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Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:05.07.2024
Drucksache:20/11900 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Möglichkeit, die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture and Storage, CCS) zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab realisieren zu können und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen zu schaffen. Dies dient der Umsetzung von Deutschland's Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs und der damit verbundenen Klimaziele gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Betreffend des federführenden Ministeriums, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuständig. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformationen können die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, sowie die Notwendigkeit, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen und nach 2050 negative Treibhausgasemissionen zu erlangen, genannt werden. Technologien wie CCS und Carbon Capture and Utilization (CCU) werden als unentbehrlich für die Erreichung dieser Ziele angesehen. Es gab bereits ein Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG), welches mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angepasst und für kommerzielle Nutzung erweitert werden soll. 
 
Kosten 
Die Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder sind wie folgt definiert: Für den Bund, die Länder und die Kommunen fallen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben an. Mehrbedarfe sollen im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. Für die Wirtschaft ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 5.836.000 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 7.983.000 Euro. Für die Verwaltung resultiert ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 9.576.000 Euro (davon Bund ungefähr 187.000 Euro) sowie ein geänderter jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 2.448.000 Euro. Weitere Kosten sind nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf gilt als besonders eilbedürftig gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, damit er noch im selben Jahr in Kraft treten kann. Diese Eilbedürftigkeit begründet sich daraus, dass Wirtschaft, insbesondere die Emittenten, Anlagenbauer und Infrastrukturbetreiber, schnell eine gesetzliche Grundlage für ausstehende Investitionsentscheidungen benötigen. 
 
Maßnahmen: 
- Änderung der Überschrift, Kurzbezeichnung und Abkürzung des Gesetzes. 
- Speicherung von CO2 im industriellen Maßstab auch unter dem Meeresboden (keine Onshore-Speicherung). 
- Vereinheitlichung des Zulassungsverfahrens für alle CO2-Leitungen. 
- Anpassung von Verweisen in anderen Gesetzen an das neue KSpG. 
- Einführung einer neuen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für gewisse Verfahren nach dem KSpG. 
 
Stellungnahmen: 
- Der Nationale Normenkontrollrat bewertet den Entwurf basierend auf der Darstellung des Erfüllungsaufwands und hat keine Einwände gegen das Vorhaben. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird mit etwa 8 Millionen Euro angesetzt, der Einmalaufwand steht bei circa 5,8 Millionen Euro. Für die Verwaltung betragen die Kosten einmalig etwa 9,6 Millionen Euro und jährlich rund 2,4 Millionen Euro 
 
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat noch nicht abschließend zum Entwurf geantwortet, aber der Normenkontrollrat erwähnt in seiner Analyse den Einfluss des geänderten KSpG auf dieses Ministerium bezüglich des Zuständigkeitsbereichs und der erwarteten Kosten für die Verwaltung.  
 
- Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft, damit er noch im selben Jahr wirksam wird, um die gesetzliche Grundlage für Investitionsentscheidungen rechtzeitig zu schaffen. 
 
- Es wird hervorgehoben, dass keine direkten Haushaltsausgaben für den Bund, die Länder oder die Kommunen die Folge sind, stattdessen werden Mehrbedarfe in bestehenden Einzelplänen gegenfinanziert. 
 
- Es wird bestätigt, dass das Gesetz als "In" im Sinne der „One in, one out“-Regel keine direkten Haushaltsausgaben umfasst. 
 
- Der "Digitalcheck" des Entwurfs zeigt, dass digitale Vollzugsmöglichkeiten bedacht wurden und einen Beitrag zur Digitaltauglichkeit leisten durch die Bereitstellung von Geodaten im Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Einbeziehung von Stakeholderdialogen. 
 
- Die Evaluierungsschritte sind fest im Gesetz verankert und sollen alle vier Jahre durchgeführt werden, basierend auf verfügbaren Statistiken, wissenschaftlichen Studien und behördlichen Daten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:26.02.2024
Datum Kabinettsbeschluss:29.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Kerninhalte der Eckpunkte der Carbon Management Strategie und des Referentenentwurfs zur Novelle des KSpG:  
- Da Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind, werden die momentan bestehenden Hürden für die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland beseitigt. Das betrifft insbesondere Prozesse, die man weder in Gänze vermeiden, noch unmittelbar auf Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Wasserstoff umstellen kann.  
- Um klimaschädliche Emissionen in der Stromerzeugung zu vermeiden, setzt die Bundesregierung auf den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien sowie auf den in der Kraftwerksstrategie beschriebenen Kapazitätsmechanismus und im Vorgriff darauf den Neubau von Gaskraftwerken, die auf Wasserstoff umgestellt werden. Für Verstromungsanlagen mit gasförmigen Energieträgern oder Biomasse wird die Anwendung von CCS/CCU im Sinne eines technologieoffenen Übergangs zu einem klimaneutralen Stromsystem ebenfalls ermöglicht, aber jedenfalls bei fossilen Energieträgern nicht gefördert. Es bleibt beim Kohleausstieg; für Emissionen aus der Kohle-Verstromung wird der Zugang zu CO₂-Pipelines ausgeschlossen.  
- Die staatliche Förderung für CCS/CCU wird auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen fokussiert.  
- Der Hochlauf von CCS/CCU muss im Einklang mit den Treibhausgasminderungszielen des deutschen Klimaschutzgesetzes (KSG) und dem Erreichen der Klimaneutralität 2045 stehen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Bundesregierung im Dialog mit den Unternehmen Lösungen suchen, wie Betriebsgenehmigungen für Energieinfrastruktur (Kraftwerke oder Gasleitungen) mit fossilen Brennstoffen rechtssicher so erteilt werden können, dass der Betrieb über das Jahr 2045 hinaus nur mit nicht-fossilen Brennstoffen fortgesetzt werden kann, ohne einen Investitionsstopp, Fehlinvestitionen und Entschädigungsansprüche auszulösen.  
- Um mit dem Bau von CO₂-Pipelines in privater Trägerschaft innerhalb eines staatlichen Regulierungsrahmens beginnen zu können, wird das KSpG entsprechend den Vorschlägen der Bundesregierung im Evaluationsbericht von Ende 2022 aktualisiert. Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes werden behoben. Konkret wird im Referentenentwurf ein einheitliches Zulassungsregime für Kohlendioxidleitungen geschaffen.  
- Die Bundesregierung ratifiziert die Änderung des London-Protokolls zur Ermöglichung des CO₂-Exports zwecks Offshore-Speicherung und nimmt die hierfür notwendigen Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz vor.  
- Die Erkundung von Offshore-Speicherstätten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. dem Festlandsockel wird gesetzlich ermöglicht. Bei nachgewiesener Standorteignung, unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien sowie bei Ausschluss einer Übernutzung des Meeres können entsprechende Speicher für die industrielle Nutzung erschlossen werden. Eine Injektion von Kohlendioxid in Meeresschutzgebieten ist ausgeschlossen.  
- Dagegen wird die dauerhafte Speicherung von CO₂ im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands (onshore) weiterhin nicht ermöglicht.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:21.06.2024
Drucksache:20/11900 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:266/24
Eingang im Bundesrat:30.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024