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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:16.05.2024
Drucksache:20/11310 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen deutlich zu verringern und die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranzutreiben. Dazu sollen der Anwendungsbereich bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung erweitert und Regelungen für sichere Übermittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Zudem sollen Unklarheiten im elektronischen Rechtsverkehr und im Bezug auf Geldempfangsvollmachten beseitigt werden. Das federführende Ministerium für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: 
Die Hintergrundinformationen zeigen, dass es seit dem 1. Januar 2022 zu einer hohen Anzahl hybrider Anträge und Aufträge kam, weil zwar Dokumente elektronisch übermittelt, die vollstreckbaren Ausfertigungen aber in Papierform vorgelegt werden mussten. Dieser Umstand führte zu Zeitverlust und Verlustrisiken. Weiterhin ist eine Verzögerung bei der Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs zu verzeichnen, weshalb die Geltungsdauer einer entsprechenden Regelung zur Datenverfügbarkeit verlängert werden soll. 
 
Kosten: 
Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen. Von den Ländern wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 481.000 Euro erwartet. Auf der anderen Seite werden jährliche Entlastungen für die Wirtschaft in Höhe von etwa 848.000 Euro und für die Verwaltung des Bundes etwa 12.000 Euro sowie für die Verwaltung der Länder einschließlich der Kommunen etwa 620.000 Euro erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf wird als Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angesehen. Es scheint keine besondere Eilbedürftigkeit für diesen Entwurf zu geben. Es gibt keine alternativen Vorschläge, bis auf die langfristige Perspektive, eine digitale Lösung mit hohen Sicherheitsstandards zu schaffen, die wegen der notwendigen technischen Entwicklungen allerdings nicht zeitnah realisierbar ist. Eine Evaluierung des Vorhabens ist nicht vorgesehen, da es sich um eine Übergangslösung handelt und bereits an einer langfristigen Lösung gearbeitet wird. 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs gliedern sich wie folgt: 
 
- Neufassung von Regelungen zur Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Neuordnung bestehender Regelungen für eine bessere Verständlichkeit ohne inhaltliche Änderungen. 
- Festlegung der Pflicht zur Versicherung einer Vollmacht innerhalb von Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für bestimmte Bevollmächtigte. 
- Anpassung von Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern, um Unklarheiten zu beseitigen. 
- Ermöglichung des direkten elektronischen Übermittlungsweges der Dokumente vom Gläubiger zum Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen. 
- Anpassungen im FamFG, im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung, im Justizbeitreibungsgesetz sowie in patent- und markenrechtlichen Gesetzen. 
 
Stellungnahmen: 
Zur Stellungnahme des Bundesrates und seinen Vorschlägen zur Änderung des Entwurfs, besonders zur Streichung von § 12 Absatz 6 Satz 2 GKG zur Förderung der Digitalisierung, äußert die Bundesregierung, dass die elektronische Kostenmarke noch nicht in allen Bundesländern eingeführt ist. Eine vorweggenommene Aufhebung von Regelungen könne daher in den betroffenen Ländern zu Verfahrensverzögerungen führen. Die Bundesregierung bevorzugt daher zunächst eine Zurückstellung der Änderung, bis die elektronische Kostenmarke bundesweit einsetzbar sein wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:19.09.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.03.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.05.2024
Erste Beratung:16.05.2024
Drucksache:20/11310 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss03.07.2024Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss25.09.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 24.09.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Experten begrüßen Digitalisierung der Zwangsvollstreckung 
Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag begrüßte das Bemühen, mit dem Gesetzentwurf weitere für die Zwangsvollstreckung erhebliche Rechtshandlungen für eine Digitalisierung zu öffnen. Angesichts der massiv gestiegenen Zahl der Anträge und Aufträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen würden mit den vorgeschlagenen Regelungen die Möglichkeiten der reinen elektronischen Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern und Gerichten in Vollstreckungsangelegenheiten verbessert. Dennoch bleibe die Digitalisierung des Zwangsvollstreckungswesens weit hinter den Möglichkeiten zurück. Wie die anderen Sachverständigen sprach sich Bernhardt für den Aufbau einer elektronischen Datenbank beziehungsweise eines Titelregisters aus. Dies sei „anspruchsvoll, aber kein Hexenwerk“.

