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Gesetz zu dem Abkommen mit Frankreich über die grenzüberschreitende Berufsausbildung

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juli 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Berufsausbildung
Initiator:Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:25.03.2024
Drucksache:20/10818 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur grenzüberschreitenden Berufsausbildung zwischen Deutschland und Frankreich für eine qualitativ hochwertige und effektive Ausbildung. Die Lösung des Gesetzentwurfs beinhaltet die Weiterentwicklung und Standardisierung der Rahmenbedingungen für eine duale Berufsausbildung, die Transparenz und Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung zwischen den beiden Ländern fördern soll. Der Gesetzentwurf kommt von der Bundesregierung, federführend zuständig sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund 
Das Abkommen baut auf bereits bestehenden Rahmenvereinbarungen über die grenzüberschreitende Berufsausbildung am Oberrhein und für die Kooperation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zwischen Saarland und Lothringen auf. Darüber hinaus gab es eine Dezentralisierung auf französischer Seite und die Verabschiedung eines neuen Gesetzes zur Dezentralisierung in Frankreich, die eine Präzisierung der Modalitäten einschließlich Fragen der Finanzierung in einem gemeinsamen Abkommen erforderlich machen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Erfüllungsaufwände von rund 7.000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3.000 Euro, die vollständig auf den Bund entfallen. Für die Länder werden keine Kosten angegeben. Einnahmen werden in dem Gesetzentwurf nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Tag, an dem das Abkommen nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. 
 
Sonstiges 
Es werden keine weiterführenden Informationen zur Eilbedürftigkeit oder sonstigen besonderen Notwendigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf genannt. Der Entwurf umfasst zudem Regelungen zu finanziellen Aspekten, Sozialversicherung und Verfahren bei Streitfällen im Kontext der grenzüberschreitenden Berufsausbildung. Ein Begleitausschuss soll für die Überwachung und Bewertung des Abkommens eingesetzt werden.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:25.03.2024
Drucksache:20/10818 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:76/24
Eingang im Bundesrat:09.02.2024
Erster Durchgang:09.02.2024
Weiterführende Links