Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes |
| Initiator: | BMDV |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.09.2024 |
| Drucksache: | 20/12774 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Hinweis: | Table Media hat eine Fassung des Referentenentwurfs vom 07.02.2024 veröffentlicht. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausstattung eines bedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur, um den flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und das Vertrauen in die Elektromobilität zu steigern. Der Entwurf verpflichtet Tankstellenunternehmen, ab dem Jahr 2028 mindestens einen Schnellladepunkt je öffentlicher Tankstelle bereitzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Hintergrund:
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Verpflichtung Deutschlands, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2045 so weit zu reduzieren, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Das Bundes-Klimaschutzgesetz sowie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 haben den verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrag konkretisiert, was eine klimafreundliche Transformation des Verkehrssektors notwendig macht. Der Ausbau von Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen hat bereits begonnen, ist jedoch noch nicht flächendeckend und regional gleichmäßig erfolgt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Kosten (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine). Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 8 Millionen Euro und einmalig rund 432,1 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung beträgt 795.000 Euro. Weitere Einnahmen werden nicht spezifiziert.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten; daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als besonders eilbedürftig betrachtet, da er zum Markthochlauf der Elektromobilität und zur Emissionsminderung im Verkehrssektor beiträgt. Eilbedürftigkeit wird durch die Bedeutung der Verfügbarkeit eines flächendeckenden, nutzerfreundlichen Schnellladenetzes und der Planungssicherheit für verpflichtete Unternehmen begründet.
Maßnahmen:
1. Anpassung der Gesetzesüberschrift: Auf den Begriff „Gebäude“ wird verzichtet, um den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes, der nun auch öffentliche Tankstellen umfasst, zu berücksichtigen.
2. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Öffentliche Tankstellen, außer solche die ein Nebenbetrieb sind, werden in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen (§1 Absatz 3).
3. Definitionen: Neue Definitionen für „Ladepunkt“, „Tankstellen“ und „Tankstellenunternehmen“ werden eingeführt und angepasst an die aktuellen europäischen Regelungen (§2 Nummern 9, 12a, 14a).
4. Verpflichtung für Schnellladepunkte: Tankstellenunternehmen mit mindestens 200 öffentlichen Tankstellen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 an jeder Tankstelle einen Schnellladepunkt zu betreiben (§14a Absatz 1).
5. Technische Anforderungen: Mindestanforderungen an die Ladeleistung der Schnellladepunkte (mindestens 150 kW) und Vorgaben zur Barrierefreiheit (§14a Absatz 2).
6. Flexibilisierung: Alternative Erfüllungsoptionen erlauben es Unternehmen, unter gewissen Bedingungen Schnellladepunkte im Umkreis von 1.000 Metern zur jeweiligen Tankstelle oder an anderen Standorten zu errichten (§ 14a Absatz 3).
7. Vertrags- und Rechtsanpassungen: Erweiterung bestehender Grundstücksnutzungsrechte für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur und Mitwirkungspflichten der Inhaber entgegenstehender Rechte (§ 14b).
8. Härtefallregelung: Teilweise Befreiung von den Verpflichtungen bei unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung (§ 14c).
9. Bußgeldvorschriften: Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen (bis zu 500 000 Euro) (§15).
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat ist ein wichtiger Akteur bei der Stellungnahme zu dem Entwurf. Er analysiert den Regelungsentwurf mit besonderem Augenmerk auf den entstehenden Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat schätzt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 8,1 Millionen Euro und den einmaligen Erfüllungsaufwand auf rund 432 Millionen Euro. Dies umfasst sowohl die Installations- und Betriebskosten für die Schnellladepunkte als auch Bürokratiekosten. Aufgrund der hohen Belastung empfiehlt der Normenkontrollrat, nach Entlastungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen zu suchen, auch wenn diese Aufwandseinsparungen in anderen Bereichen, durch die „One in one out“-Regel, begrüßt werden. Besonders hebt der Normenkontrollrat hervor, dass wichtige Vorbereitungen, wie die Festlegung der zuständigen Überwachungsbehörde, erst kurz vor Kabinettbefassung abgeschlossen wurden, was zu Verzögerungen bei der digitalen Umsetzung führen könnte.
