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Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

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Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.05.2024
Drucksache:20/10859 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es wird angestrebt, die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP aus den Jahren 2021 - 2025 umzusetzen und die Ergebnisse der Evaluierung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes zu implementieren. Insbesondere geht es um die institutionelle Stärkung der Datenschutzkonferenz sowie die Optimierung des Datenschutzes durch verschiedene Einzeländerungen des Gesetzes. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). 
 
Hintergrund 
Hintergrundinformationen beziehen sich auf die Umsetzung der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziele zur Verbesserung des Datenschutzes sowie auf Ergebnisse der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes, die das BMI im Oktober 2021 veröffentlicht hat. Zudem adressiert der Gesetzentwurf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 zum Thema Scoring. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen gemäß dem Gesetzentwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, jedoch werden für die Wirtschaft Änderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 346.000 Euro angegeben (ausschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Zudem entsteht ein einmaliger Aufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 131.000 Euro für Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum zum Inkrafttreten des Gesetzes ist im Text nicht angegeben.  
 
Sonstiges 
Der Entwurf bezieht sich auf Änderungen der Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes und behält sich weiterführende Änderungen für ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben vor. Eilbedürftigkeit oder eine besondere Dringlichkeit wird im Entwurf nicht genannt. Zu den Gesetzesfolgen gehört, dass keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen ist, es jedoch positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Sicherheit der Bürger erwarten lässt. Eine Evaluierung ist nach vier Jahren angedacht, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. 
 
Ein konkretes Inkrafttreten und Angaben zu erwarteten Einnahmen sind im Text nicht enthalten, daher lautet die Antwort auf entsprechende Fragen: "Keine Angaben". 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen folgende Punkte: 
 
- Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes wird klargestellt, sodass es nur gilt, wenn ein Inlandsbezug der Datenverarbeitung besteht, angelehnt an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. 
- Bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird zukünftig nur noch die Überwachung durch öffentliche Stellen geregelt. Nicht öffentliche Stellen richten sich nach der Verordnung (EU) 2016/679. 
- Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll institutionalisiert werden. Es ändert sich jedoch nichts an der Rechtsnatur der DSK, sie bleibt eine Arbeitsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 
- Die Rolle des Bundesbeauftragten als Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und als zentrale Anlaufstelle wird festgelegt. 
- Es werden Anpassungen vorgenommen, um Vakanzen im Vertretungsfall des Bundesrates beim EDSA vorzubeugen. 
- Es erfolgen Änderungen zur Kohärenz und Durchsetzung des Datenschutzes, insbesondere werden die Verfahrensregeln für die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern angepasst. 
- Ergänzungen im Sinne von Klarstellungen zur Ermittlung der zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde werden vorgenommen, insbesondere für international tätige Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland. 
- Eine neue Regelung zu Entscheidungen bezüglich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit in Scoring-Verfahren wird eingefügt, mit zusätzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Rechte betroffener Personen. 
- Möglichkeiten für Unternehmen, ihre gemeinsame Verantwortlichkeit anzuzeigen, um nur einer spezifischen Aufsichtsbehörde zu unterstehen, werden geschaffen. 
 
Stellungnahmen: 
Der Nationale Normenkontrollrat hat Stellung genommen, wobei er die Kostenschätzung der Bundesregierung nicht beanstandet hat. Kritisiert wurde jedoch die verpasste Gelegenheit, eine kohärentere Auslegung des Datenschutzrechts zu erreichen, da keine verbindliche Beschlussfassung der DSK vorgesehen ist. Der Rat sieht Möglichkeiten für eine solche Beschlussfassung im bestehenden Rechtsrahmen und schlägt vor, den Diskussionsprozess dazu zeitnah anzustoßen. 
 
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats geantwortet, indem sie anerkennt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Entscheidungen auch ohne gesetzliche Regelung veröffentlichen können, und vorschlägt, dass die Aufsichtsbehörden eine Verwaltungsvereinbarung abschließen könnten. 
 
