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Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:16.05.2024
Drucksache:20/11308 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Hinweis:"SchrottimmobilienMissbrauchsbekämpfungsgesetz"
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrott- oder Problemimmobilien in der Zwangsversteigerung. Um diesem Ziel entgegenzuwirken, soll in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ein neuer § 94a eingeführt werden, der den Gemeinden das Recht einräumt, unabhängig von sonstigen Voraussetzungen, einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung bei Zwangsversteigerungen zu stellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf reagiert auf Probleme, die dadurch entstehen, dass Immobilien in Zwangsversteigerungen zu überhöhten Werten ersteigert werden, der Kaufpreis jedoch von den Erstehern nicht gezahlt wird, während diese erhebliche Einnahmen aus den Immobilien ziehen. Dies hat in einigen Fällen zu städtebaulichen Missständen geführt. Der Entwurf ist auch im Kontext der Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verortet, insbesondere soll er zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 beitragen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben zu erwarten. Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8.000 Euro jährlich, für die Wirtschaft in Höhe von rund 31.500 Euro jährlich, und für die Verwaltungen der Gemeinden ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 378.000 Euro jährlich. Bei der Justiz entstehen weitere Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro jährlich. Einnahmen werden im Text nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Inkrafttreten gefunden. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist besonders darauf ausgerichtet, einen Missbrauch in der Zwangsversteigerung zu verhindern, damit sich der Zustand der Immobilien bis zu einer möglichen Wiederversteigerung nicht weiter verschlechtert. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs wird im Text nicht explizit erwähnt, allerdings könnte aus der Natur des Problems (Verfall von Immobilien und soziale Probleme in den entsprechenden Gemeinden) und dem Bezug zur UN-Agenda 2030 eine gewisse Dringlichkeit abgeleitet werden. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung des § 94a ZVG-E zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der gerichtlichen Verwaltung im Zwangsversteigerungsverfahren. 
- Gemeinden erhalten das Recht, den Antrag auf gerichtliche Verwaltung eines Grundstücks zu stellen, um missbräuchlichen Nutzungen durch den Ersteigerer vorzubeugen. 
- Die Regelung soll verhindern, dass der Ersteigerer Erträge aus dem Grundstück zieht, auch wenn er das Gebot noch nicht bezahlt hat. 
- Verwaltungsbefugnis und Nutzung der Immobilie werden bis zur vollständigen Bezahlung des Gebots eingeschränkt. 
- Nach Zahlung des Gebots stehen dem Ersteigerer die Nutzungen zu, abzüglich der Kosten für den gerichtlich bestellten Verwalter. 
 
Stellungnahmen 
 
Der Bundesrat hat in seiner 1043. Sitzung am 26. April 2024 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Er schlägt eine Änderung vor, um den Ländern durch Rechtsverordnungen die Entscheidung zu überlassen, ob die neue Regelung von § 94a ZVG angewendet wird. Der Bundesrat begründet diesen Vorschlag damit, dass der adressierte Missbrauch des Zwangsversteigerungsverfahrens nur in einem sehr geringen Teil der Versteigerungsverfahren auftritt und befürchtet, dass das gemeindliche Antragsrecht sich negativ auf die Teilnahme und das Bietverhalten bei Zwangsversteigerungen auswirken könnte. Dies sei auch den Schuldnern und Gläubigern abträglich. Der Gesetzentwurf könne ferner ordnungsrechtliche und städtebaupolitische Zwecke verfolgen, was dem Grundsatz des gerechten Interessenausgleichs nach dem ZVG fremd sei. Der Bundesrat sieht als Alternativen zur Regelung des § 94a ZVG öffentlich-rechtliche Instrumente wie beispielsweise die §§ 28, 177 und 179 BauGB und das Ordnungsrecht. 
 
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates geantwortet. Sie sieht keinen Anpassungsbedarf, da sie trotz der regional unterschiedlich ausgeprägten Probleme mit Schrottimmobilien eine bundeseinheitliche Regelung bevorzugt. Ihre Begründung liegt darin, dass die Kreditinstitute und viele Interessenten im Immobiliengeschäft nicht nur auf ein einzelnes Bundesland beschränkt sind und der Anwendungsbereich bereits dadurch eingeschränkt ist, dass die Gemeinde bestätigen muss, ob es sich tatsächlich um eine Problemimmobilie handelt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.12.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.03.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Vor allem in strukturschwachen Regionen gibt es sogenannte Problem- oder „Schrottimmobilien“. Diese Immobilien weisen erhebliche städtebauliche Missstände auf, die vom Eigentümer nicht behoben werden. Besonders betroffen sind schrumpfende Städte. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, ist in einigen Fällen ein bestimmtes Geschäftsmodell unredlicher Ersteher zu beobachten. Dabei werden hohe Gebote auf Schrottimmobilien in der Absicht abgegeben, das Gebot nicht zu bezahlen, zugleich aber bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie Einnahmen, z. B. durch Vermietung, zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell soll mit dem Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz eingedämmt werden, indem die Regelung zur gerichtlichen Verwaltung im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) erweitert wird.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.05.2024
Erste Beratung:16.05.2024
Drucksache:20/11308 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:127/24
Eingang im Bundesrat:15.03.2024
Erster Durchgang:26.04.2024