Zusätzlich äußerten sich verschiedene Verbände zu dem Entwurf. Diese wiesen auf mögliche praktische Probleme hin, wie langsame Bereitstellung von Netzanschlüssen und Schwierigkeiten bei der Umwidmung von Flächen. Der Nationale Normenkontrollrat bemängelt die kurze Frist von zwei Tagen, die den Verbänden für ihre Stellungnahmen eingeräumt wurde, und fordert eine gründlichere Prüfung der Verbandsrückmeldungen, um Praxistauglichkeit zu gewährleisten. Auch wird angemerkt, dass der einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft möglicherweise höher ausfallen könnte als angegeben.
Die Bundesregierung hat auf die Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats reagiert, indem sie sich für eine eingehendere Abstimmung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde einsetzt, um die erforderlichen digitalen Prozesse und Datenaustauschverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen.
| Datum erster Entwurf: | 28.02.2024 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.05.2024 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Im Lobbyregister des Bundestags sind 21 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ein flächendeckendes und leistungsfähiges Ladenetz ist eine entscheidende Voraussetzung, damit die Verbreitung von E-Mobilität nicht durch mangelnde Lademöglichkeiten gebremst wird. Der Ausbau der Tankstellen mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist dafür geeignet.
Lobbyregister-Nr.: R000563 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51767
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Ziel der Interessenvertretungstätigkeit ist die Änderung des Referentenentwurfs des BMF und ggfs. weiterer künftiger Gesetzesvorhaben zur Schaffung verbraucherfreundlicher Rahmenbedingungen für den weiteren Hochlauf der E-Mobilität und den zielgerichteten Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Damit der Hochlauf der E-Mobilität gelingt benötigt es ein breites und bezahlbares Fahrzeugangebot und Planbarkeit für Verbraucher und die Industrie. Für den Ausbau privater und öffentlicher LIS sollte der flächendeckende Ausbau unterstützt werden, Kommunen mehr Flächen ausweisen und der Wettbewerb um Ladepreise gestärkt werden.
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52211
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Gesetzesänderung ist die Ausstattung eines bedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur, um einen Beitrag zum bedarfs- und flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu leisten und das Vertrauen in die Elektromobilität zu steigern. Dies begrüßt der ADAC, verweist aber darauf, dass der Ausbau von LIS darüber hinaus bedarfsorientiert stattfinden und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientiert werden sollte. Der Ausbau der LIS im ländlichen Raum, in kleineren Kommunen, in Mehrfamilienhäusern etc. sollte stärker im Fokus stehen.
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52211
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unterstützung einer gesetzlichen Regelung für die Ausstattung von Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur
Lobbyregister-Nr.: R001702 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44179
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
T&R beschäftigt sich intensiv mit unterschiedlichen Überlegungen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs und dem damit einhergehenden Aufbau von alternativen Tank- und Ladeinfrastrukturen. Unter anderem setzt sich T&R daher im Rahmen der Konzessionsverträge für die Bewirtschaftung von Rastanlagen dafür ein, ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Netz an E-Ladeinfrastruktur für Pkw und Nutzfahrzeuge an Autobahnen aufzubauen, um den Hochlauf der Elektromobilität zu unterstützen.
Lobbyregister-Nr.: R001174 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50721
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Tankstellenunternehmen, die mindestens 200 Tankstellen in Deutschland betreiben, müssen sicherstellen, dass ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich an jeder Tankstelle mindestens ein öffentlich zugänglicher Schnellladepunkt (mindestens 150 kW) betrieben wird.
Hier soll eine realisierbare und praktische Umsetzung in Bezug auf Härtefallklausel, Flexibilitätsmechanismus sowie auf den juristische Verpflichteten erreicht werden. Die geplanten Änderungen sollten auf die bestehenden Geschäftsmodelle anwendbar sein.
Lobbyregister-Nr.: R001004 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48818
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Rahmenbedingungen verbessern:
1) Vereinheitlichung der 16 Landesbauordnungen
2) Standardisierung & Digitalisierung der Netzanschlussverfahren mit gesetzlich geregelten Bearbeitungs- und Umsetzungszeiten.
Alternativvorschläge:
1) Tankstellenunternehmen werden verpflichtet, bis zum 01.01.2028 eine bestimmte Gesamtladeleistung zu installieren
2) Tankstellenunternehmen müssen standortunabhängig bis zum 01.01.2028 eine bestimmte Anzahl an Ladepunkten installieren, die der Anzahl ihrer deutschlandweit betriebenen Eigentümerstandorte entspricht.