Der Bundesrat hat ebenfalls Stellung genommen, indem er eine Reihe von Änderungsvorschlägen und Prüfbitten präsentiert, wie zum Beispiel die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Bereich Scoring und die Transparenz in Bezug auf Entscheidungen der Datenschutzbehörden. 
 
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu den Änderungsvorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates unterschiedlich reagiert: Einige wurden abgelehnt, bei anderen wird eine Prüfung angekündigt und teilweise wurden Bedenken oder Ablehnung geäußert. Beispielsweise sieht die Bundesregierung keinen verbraucher- und datenschutzrechtlichen Mehrwert bei der geforderten Zertifizierung von Scoring-Verfahren durch externe, unabhängige Stellen, wie vom Bundesrat vorgeschlagen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.08.2023
Datum Kabinettsbeschluss:07.02.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält folgende Punkte:  
- Die Datenschutzkonferenz (DSK) wird im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Die DSK hat den Zweck, die Datenschutzgrundrechte zu schützen sowie eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.  
- Unternehmen sowie Einrichtungen, die Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeiten, können künftig bei länderübergreifenden Vorhaben für die eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung besteht statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner  
- Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit frühzeitig innerstaatlich abstimmen müssen. Damit wird auch in EU-Angelegenheiten die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gestärkt.  
- Daneben dient der Gesetzentwurf auch der Umsetzung der Ergebnisse aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes.  
- Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für das Scoring neu geregelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023. Danach folgt aus Artikel 22 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Verbot, Personen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung zu unterwerfen, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet. Nach dieser Rechtsprechung kann bereits die Bildung eines Score-Wertes durch eine Auskunftei eine solche automatisierte Entscheidung sein, wenn von diesem Score-Wert die Entscheidung eines Dritten maßgeblich abhängt. Von der in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeit für nationale Ausnahmen von diesem Verbot wird jetzt Gebrauch gemacht.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 6 Einträge zu Drucksache 72/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 41 Einträge zu Drucksache 20/10859 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e. V..

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aktuell gibt es keine gesetzliche Regelung, die festlegt, ab wann keine Auskunft mehr über die Empfänger von Daten erteilt werden muss. Laut DSGVO sind Unternehmen nicht verpflichtet, zusätzliche Daten zur Identifizierung einer Person ausschließlich zur Einhaltung der DSGVO zu speichern. Dennoch könnte die Speicherung der konkreten Empfänger rechtlich zulässig sein, aber die Dauer dieser Speicherung ist unklar. Eine gesetzliche Konkretisierung im BDSG n.F. würde mehr Rechtssicherheit bringen. Eine klare Regelung, ab wann eine Auskunftsanfrage abgelehnt werden kann, wäre wünschenswert, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Lobbyregister-Nr.: R000245 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 37711

American Express Europe S.A. (Germany branch)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In Bezug auf den BDSG-E setzt Amex sich für folgende Punkte ein: - Notwendigkeit der Anpassung von § 37a BDSG-E, da dieser Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II li. b) DSGV deutlich überschreitet. Amex fordert einen Wortlaut, der die EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und Rechtsunsicherheiten vermeidet. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert, - Darüber hinaus verkennt der Entwurf, dass neben dem Bonitätsscoring auch andere Risikoklassifizierungen in Form des Scorings eingesetzt werden, die von der undifferenzierten Formulierung erfasst würden, so dass zumindest eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert wird

Lobbyregister-Nr.: R002171 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52699

Bankenfachverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der deutsche Gesetzgeber sollte eine europarechtskonforme Regelung für externe Scoring-Verfahren von Auskunfteien schaffen und hierbei die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen (geplanter neuer § 37a BDSG als Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO).

Lobbyregister-Nr.: R001100 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34977

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einflussnahme zur Verhinderung von Regelungen, die die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Datenschutzbeauftragten abschwächen könnten, insbesondere durch eine Verringerung der Benennungspflicht oder Absenkung der Schwellenwerte.

