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Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts im Zivilverfahren

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf wurde in 1. Lesung beraten und befindet sich jetzt in der Ausschussberatung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Initiator:BMJ
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.10.2024
Drucksache:20/13251 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen und die Förderung der Spezialisierung der Justiz in bestimmten Bereichen. Die Lösung umfasst die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts von 5.000 Euro auf 8.000 Euro und die streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Rechtsmaterien an Amts- oder Landgerichte. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund:  
Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten stetig zurückgegangen, was insbesondere für kleinere Amtsgerichte problematisch ist. Der Entwurf greift Anliegen aus der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister auf. 
 
Kosten:  
Es ist zu erwarten, dass es zu einer Veränderung des Personalbedarfs bei den Gerichten der Länder kommen wird, da sich die Verfahrenseingangszahlen verändern werden. Ein spezifischer Betrag für den Bundeshaushalt und die Länder wurde nicht genannt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden jährliche Einsparungen von Anwaltskosten in Höhe von 5,9 Millionen Euro für beide Gruppen und weitere Kosteneinsparungen bei Wegezeiten und Wegesachkosten angenommen. Keine direkten Einnahmen werden erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten, daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf scheint keine besondere Eilbedürftigkeit zu besitzen, jedoch wird eine Evaluierung frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelung vorgesehen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Zudem steht der Entwurf im Kontext der Einhaltung der UN-Agenda 2030, speziell des Nachhaltigkeitsziels 16, welches die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowie den Zugang zur Justiz für alle beinhaltet. 
 
Maßnahmen
1. Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von 5.000 Euro auf 8.000 Euro. 
2. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Amtsgerichte für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten. 
3. Schaffung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten. 
4. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen im Unterschwellenbereich und den Sekundärrechtsschutz in Vergabesachen. 
5. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen. 
6. Möglichkeit zur isolierten Änderung der Kostenentscheidung bei gerichtlichen Entscheidungen nach nachträglicher Änderung des Streitwerts (z.B. durch § 102 ZPO-E und entsprechende Anpassungen in FamFG, VwGO und FGO). 
 
Stellungnahmen
Der Nationale Normenkontrollrat hat sich zu dem Entwurf geäußert und kommt zu dem Schluss, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht ist und erhebt daher keine Einwände im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags. Der Rat stellt fest, dass sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft durch den Entwurf von erheblichem finanziellen und zeitlichen Aufwand entlastet werden. Insgesamt wird eine jährliche Entlastung von rund 6,3 Millionen Euro sowie eine Reduzierung des jährlichen Zeitaufwands um circa 6.300 Stunden erwartet. Der Normenkontrollrat bestätigt die Einschätzung der Bundesregierung und unterstützt die geplante Evaluierung des Vorhabens fünf Jahre nach Inkrafttreten.  
 
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats geantwortet und bestätigt dabei die von diesem getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Kosteneinsparungen und der methodischen Vorgehensweise bei der Regelungsfolgenabschätzung. Die Bundesregierung erklärt zudem, dass das Gesetz das Ziel hat, die Leistungsfähigkeit der Justiz zu erhöhen und die Spezialisierung in bestimmten Rechtsbereichen zu fördern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:06.03.2024
Datum Kabinettsbeschluss:05.06.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von 5 000 Euro auf 8 000 Euro angehoben werden, nachdem dieser seit mehr als 30 Jahren unverändert ist. Hierdurch sollen die Amtsgerichte in Zivilsachen und damit der Justizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden. Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte dem Spezialisierungsgedanken weiter Rechnung getragen und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden: So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB) | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gegen die vorgesehene Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 8.000 €, die die Anpassung an die Geldwertentwicklung der letzten 30 Jahre und die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen bezweckt, bestehen nach überwiegender Auffassung der von uns vertretenen Mitglieder keine grundsätzlichen Bedenken. Gleiches gilt für die beabsichtigte streitwertunabhängige Zuweisung weiterer Sachgebiete an die Amtsgerichte und die Landgerichte. Zu begrüßen ist das damit grundsätzlich verfolgte Ziel der Spezialisierung und Verbesserung einer effizienten Verfahrensführung.

Lobbyregister-Nr.: R001793 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50052

Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Diakonie Deutschland setzt sich dafür ein, dass Überschuldete in Gerichtsvollziehungs-Verfahren weiterhin genügend rechtliches Gehörs finden.

Lobbyregister-Nr.: R001639 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49788

John Richard Eydner | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung und Präzisierung der Regelungen zur Zuständigkeit der Landgerichte für vergaberechtliche Streitigkeiten

Lobbyregister-Nr.: R006700 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 33868

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2024
Erste Beratung:17.10.2024
Drucksache:20/13251 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:387/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024
Erster Durchgang:27.09.2024
Status Bundesrat:Beraten