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Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:22.03.2024
Drucksache:20/10859 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Es wird angestrebt, die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP aus den Jahren 2021 - 2025 umzusetzen und die Ergebnisse der Evaluierung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes zu implementieren. Insbesondere geht es um die institutionelle Stärkung der Datenschutzkonferenz sowie die Optimierung des Datenschutzes durch verschiedene Einzeländerungen des Gesetzes. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). 
 
Hintergrund 
Hintergrundinformationen beziehen sich auf die Umsetzung der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziele zur Verbesserung des Datenschutzes sowie auf Ergebnisse der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes, die das BMI im Oktober 2021 veröffentlicht hat. Zudem adressiert der Gesetzentwurf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 zum Thema Scoring. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen gemäß dem Gesetzentwurf keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, jedoch werden für die Wirtschaft Änderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 346.000 Euro angegeben (ausschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten). Zudem entsteht ein einmaliger Aufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 131.000 Euro für Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum zum Inkrafttreten des Gesetzes ist im Text nicht angegeben.  
 
Sonstiges 
Der Entwurf bezieht sich auf Änderungen der Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes und behält sich weiterführende Änderungen für ein gesondertes Gesetzgebungsvorhaben vor. Eilbedürftigkeit oder eine besondere Dringlichkeit wird im Entwurf nicht genannt. Zu den Gesetzesfolgen gehört, dass keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen ist, es jedoch positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Sicherheit der Bürger erwarten lässt. Eine Evaluierung ist nach vier Jahren angedacht, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. 
 
Ein konkretes Inkrafttreten und Angaben zu erwarteten Einnahmen sind im Text nicht enthalten, daher lautet die Antwort auf entsprechende Fragen: "Keine Angaben". 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen folgende Punkte: 
 
- Die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes wird klargestellt, sodass es nur gilt, wenn ein Inlandsbezug der Datenverarbeitung besteht, angelehnt an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. 
- Bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird zukünftig nur noch die Überwachung durch öffentliche Stellen geregelt. Nicht öffentliche Stellen richten sich nach der Verordnung (EU) 2016/679. 
- Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll institutionalisiert werden. Es ändert sich jedoch nichts an der Rechtsnatur der DSK, sie bleibt eine Arbeitsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 
- Die Rolle des Bundesbeauftragten als Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und als zentrale Anlaufstelle wird festgelegt. 
- Es werden Anpassungen vorgenommen, um Vakanzen im Vertretungsfall des Bundesrates beim EDSA vorzubeugen. 
- Es erfolgen Änderungen zur Kohärenz und Durchsetzung des Datenschutzes, insbesondere werden die Verfahrensregeln für die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern angepasst. 
- Ergänzungen im Sinne von Klarstellungen zur Ermittlung der zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde werden vorgenommen, insbesondere für international tätige Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland. 
- Eine neue Regelung zu Entscheidungen bezüglich der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit in Scoring-Verfahren wird eingefügt, mit zusätzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Rechte betroffener Personen. 
- Möglichkeiten für Unternehmen, ihre gemeinsame Verantwortlichkeit anzuzeigen, um nur einer spezifischen Aufsichtsbehörde zu unterstehen, werden geschaffen. 
 
Stellungnahmen: 
Der Nationale Normenkontrollrat hat Stellung genommen, wobei er die Kostenschätzung der Bundesregierung nicht beanstandet hat. Kritisiert wurde jedoch die verpasste Gelegenheit, eine kohärentere Auslegung des Datenschutzrechts zu erreichen, da keine verbindliche Beschlussfassung der DSK vorgesehen ist. Der Rat sieht Möglichkeiten für eine solche Beschlussfassung im bestehenden Rechtsrahmen und schlägt vor, den Diskussionsprozess dazu zeitnah anzustoßen. 
 
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats geantwortet, indem sie anerkennt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Entscheidungen auch ohne gesetzliche Regelung veröffentlichen können, und vorschlägt, dass die Aufsichtsbehörden eine Verwaltungsvereinbarung abschließen könnten. 
 
Der Bundesrat hat ebenfalls Stellung genommen, indem er eine Reihe von Änderungsvorschlägen und Prüfbitten präsentiert, wie zum Beispiel die Verbesserung des Verbraucherschutzes im Bereich Scoring und die Transparenz in Bezug auf Entscheidungen der Datenschutzbehörden. 
 
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zu den Änderungsvorschlägen und Prüfbitten des Bundesrates unterschiedlich reagiert: Einige wurden abgelehnt, bei anderen wird eine Prüfung angekündigt und teilweise wurden Bedenken oder Ablehnung geäußert. Beispielsweise sieht die Bundesregierung keinen verbraucher- und datenschutzrechtlichen Mehrwert bei der geforderten Zertifizierung von Scoring-Verfahren durch externe, unabhängige Stellen, wie vom Bundesrat vorgeschlagen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.08.2023
Datum Kabinettsbeschluss:07.02.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält folgende Punkte:  
- Die Datenschutzkonferenz (DSK) wird im Bundesdatenschutzgesetz verankert. Die DSK hat den Zweck, die Datenschutzgrundrechte zu schützen sowie eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten.  
- Unternehmen sowie Einrichtungen, die Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke verarbeiten, können künftig bei länderübergreifenden Vorhaben für die eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung besteht statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner  
- Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit frühzeitig innerstaatlich abstimmen müssen. Damit wird auch in EU-Angelegenheiten die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gestärkt.  
- Daneben dient der Gesetzentwurf auch der Umsetzung der Ergebnisse aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes.  
- Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für das Scoring neu geregelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023. Danach folgt aus Artikel 22 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Verbot, Personen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung zu unterwerfen, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet. Nach dieser Rechtsprechung kann bereits die Bildung eines Score-Wertes durch eine Auskunftei eine solche automatisierte Entscheidung sein, wenn von diesem Score-Wert die Entscheidung eines Dritten maßgeblich abhängt. Von der in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeit für nationale Ausnahmen von diesem Verbot wird jetzt Gebrauch gemacht.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.02.2024
Drucksache:20/10859 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:72/24
Eingang im Bundesrat:09.02.2024
Erster Durchgang:22.03.2024