Lobbyregister-Nr.: R000841 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49116

Bitkom e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In Bezug auf den BDSG-E haben wir uns als Bitkom u. a. für folgende Punkte eingesetzt: Notwendigkeit der Anpassung von § 37a BDSG-E, da diese die Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II lit. b) DSGVO deutlich überschreitet – wir fordern einen Wortlaut, der die EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und Rechtsunsicherheiten vermeidet. Insb. die offene Ausgestaltung der Nr. 1 in Absatz 1 würde für Unternehmen und Verbraucher ohne Bezug zum Bonitätsscoring weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert. Des Weiteren werden die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes II, insb. auf das Fraudscoring, thematisiert und eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert (II.)

Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51507

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.

Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52602

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52810

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei der anstehenden Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollen die Interessen der Inkassodienstleister berücksichtigt werden: Anschriftendaten sollen weiterhin für das Erstellen von Wahrscheinlichkeitswerten im Sinne von § 37a Abs. 1 BDSG-RegE verwendet werden dürfen.

Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50460

Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ermöglichung der Datenschutzkonferenz (DSK) verbindliche Entscheidungen treffen zu können, um eine einheitlichere Anwendung und Durchsetzung der DSGVO in Deutschland zu verbessern.

Lobbyregister-Nr.: R000257 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46920

Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es wird eine rechtskonforme Regelung gefordert, insbesondere für die Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E besteht keine ausreichend klare Regelungsbefugnis, der Entwurf bezieht sich auf eine unzureichende Rechtsgrundlage, die Regelung ist damit nicht rechtskonform. Die Regelung des § 37 BDSG soll auf Datenverarbeitung durch Auskunfteien beschränkt werden, dazu ist die Regelung in § 37a Abs.1 Nr.1 BDSG-E zu streichen. Die Regelung des § 37a Abs. 2 BDSG-E soll ebenso überarbeitet werden. Anschriftendaten von Kunden sollen im Rahmen der Betrugsprävention auch weiterhin verwendet werden dürfen. Die Belange der Onlinehändler sollen stärker berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R000747 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43636

Bündnis F5

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einführung eines Verbot biometrischer Massenüberwachung, etwa durch automatisierte Gesichtserkennung in der Strafverfolgung

Lobbyregister-Nr.: R002936 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 36533

CLAAS KGaA mbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Darstellung der Anforderungen an das Gesetzesvorhaben, damit die Möglichkeiten der Datennutzung für landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleibt. Darstellung von Vorteilen der einzelbetrieblichen als auch der überbetrieblichen Nutzung für die Produktionsverfahren. Unterstützung des Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft inkl. der vor- und nachgelagerten Bereiche

Lobbyregister-Nr.: R002279 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52292

Creditreform Boniversum GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir plädieren daher dafür, in § 37a Abs. 2 Ziffer 1d) BDSG-E anstelle eines vollständigen Verbotes der Nutzung von Anschriftendaten die bewährte Vorschrift des aktuell geltenden § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BDSG (wie auch die begleitende Verpflichtung zur Vorabinformation des Betroffenen, § 31 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG) sinngemäß aufzunehmen bzw. fortzuführen. Die in der Entwurfsbegründung enthaltene generische, nicht näher erläuterte Erklärung, der bisherige § 31 Abs. 1 Nummer 3 BDSG trage „dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung“, lässt dagegen jede sachliche Herleitung vermissen, ist durch keine Fakten unterlegt und ersetzt keine Begründung.

Lobbyregister-Nr.: R006663 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30159

CRIF GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Ersten Änderungsgesetz zum Bundesdatenschutzgesetz möchte der Gesetzgeber unter anderem die Anforderungen aus dem EUGH Urteil C-634/21 umsetzen und damit einen Rechtsrahmen für das Scoring in Deutschland schaffen. Die derzeitige Entwurfsfassung der Regelung des §37a BDSG halten wir in Teilen für europarechtswidrig, weil Regelungen getroffen werden, die zulässigerweise nicht vom nationalen Gesetzgeber getroffen werden können. Hier verkennt der Gesetzgeber auch die Auswirkungen des vorbezeichneten EUGH Urteils. Im Übrigen regen wir an einigen Passagen Klarstellungen an, um für alle am Wirtschaftsverkehr Beteiligten einen rechtssicheren Handlungsspielraum zu schaffen.

