Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
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Offizieller Titel: | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung |
Initiator: | BMJ |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 16.05.2024 |
Drucksache: | 20/11310 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen deutlich zu verringern und die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranzutreiben. Dazu sollen der Anwendungsbereich bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung erweitert und Regelungen für sichere Übermittlungswege im elektronischen Rechtsverkehr geschaffen werden. Zudem sollen Unklarheiten im elektronischen Rechtsverkehr und im Bezug auf Geldempfangsvollmachten beseitigt werden. Das federführende Ministerium für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund:
Die Hintergrundinformationen zeigen, dass es seit dem 1. Januar 2022 zu einer hohen Anzahl hybrider Anträge und Aufträge kam, weil zwar Dokumente elektronisch übermittelt, die vollstreckbaren Ausfertigungen aber in Papierform vorgelegt werden mussten. Dieser Umstand führte zu Zeitverlust und Verlustrisiken. Weiterhin ist eine Verzögerung bei der Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs zu verzeichnen, weshalb die Geltungsdauer einer entsprechenden Regelung zur Datenverfügbarkeit verlängert werden soll.
Kosten:
Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen. Von den Ländern wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 481.000 Euro erwartet. Auf der anderen Seite werden jährliche Entlastungen für die Wirtschaft in Höhe von etwa 848.000 Euro und für die Verwaltung des Bundes etwa 12.000 Euro sowie für die Verwaltung der Länder einschließlich der Kommunen etwa 620.000 Euro erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angesehen. Es scheint keine besondere Eilbedürftigkeit für diesen Entwurf zu geben. Es gibt keine alternativen Vorschläge, bis auf die langfristige Perspektive, eine digitale Lösung mit hohen Sicherheitsstandards zu schaffen, die wegen der notwendigen technischen Entwicklungen allerdings nicht zeitnah realisierbar ist. Eine Evaluierung des Vorhabens ist nicht vorgesehen, da es sich um eine Übergangslösung handelt und bereits an einer langfristigen Lösung gearbeitet wird.
Maßnahmen:
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs gliedern sich wie folgt:
- Neufassung von Regelungen zur Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Neuordnung bestehender Regelungen für eine bessere Verständlichkeit ohne inhaltliche Änderungen.
- Festlegung der Pflicht zur Versicherung einer Vollmacht innerhalb von Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen für bestimmte Bevollmächtigte.
- Anpassung von Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern, um Unklarheiten zu beseitigen.
- Ermöglichung des direkten elektronischen Übermittlungsweges der Dokumente vom Gläubiger zum Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen.
- Anpassungen im FamFG, im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung, im Justizbeitreibungsgesetz sowie in patent- und markenrechtlichen Gesetzen.
Stellungnahmen:
Zur Stellungnahme des Bundesrates und seinen Vorschlägen zur Änderung des Entwurfs, besonders zur Streichung von § 12 Absatz 6 Satz 2 GKG zur Förderung der Digitalisierung, äußert die Bundesregierung, dass die elektronische Kostenmarke noch nicht in allen Bundesländern eingeführt ist. Eine vorweggenommene Aufhebung von Regelungen könne daher in den betroffenen Ländern zu Verfahrensverzögerungen führen. Die Bundesregierung bevorzugt daher zunächst eine Zurückstellung der Änderung, bis die elektronische Kostenmarke bundesweit einsetzbar sein wird.
Datum erster Entwurf: | 19.09.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 13.03.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 20/11310 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
HUAWEI TECHNOLOGIES Deutschland GmbH möchte seine Position zu einem diskriminierungsfreien Ansatz im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 in nationales Recht einbringen.
Lobbyregister-Nr.: R002181 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46704
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.
Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50460
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir möchten die Auffassung und die Änderungswünsche der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an dem bestehenden Gesetzentwurf zum KRITIS-Dachgesetz erfahren. Hierzu möchten wir Herrn MdB Jens Spahn kontaktieren.
Lobbyregister-Nr.: R001199 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49172
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Fraunhofer setzt sich für eine Stärkung der Cyberresilienz des digitalen Wirtschaftsstandorts Deutschland durch eine starke angewandte Cybersicherheits- und Cyberresilienz-Forschung ein. Hierzu zählt ein systematischer Kompetenzaufbau von Know-how, die Stärkung von Security-Testing-Technologien sowie die Etablierung von modernen Cybersicherheitsinfrastrukturen beispielsweise durch Open-Source-Vertrauensanker.
Lobbyregister-Nr.: R001203 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52588
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das KRITIS-Dachgesetz sollte die CER-Richtlinie möglichst 1:1 in nationales Recht umsetzen und zu anderen Vorhaben im Bereich Schutz kritischer Anlagen/Cybersicherheit köhärent sein
Lobbyregister-Nr.: R001003 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48992
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
"Ganzheitlicher Ansatz: KRITIS-DachG & das NIS2UmsuCG sind untrennbar miteinander verwoben.
Klärung der Verantwortung zwischen Staat&Wirtschaft sowie der Zuständigkeiten/ Zusammenarbeit von Behörden.
Klärung Rolle Staat / Unternehmen in der Gefahrenabwehr.
Einführung eines volldigitalisierten Melde-& Registrierungswesens Cyber/Physisch, SPOC, ein Vorfall/ein Formular unter Einbindung der Länder.
Einführung eines tagesaktuellen Lagebilds zu aktuellen digitalen und analogen Bedrohungen,
Einbindung von Unternehmen und Verbänden in die Erarbeitung der Risikoanalyse & Rechtsverordnung.