Lobbyregister-Nr.: R001753 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51939
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BDI setzt sich dafür ein, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene so genannte Versorgungsauflage für Tankstellen zur Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nicht eingeführt wird. Der BDI unterstützt das Ziel der Bundesregierung, den raschen Hochlauf der Elektromobilität durch einen flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau von öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für Pkw zu flankieren. Eine grundsätzliche Verpflichtung von Tankstellenunternehmen zum Aufbau von Schnellladeinfrastruktur lehnt der BDI allerdings ab. Die Maßnahme ist nicht zielgenau und belastet einseitig Tankstellenbetreiber.
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52840
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mehr Flexibilität bei der Erfüllung der geplanten Einführung einer Versorgungsauflage von Ladeinfrastruktur an Tankstellen sowie Ausschluss von Standorten, bei welchen im Umkreis von 10 km staatlich geförderter Ladeinfrastruktur in Betrieb ist (Deutschlandnetz).
Lobbyregister-Nr.: R001354 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52259
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vorgesehene Ausnahme für bewirtschaftete Rastanlagen an Autobahnen mit Blick auf die speziellen gesetzlichen Regelungen im Bundesfernstraßen- und Schnellladegesetz soll beibehalten werden.
Lobbyregister-Nr.: R002291 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52212
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der angestrebten Änderung des GEIG sollen Tankstellen dazu verpflichtet werden, Schnellladeinfrastruktur aufzubauen und zur Verfügung zu stellen.
Lobbyregister-Nr.: R005216 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48918
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verpflichtung von Tankstellenunternehmen mit Preissetzungshoheit für mindestens 200 Tankstellen zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur an Tankstellen. Ziel von Ford ist eine flächendeckende Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur für den Markthochlauf der Elektromobilität aufzubauen
Lobbyregister-Nr.: R001871 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46947
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51463
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der MEW e.V. verfolgt das Ziel, dass mittelständische Tankstellenunternehmen sowie freie Partnertankstellen von der Pflicht des zwingenden Ausbaus der Elektroladeinfrastruktur ausgenommen werden, da die Investitionen aus betriebswirtschaftlicher Sicht in keinem ökonomisch gesunden Verhältnis zu den Erlösen stehen.
Lobbyregister-Nr.: R000855 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52932
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der angestrebten Änderung des GEIG sollen Unternehmen, die an Tankstellen die Preissetzungshoheit für den Kraftstoff haben, dazu verpflichtet werden, an öffentlichen Tankstellen Schnellladeinfrastruktur aufzubauen und zur Verfügung zu stellen.
Ziel der Interessenvertretung ist es, eine praxisgerechte Ausgestaltung des Gesetzes und eine Vermeidung von unwirtschaftlichen Maßnahmen.
Lobbyregister-Nr.: R006104 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40898
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mehr Flexibilität bei der Erfüllung der geplanten Einführung einer Versorgungsauflage von Ladeinfrastruktur an Tankstellen sowie Ausschluss von Standorten, bei welchen im Umkreis von 10 km staatlich geförderte Ladeinfrastruktur in Betrieb ist (Deutschlandnetz).
Lobbyregister-Nr.: R001348 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51664
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verpflichtung von Tankstellenunternehmen mit Preissetzungshoheit für mindestens 200 Tankstellen zum Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur an Tankstellen. Ziel des VDA ist eine flächendeckende Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur für den Markthochlauf der Elektromobilität aufzubauen.
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52657
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Versorgungsauflage für Tankstellen zur Sicherstellung der E-Mobilität (durch Schnellladeinfrastruktur) soll eingeführt werden.
Lobbyregister-Nr.: R002308 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48509
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unterstützung einer gesetzlichen Regelung für die Ausstattung von Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur
Lobbyregister-Nr.: R001890 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50395
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der angestrebten Änderung des GEIG sollen Unternehmen, die an Tankstellen die Preissetzungshoheit für den Kraftstoff haben, dazu verpflichtet werden, an öffentlichen Tankstellen Schnellladeinfrastruktur aufzubauen und zur Verfügung zu stellen.
Lobbyregister-Nr.: R000885 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51877
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Tankstellen müssen Ladeinfrastruktur bereitstellen - wir halten dies für übermäßige Bürokratie
Lobbyregister-Nr.: R001246 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49276
| Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
| Drucksache: | 20/12774 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 394/24 |
| Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
| Erster Durchgang: | 27.09.2024 |
| Status Bundesrat: | Beraten |