Lobbyregister-Nr.: R005046 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 36287

DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der DDV setzt sich für eine gesetzliche Regelungen auf Basis aktueller Rechtsprechung des EuGH zur Speicherfrist für Auskunftsanfragen hinsichtlich der Empfänger von Daten ein. Im Weiteren gäbe das Änderungsgesetz die Möglichkeit, das Problem der doppelten Rechtswege (Zivil- und Verwaltungsrechtsweg) zu lösen, indem ein Rechtsweg ausgesetzt würde unter Priorisierung des Zivilrechtsweges. Nicht zuletzt weist der DDV auf werberechtliche Missverständnisse im Zusammenhang mit dem so genannten Lettershop-Verfahren hin.

Lobbyregister-Nr.: R000076 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52505

Deutsche Vereinigung für Datenschutz e. V. (DVD)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Regelungsvorhaben (Einführung oder Änderung von Gesetzen, Verordnungen und ähnlichen Initiativen) auf Bundesebene der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages, die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in digitale Grundrechte ermöglichen und die dadurch Auswirkungen auf die demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundsätze unserer Rechtsordnung haben, mit dem Ziel der Sicherung der Grundrechte und der Konformität mit dem Europarecht.

Lobbyregister-Nr.: R000173 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51594

Deutscher Anwaltverein e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der DAV - hat verschiedentlich konkrete Formulierungsvorschläge zur Klarstellung einzelner Aspekte. Beispielsweise regt er die Einführung/Aufnahme eines festen Fristbeginns bei der Speicherpflicht der Wahrscheinlichkeitswerte an - fordert die Nichteinführung einer Regelung (§ 37a Abs. 3 Nr.2 BDSG-E), nach der personenbezogene Daten, die für das Scoring verwendet werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen - sieht Normkonflikte mit der DSGVO bei der neu vorgesehenen Mitteilungspflicht, da das Verhältnis zu den Art.13-15 DSGVO und der weitergehende mögliche Regelungsinhalt unklar bleiben und fordert die Einführung klarstellender Regelungen - fordert, erweiterte Befugnisse der DSK in einem Staatsvertrag einzuführen

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52865

Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden. Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.

Lobbyregister-Nr.: R000737 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48448

Die Deutsche Kreditwirtschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52713

Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Entwurfes

Lobbyregister-Nr.: R000780 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50845

Digitale Gesellschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Änderung des BDSG soll eine pauschale und weitgehende Ausnahme für das Auskunftsrecht eingeführt werden, die wir scharf kritisieren. Zudem soll die Rechtsstellung der Datenschutzkonferenz geändert werden, die wir in der vorgeschlagenen Form für nicht ausreichend erachten. In Ermangelung einer klaren europäischen Regelung ist zudem das bundesweite Verbot einer biometrischen Fernidentifikation durch Videoüberwachung zu fordern.

Lobbyregister-Nr.: R000049 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38226

FleishmanHillard Germany GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ein klar formulierter Anwendungsbereich der neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz kann dabei helfen, effektive Betrugsprävention zugunsten sicherer Online-Zahlungen auch in Zukunft zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R002350 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52028

Ford-Werke GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ford setzt sich für mehr Rechtssicherheit im Datenschutz durch Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) und ihrer Entscheidungen (§ 16 a BDSG Ref.Entw.) ein, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit bindender Mehrheitsbeschlüsse der DSK. Es sollte weniger Mehrfachzuständigkeiten (§ 40 a BDSG Ref.Entw.) geben, vielmehr sollte ein Wahlrecht für die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörde geben. Ferner soll der Aufbau thematischer Schwerpunktbehörden der Länder die Effizienz erhöhen.