Sicherheitsüberprüfungen von ausgewählten Mitarbeitenden, Mindeststandards für ZVÜ / VWÜ.
Lobbyregister-Nr.: R001681 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52362
Eingang im Bundestag: | 08.05.2024 |
Erste Beratung: | 16.05.2024 |
Drucksache: | 20/11310 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Rechtsausschuss | 03.07.2024 | Anhörungsbeschluss |
Rechtsausschuss | 25.09.2024 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 24.09.2024 im Ausschuss für Recht statt.
Experten begrüßen Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag begrüßte das Bemühen, mit dem Gesetzentwurf weitere für die Zwangsvollstreckung erhebliche Rechtshandlungen für eine Digitalisierung zu öffnen. Angesichts der massiv gestiegenen Zahl der Anträge und Aufträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen würden mit den vorgeschlagenen Regelungen die Möglichkeiten der reinen elektronischen Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern und Gerichten in Vollstreckungsangelegenheiten verbessert. Dennoch bleibe die Digitalisierung des Zwangsvollstreckungswesens weit hinter den Möglichkeiten zurück. Wie die anderen Sachverständigen sprach sich Bernhardt für den Aufbau einer elektronischen Datenbank beziehungsweise eines Titelregisters aus. Dies sei „anspruchsvoll, aber kein Hexenwerk“.
Matthias Boek, Bundesvorsitzender des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes (DGVB), bezeichnete den Entwurf als eine kleine Etappe im Marathon der Digitalisierung der Justiz. Der DGVB unterstütze das Ziel des Entwurfs, das Papierformerfordernis und damit die noch immer auftretenden Medienbrüche weiter zu minimieren. Die Reduzierung hybrider Aufträge werde ausdrücklich begrüßt. Diese Regelung könne nur eine Übergangslösung darstellen. Bis zur absolut notwendigen Schaffung eines elektronischen Titelregisters könne damit aber die Zwangsvollstreckung weiter beschleunigt werden. Erforderlich sei auch, alle Rechtsdienstleister zum Empfang von elektronischen Nachrichten zu verpflichten.
Philipp Bruhn, Vorsitzender der Vollstreckungskommission beim Bund Deutscher Rechtspfleger, sind die geplanten Neuregelungen sachgerecht und derzeit unverzichtbar, es sollte jedoch dringend an einer langfristigen Lösung hinsichtlich der digitalen Zwangsvollstreckung gearbeitet werden. Langfristig sollte zur Behebung der Problematik hybrider Anträge und Aufträge eine digitale Lösung angestrebt werden, die vor allem aus Gründen des Schuldnerschutzes ein hohes Niveau an Fälschungs- und Manipulationsschutz gewährleisten kann, so Bruhn in seiner schriftlichen Stellungnahme. Eine solche Lösung könnte in der Schaffung einer elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung bestehen.
Lutz Krüger von der Bundesrechtsanwaltskammer ging auf die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen für die Anwälte ein. Angesichts des Fachkräftemangels sei die Digitalisierung viel wichtiger als jemals zuvor. Der Gesetzentwurf sei daher der erste Schritt in die richtige Richtung. Weitere müssten folgen. Die hybride Antragsstellung sei für die Rechtsanwälte in der Praxis bislang ein enormer Zeitverlust. Der nächste Schritt müsste aus Sicht der Anwälte die Schaffung eines Titelverzeichnisses sein, wie auch von den anderen Sachverständigen gefordert. „Ohne das kommen wir nicht weiter“, sagte Krüger. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Zwangsvollstreckung ist es Krüger zufolge sinnvoll, in den Verfahrensabläufen Registrierte Inkassounternehmen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gleichzustellen.
Hartmut Rensen, Richter am Bundesgerichtshof, schloss sich in seinen Ausführungen den anderen Sachverständigen an. Aus seiner Sicht werde mit den vorgeschlagenen Regelungen ein doppelter Medienbruch erzeugt. Das könne nicht das Ende der Maßnahmen sein. Eine Datei werde in Papierform umgewandelt und dann wieder zurück umgewandelt, was zu Manipulationsmöglichkeiten führe. Aus der Sicht eines BGH-Richters führten verschiedene im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zu klärungswürdigen Rechtsfragen. Bei anderen wünsche er sich einen klareren Wortlaut, sagte Rensen. Solche Unklarheiten sollten vermieden werden. Änderungen seien leicht möglich, ohne die Regelungen im Kern zu verändern.
Andrea Schweer, Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), begrüßte den Gesetzentwurf. Viele Unternehmen hätten „ganze Lagerhallen voller Titel“. Die Potentiale der Digitalisierung in diesem Bereich seien „gigantisch“. Der Gesetzentwurf ziele daher aus Sicht der Inkassobranche in die richtige Richtung. Besonders werde begrüßt, dass die Wertgrenze für den elektronischen Vollstreckungsantrag wegfalle. Für die Praxis sei außerdem sehr wichtig, dass in Zukunft sämtliche Vollmachten entweder versichert oder auf elektronischem Wege nachgewiesen werden könnten. Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung bleibe aber Stückwerk, so Schweer, so lange es kein zentrales digitales Vollstreckungsregister gebe.
Weitere Informationen zur Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen (nach Eingang) auf bundestag.de.
Die hib-Meldung zum Regierungsentwurf: hier.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 124/24 |
Eingang im Bundesrat: | 15.03.2024 |
Erster Durchgang: | 26.04.2024 |