Matthias Boek, Bundesvorsitzender des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes (DGVB), bezeichnete den Entwurf als eine kleine Etappe im Marathon der Digitalisierung der Justiz. Der DGVB unterstütze das Ziel des Entwurfs, das Papierformerfordernis und damit die noch immer auftretenden Medienbrüche weiter zu minimieren. Die Reduzierung hybrider Aufträge werde ausdrücklich begrüßt. Diese Regelung könne nur eine Übergangslösung darstellen. Bis zur absolut notwendigen Schaffung eines elektronischen Titelregisters könne damit aber die Zwangsvollstreckung weiter beschleunigt werden. Erforderlich sei auch, alle Rechtsdienstleister zum Empfang von elektronischen Nachrichten zu verpflichten.

Philipp Bruhn, Vorsitzender der Vollstreckungskommission beim Bund Deutscher Rechtspfleger, sind die geplanten Neuregelungen sachgerecht und derzeit unverzichtbar, es sollte jedoch dringend an einer langfristigen Lösung hinsichtlich der digitalen Zwangsvollstreckung gearbeitet werden. Langfristig sollte zur Behebung der Problematik hybrider Anträge und Aufträge eine digitale Lösung angestrebt werden, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Fälschungs- und Manipulationsschutz gewährleisten kann, so Bruhn in seiner schriftlichen Stellungnahme. Eine solche Lösung könnte in der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung bestehen.

Lutz Krüger von der Bundesrechtsanwaltskammer ging auf die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen für die Anwälte ein. Angesichts des Fachkräftemangels sei die Digitalisierung viel wichtiger als jemals zuvor. Der Gesetzentwurf sei daher der erste Schritt in die richtige Richtung. Weitere müssten folgen. Die hybride Antragsstellung sei für die Rechtsanwälte in der Praxis bislang ein enormer Zeitverlust. Der nächste Schritt müsste aus Sicht der Anwälte die Schaffung eines Titelverzeichnisses sein, wie auch von den anderen Sachverständigen gefordert. „Ohne das kommen wir nicht weiter“, sagte Krüger. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Zwangsvollstreckung ist es Krüger zufolge sinnvoll, in den Verfahrensabläufen Registrierte Inkassounternehmen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichzustellen.

Hartmut Rensen, Richter am Bundesgerichtshof, schloss sich in seinen Ausführungen den anderen Sachverständigen an. Aus seiner Sicht werde mit den vorgeschlagenen Regelungen ein doppelter Medienbruch erzeugt. Das könne nicht das Ende der Maßnahmen sein. Eine Datei werde in Papierform umgewandelt und dann wieder zurück umgewandelt, was zu Manipulationsmöglichkeiten führe. Aus der Sicht eines BGH-Richters führten verschiedene im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zu klärungswürdigen Rechtsfragen. Bei anderen wünsche er sich einen klareren Wortlaut, sagte Rensen. Solche Unklarheiten sollten vermieden werden. Änderungen seien leicht möglich, ohne die Regelungen im Kern zu verändern.

Andrea Schweer, Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), begrüßte den Gesetzentwurf. Viele Unternehmen hätten „ganze Lagerhallen voller Titel“. Die Potentiale der Digitalisierung in diesem Bereich seien „gigantisch“. Der Gesetzentwurf ziele daher aus Sicht der Inkassobranche in die richtige Richtung. Besonders werde begrüßt, dass die Wertgrenze für den elektronischen Vollstreckungsantrag wegfalle. Für die Praxis sei außerdem sehr wichtig, dass in Zukunft sämtliche Vollmachten entweder versichert oder auf elektronischem Wege nachgewiesen werden könnten. Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung bleibe aber Stückwerk, so Schweer, so lange es kein zentrales digitales Vollstreckungsregister gebe.

Weitere Informationen zur Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen (nach Eingang) auf bundestag.de.
Die hib-Meldung zum Regierungsentwurf: hier.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:124/24
Eingang im Bundesrat:15.03.2024
Erster Durchgang:26.04.2024