Lobbyregister-Nr.: R001871 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46947

Fuchs & Cie. | Unternehmensberatung für Strategie & Kommunikation GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sollte die geforderte Zweckbindung für personenbezogene Daten bei der Erstellung von Score-Werten konkretisiert werden. 

Lobbyregister-Nr.: R000801 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52058

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Versicherungswirtschaft begrüßt die in § 40a und § 27 Abs. 5 BDSG-E geschaffene Möglichkeit, die Zuständigkeit einer einzelnen Landesdatenschutzbehörde zu begründen und setzten uns für eine Ausdehnung dieser Regelungen ein, um divergierende Entscheidungen verschiedener Behörden zu vermeiden. Die Streichung von § 31 BDSG und die Einführung des § 37a BDSG-E schaffen mehr Rechtssicherheit für Scoring. § 37a ist jedoch teilweise zu weit gefasst. § 37 BDSG sollte erweitert werden, um im Massengeschäft der Versicherer schnelle automatisierte Vertragsabschlüsse und Schadenregulierungen zu ermöglichen.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52936

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Lobbyregister-Nr.: R003145 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45557

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einführung eines Verbot biometrischer Massenüberwachung, etwa durch automatisierte Gesichtserkennung in der Strafverfolgung

Lobbyregister-Nr.: R001802 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39851

Handelsverband Deutschland - HDE - e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung der bestehenden Möglichkeiten für Scoring. Insbesondere: Beschränkung der Neuregelungen auf Auskunfteien. Kein Verbot der Verwendung von Anschriftendaten. Keine gesondere Zweckbindungsvorschrift über die Vorgaben der DSGVO hinaus. Klarstellungen.

Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51463

Klarna Bank AB, German Branch

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Klarna setzt sich dafür ein Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung der neuen Regeln zu vermeiden und den Anwendungsbereich genau zu regeln (Beschränkung des Art. 37a auf Bonitätsbewertungen).

Lobbyregister-Nr.: R003154 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39224

Otto GmbH & Co. KGaA

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der neue § 37a BDSG-E zur Regelung des Scoring ist hochproblematisch für Versandhändler. Ein generelles Verbot der Nutzung von Anschriftendaten (Abs. 2) würde die Betrugsprävention stark beeinträchtigen. Einer Beschränkung der Datenverarbeitung für andere Zwecke nach § 37a Abs. 2 Nr. 3b steht die DSGVO entgegen.

Lobbyregister-Nr.: R004611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51166

PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Monitoring des Gesetzesvorhabens, insbesondere hinsichtlich der europarechtlichen Ausgestaltung des Kreditscorings im Hinblick auf Rechtssicherheit und Transparenz.

Lobbyregister-Nr.: R002242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 35866

PayPal Limited

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Monitoring des Gesetzesvorhabens, insbesondere hinsichtlich der europarechtlichen Ausgestaltung des Kreditscorings im Hinblick auf Rechtssicherheit und Transparenz.

Lobbyregister-Nr.: R002240 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40811

SCHUFA Holding AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Bundeskabinett hat am 07. Februar 2024 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) beschlossen. Der Entwurf setzt das Vorhaben für mehr Transparenz im Kredit-Scoring aus dem Ampel-Koalitionsvertrag um. Darüber hinaus reagiert die BDSG-Novelle auf das EuGH-Urteil zum Scoring ( C-634/21) und schafft mit dem neuen § 37a BDSG einen sicheren Rechtsrahmen, der die verbraucherschützenden Regelungen des alten § 31 BDSG absichert und ausbaut.

Lobbyregister-Nr.: R003411 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48758

Stripe Deutschland GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ein klar formulierter Anwendungsbereich der neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz kann dabei helfen, effektive Betrugsprävention zugunsten sicherer Online-Zahlungen auch in Zukunft zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R000331 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 32116

Verband der Automobilindustrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VDA setzt sich für mehr Rechtssicherheit im Datenschutz durch Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) und ihrer Entscheidungen (§ 16 a BDSG Ref.Entw.) ein, insbesondere durch Einführung der Möglichkeit bindender Mehrheitsbeschlüsse der DSK. Es sollte weniger Mehrfachzuständigkeiten (§ 40 a BDSG Ref.Entw.) geben, vielmehr sollte ein Wahlrecht für die Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörde geben. Ferner soll der Aufbau thematischer Schwerpunktbehörden der Länder die Effizienz erhöhen.

Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52657

Verband der Privaten Bausparkassen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel des Regierungsentwurfs ist es, die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags aufzugreifen sowie Ergebnisse umzusetzen, die sich aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben haben. Der Verband setzt sich im Nachgang des Urteils des EuGH vom 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 für eine praxisgerechte und rechtssichere Neuregelung des Scorings im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein.

Lobbyregister-Nr.: R000755 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49801

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52721

Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Transparenz beim Scoring, Beibehalten des Auskunftsrechts

Lobbyregister-Nr.: R001963 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47371

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Scoring durch Wirtschaftsauskunfteien muss im Bundesdatenschutzgesetz so geregelt werden, dass keine Kontoinformationen oder Datenkategorien verwendet werden, die einen indirekten Bezug zum Zahlungsverhalten aufweisen. Das Ergebnis des Scores muss für Verbraucher:innen individuell nachvollziehbar dargestellt werden. Auch Unternehmen, die Scores verwenden, sollten zu einer aktiven Information an Verbraucher:innen verpflichtet werden. Eine weitere Einschränkung des Auskunftsrechtes von Verbraucher:innen aufgrund von Geschäftsgeheimnissen darf nicht eingeführt werden.

Lobbyregister-Nr.: R001211 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51850

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es zu verhindern, dass sich Unternehmen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten zu leicht auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berufen können und Verbraucher:innen dadurch in ihren Betroffenenrechten enorm beschnitten werden.

Lobbyregister-Nr.: R002030 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40792

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, dass die Verbraucher:innen die Wahl haben, ob Unternehmen ihre persönlichen Daten für automatisierte Entscheidungen verwenden dürfen. Zudem muss sichergestellt werden, dass Unternehmen den betroffenen Verbraucher:innen eine verständliche und transparente Information über die involvierte Logik sowie die Tragweite und Auswirkungen solcher automatisierter Entscheidungsprozesse zur Verfügung stellen müssen, damit fehlerhafte Ergebnisse erkannt werden können.

Lobbyregister-Nr.: R002030 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40792

Zalando

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zalando setzt sich für eine Anpassung des Anwendungsbereichs des neuen §37a. Um weiter eine effektive Betrugspävention im Onlinehandel zu ermöglichen, muss Anti-Betrug-Scoring aus dem neuen §37a ausgenommen werden.

Lobbyregister-Nr.: R003005 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52680

Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Einordnung der „Nutzung eigener Datenbestände für Werbezwecke Dritter“ als Anwendungsbeispiel einer gemeinsamen Verantwortlichkeit sollte in der Gesetzesbegründung gestrichen werden.

Lobbyregister-Nr.: R000872 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52689

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Diese Anpassungen sind grundsätzlich richtig, um die Gestaltung des gesetzlichen Rahmens des Datenschutzes praxisnah zu halten. Die Praxistauglichkeit gesetzlicher Pflichten ist für Handwerksbetriebe mit ihren begrenzten personellen Kapazitäten von immenser Bedeutung. Die Einfügung eines Kapitels über „Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden“ wird unterstützt. Die Einschränkung des Auskunftsrechts betroffener Person ist eine praxisrelevante Maßnahme. Mit Blick auf erforderliche Rechtssicherheit der Praxis ist es ein richtiger Schritt, die Rechtsprechung des EuGH gesetzlich zu konkretisieren.

Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52038

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.02.2024
Erste Beratung:15.05.2024
Drucksache:20/10859 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat05.06.2024Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Inneres und Heimat24.06.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 24.06.2024 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Grundsätzliches Ja zur Datenschutznovelle 
Am Montag fand im Ausschuss für Inneres und Heimat des Bundestags eine Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/10859) zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) statt. Hier sind die wichtigsten Informationen und die Kernpunkte der Sachverständigen zusammengefasst: 
 
Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, bescheinigte dem Gesetzentwurf notwendige Klarstellungen, wie beispielsweise zum Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Allerdings kritisierte er, dass viele Vorschläge seines Hauses und der Datenschutzkonferenz (DSK) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. (Einladung unbekannt) 
 
Matthias Marx, Chaos Computer Club, sprach sich gegen den Einsatz biometrischer Fernidentifikationssysteme durch Polizeibehörden aus und forderte ein unmissverständliches Verbot der Gesichtserkennung im öffentlichen Raum. Er verlangte außerdem, dass Bußgelder und Zwangsmittel auch gegen Behörden und öffentliche Stellen bei Datenschutzverstößen verhängt werden können. (Einladung unbekannt) 
 
Johannes Müller, Verbraucherzentrale Bundesverband, hob die Bedeutung von Bonitäts-Scores für den Zugang zu Verträgen hervor und lobte, dass der Gesetzentwurf die Transparenz beim Bonitäts-Score erhöhen möchte. (Einladung unbekannt) 
 
Boris P. Paal, Technische Universität München, begrüßte die Institutionalisierung der DSK, kritisierte jedoch das Fehlen neuer materieller Impulse im Gesetzentwurf. Er schlug zusätzliche Regelungen zur Verbesserung der Arbeit der DSK und Stärkung der Institution vor. (Einladung unbekannt) 
 
Eike Richter, Akademie der Polizei Hamburg, meinte, dass die Ergänzung der Befugnisse der DSK die europa- und verfassungsrechtlichen Grenzen wahren würde. Ein bundesgesetzliches Verbot der biometrischen Gesichtserkennung sei zwar rechtlich möglich, jedoch nicht zwingend geboten. (Einladung unbekannt) 
 
Alexander Roßnagel, Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit und Vorsitzender der Datenschutzkonferenz, begrüßte die gesetzliche Verankerung der DSK und die Festlegung einer Geschäftsordnung, kritisierte jedoch das Fehlen einer Regelung zur Einrichtung einer Ständigen Geschäftsstelle als erforderlich für die Professionalität der DSK. (Einladung unbekannt) 
 
Simone Ruf, Gesellschaft für Freiheitsrechte, plädierte für ein Verbot biometrischer Fernidentifikation im öffentlichen Raum, da diese Technologie eine Gefahr für Grund- und Menschenrechte darstelle und das Risiko ausufernder Massenüberwachung berge. (Einladung unbekannt) 
 
Meinhard Schröder, Universität Passau, hob die verfassungsrechtlichen Bedenken hervor, dass die bisher freiwillige Zusammenarbeit in der DSK verpflichtend werden solle. Er zweifelte an der umfassenden Kompetenz des Bundes, die Existenz der DSK verbindlich vorzuschreiben und die Länder zur Beteiligung zu zwingen. (Einladung unbekannt) 
 
Luisa Specht-Riemenschneider, Universität Bonn, forderte eine Regelung für das Scoring von Zahlungsdienstleistern und wies auf das Dreiecksverhältnis zwischen Kreditinstituten, Kreditauskunfteien und Betroffenen hin, das einer Anpassung bedürfe, da derzeit Zahlungsdienstleister wie Paypal oder Klarna nicht denselben Einschränkungen unterliegen. (Einladung unbekannt) 
 
Gregor Thüsing, Universität Bonn, bezeichnete den Gesetzentwurf als wichtiges Update für das BDSG, kritisierte aber, dass die Institutionalisierung der DSK keine wirkliche Verbesserung bringen werde. Hinsichtlich des Kredit-Scorings sah er eine umfassende Regelung vor, die den Ausgleich zwischen Verbraucherschutz, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit unterstützen würde. (Einladung unbekannt) 
 
Die vollständigen schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf der Webseite des Bundestags unter folgendem Link verfügbar.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:72/24
Eingang im Bundesrat:09.02.2024
Erster Durchgang:22.03.2024
Status Bundesrat:Beraten