Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts im Zivilverfahren
Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 16.08.2024 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen und die Förderung der Spezialisierung der Justiz in bestimmten Bereichen. Die Lösung umfasst die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts von 5.000 Euro auf 8.000 Euro und die streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Rechtsmaterien an Amts- oder Landgerichte. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung, federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund:
Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren ist in den letzten Jahrzehnten stetig zurückgegangen, was insbesondere für kleinere Amtsgerichte problematisch ist. Der Entwurf greift Anliegen aus der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister auf.
Kosten:
Es ist zu erwarten, dass es zu einer Veränderung des Personalbedarfs bei den Gerichten der Länder kommen wird, da sich die Verfahrenseingangszahlen verändern werden. Ein spezifischer Betrag für den Bundeshaushalt und die Länder wurde nicht genannt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden jährliche Einsparungen von Anwaltskosten in Höhe von 5,9 Millionen Euro für beide Gruppen und weitere Kosteneinsparungen bei Wegezeiten und Wegesachkosten angenommen. Keine direkten Einnahmen werden erwartet.
Inkrafttreten:
Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten, daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Entwurf scheint keine besondere Eilbedürftigkeit zu besitzen, jedoch wird eine Evaluierung frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelung vorgesehen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Zudem steht der Entwurf im Kontext der Einhaltung der UN-Agenda 2030, speziell des Nachhaltigkeitsziels 16, welches die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowie den Zugang zur Justiz für alle beinhaltet.
Maßnahmen:
1. Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von 5.000 Euro auf 8.000 Euro.
2. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Amtsgerichte für bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten.
3. Schaffung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Veröffentlichungsstreitigkeiten.
4. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen im Unterschwellenbereich und den Sekundärrechtsschutz in Vergabesachen.
5. Einführung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.
6. Möglichkeit zur isolierten Änderung der Kostenentscheidung bei gerichtlichen Entscheidungen nach nachträglicher Änderung des Streitwerts (z.B. durch § 102 ZPO-E und entsprechende Anpassungen in FamFG, VwGO und FGO).
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat sich zu dem Entwurf geäußert und kommt zu dem Schluss, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht ist und erhebt daher keine Einwände im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags. Der Rat stellt fest, dass sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft durch den Entwurf von erheblichem finanziellen und zeitlichen Aufwand entlastet werden. Insgesamt wird eine jährliche Entlastung von rund 6,3 Millionen Euro sowie eine Reduzierung des jährlichen Zeitaufwands um circa 6.300 Stunden erwartet. Der Normenkontrollrat bestätigt die Einschätzung der Bundesregierung und unterstützt die geplante Evaluierung des Vorhabens fünf Jahre nach Inkrafttreten.
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats geantwortet und bestätigt dabei die von diesem getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Kosteneinsparungen und der methodischen Vorgehensweise bei der Regelungsfolgenabschätzung. Die Bundesregierung erklärt zudem, dass das Gesetz das Ziel hat, die Leistungsfähigkeit der Justiz zu erhöhen und die Spezialisierung in bestimmten Rechtsbereichen zu fördern.
Datum erster Entwurf: | 06.03.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 05.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von 5 000 Euro auf 8 000 Euro angehoben werden, nachdem dieser seit mehr als 30 Jahren unverändert ist. Hierdurch sollen die Amtsgerichte in Zivilsachen und damit der Justizstandort Deutschland in der Fläche gestärkt werden. Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte dem Spezialisierungsgedanken weiter Rechnung getragen und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden: So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden.“
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 387/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |