das Bundesministerium der Justiz ist für dieses Vorhaben federführend zuständig. 
 
Hintergrund 
Hintergrundinformationen zum Gesetzentwurf beziehen sich auf das Spannungsverhältnis zwischen Ermittlungseffizienz und rechtsstaatlicher Transparenz sowie Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Notwendigkeit von V-Personen im Rahmen der Strafverfolgung und die Abgrenzung zwischen zulässiger und rechtsstaatswidriger Tatprovokation betonen. Die Erfahrungen aus den Untersuchungsausschüssen zum NSU und der Fall der V-Person „Murat Cem“ werden ebenso als Hintergrund genannt, wie das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zum Einsatz von V-Personen und der Tatprovokation, was bisher durch richterliche Rechtsprechung ausgeglichen wurde. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Zollverwaltung entstehen im Haushaltsjahr 2024 Kosten in Höhe von etwa 917.000 Euro und für die folgenden Jahre von jährlich etwa 1.610.000 Euro. Bei den Ländern sind jährliche Kosten in Höhe von rund 844.000 Euro zu erwarten. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Sonstiges 
Wichtig ist, dass das Gesetz neue rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen implementiert, die bisher fehlten. Es schafft zudem Regelungen für zulässiges Verleiten zu Straftaten und definiert die Rechtsfolgen rechtsstaatswidriger Tatprovokationen. Der Gesetzentwurf betont die Notwendigkeit einer legislativen Kodifizierung, die mehr Rechtsklarheit als die derzeitige Rechtslage und richterliche Rechtsfortbildung schafft. Es gibt keine Angaben zur Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs. Es ist eine später folgende Evaluierung hinsichtlich des Erfüllungsaufwands und der Regelungswirkungen geplant. 
 
Maßnahmen 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind: 
- Einführung neuer Regelungen für den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern in der Strafprozessordnung (StPO). 
- Änderung der StPO zur Anpassung der Inhaltsübersicht, inklusive neuer Regelungen zum Schutz besonders gefährdeter Zeugen. 
- Einführung von Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen, insbesondere beim Umgang mit Aktenführung und Benachrichtigung zum Einsatz von V-Personen. 
- Regelung der statistischen Erfassung und Berichtspflichten zu Einsätzen von Verdeckten Ermittlern und V-Personen. 
- Zusammenführung von Regelungen zum Verdeckten Ermittler in einem neuen § 110a StPO-E, inklusive Definition, Einsatzvoraussetzungen, Zustimmung der Staatsanwaltschaft, Richtervorbehalt und Kernbereichsschutz. 
- Schaffung einer neuen Regelung in § 110b StPO-E speziell zum Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Festlegung der Voraussetzungen für deren Einsatz, Richtervorbehalt und Vorgehen in Eilfällen. 
- Regelung der Zulässigkeit, das Verleiten zu bestimmten Straftaten und die Definition und Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation in § 110c StPO-E. 
 
Stellungnahmen 
 
Die Stellungnahme des Bundesrates bringt zahlreiche Bedenken und Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf vor, insbesondere wird eine Kritik an der Praxistauglichkeit des Entwurfs geäußert. Kritisch gesehen werden beispielsweise der Richtervorbehalt, die Benachrichtigungspflichten bei Einsatz von V-Personen, die vorgeschlagenen Schutzmechanismen im Kernbereich privater Lebensgestaltung und die statistische Erfassung von V-Personen-Einsätzen, welche als aufwändig und wenig nutzbringend empfunden wird. Der Bundesrat fordert mehrfach eine Überarbeitung von Normen, um die Effektivität der Strafverfolgung sicherzustellen und V-Personen angemessen zu schützen. 
 
Die Gegenäußerung der Bundesregierung bezieht sich auf die Kritikpunkte des Bundesrates und betont, dass die vorgeschlagenen Regelungen im Gesetzentwurf grundsätzlich bereits angemessen seien, sie aber Änderungsbedarf und Klarstellungsmöglichkeit im weiteren Verfahren prüfen werde. Die Regierung erkennt die Wichtigkeit des Schutzes von V-Personen an und sieht vor, das Wechselspiel von Ermittlungseffizienz und rechtsstaatlicher Kontrolle ausreichend in den Regelungen zu berücksichtigen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:19.12.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.03.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Einsatz Verdeckter Ermittler und von Vertrauenspersonen (V-Personen) bewegt sich in einem Spannungsverhältnis von effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle. Hier gilt es durch klar definierte Einsatzvoraussetzungen einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.05.2024
Drucksache:20/11312 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:125/24
Eingang im Bundesrat:15.03.2024
Erster Durchgang:26.04.2024