Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausstattung eines bedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur, um den flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und das Vertrauen in die Elektromobilität zu steigern. Der Entwurf verpflichtet Tankstellenunternehmen, ab dem Jahr 2028 mindestens einen Schnellladepunkt je öffentlicher Tankstelle bereitzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Hintergrund:
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Verpflichtung Deutschlands, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2045 so weit zu reduzieren, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Das Bundes-Klimaschutzgesetz sowie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 haben den verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrag konkretisiert, was eine klimafreundliche Transformation des Verkehrssektors notwendig macht. Der Ausbau von Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen hat bereits begonnen, ist jedoch noch nicht flächendeckend und regional gleichmäßig erfolgt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Kosten (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine). Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt jährlich etwa 8 Millionen Euro und einmalig rund 432,1 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung beträgt 795.000 Euro. Weitere Einnahmen werden nicht spezifiziert.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten; daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als besonders eilbedürftig betrachtet, da er zum Markthochlauf der Elektromobilität und zur Emissionsminderung im Verkehrssektor beiträgt. Eilbedürftigkeit wird durch die Bedeutung der Verfügbarkeit eines flächendeckenden, nutzerfreundlichen Schnellladenetzes und der Planungssicherheit für verpflichtete Unternehmen begründet.
Maßnahmen:
1. Anpassung der Gesetzesüberschrift: Auf den Begriff „Gebäude“ wird verzichtet, um den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes, der nun auch öffentliche Tankstellen umfasst, zu berücksichtigen.
2. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Öffentliche Tankstellen, außer solche die ein Nebenbetrieb sind, werden in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen (§1 Absatz 3).
3. Definitionen: Neue Definitionen für „Ladepunkt“, „Tankstellen“ und „Tankstellenunternehmen“ werden eingeführt und angepasst an die aktuellen europäischen Regelungen (§2 Nummern 9, 12a, 14a).
4. Verpflichtung für Schnellladepunkte: Tankstellenunternehmen mit mindestens 200 öffentlichen Tankstellen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 an jeder Tankstelle einen Schnellladepunkt zu betreiben (§14a Absatz 1).
5. Technische Anforderungen: Mindestanforderungen an die Ladeleistung der Schnellladepunkte (mindestens 150 kW) und Vorgaben zur Barrierefreiheit (§14a Absatz 2).
6. Flexibilisierung: Alternative Erfüllungsoptionen erlauben es Unternehmen, unter gewissen Bedingungen Schnellladepunkte im Umkreis von 1.000 Metern zur jeweiligen Tankstelle oder an anderen Standorten zu errichten (§ 14a Absatz 3).
7. Vertrags- und Rechtsanpassungen: Erweiterung bestehender Grundstücksnutzungsrechte für den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur und Mitwirkungspflichten der Inhaber entgegenstehender Rechte (§ 14b).
8. Härtefallregelung: Teilweise Befreiung von den Verpflichtungen bei unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung (§ 14c).
9. Bußgeldvorschriften: Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die neuen Verpflichtungen (bis zu 500 000 Euro) (§15).
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat ist ein wichtiger Akteur bei der Stellungnahme zu dem Entwurf. Er analysiert den Regelungsentwurf mit besonderem Augenmerk auf den entstehenden Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat schätzt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 8,1 Millionen Euro und den einmaligen Erfüllungsaufwand auf rund 432 Millionen Euro. Dies umfasst sowohl die Installations- und Betriebskosten für die Schnellladepunkte als auch Bürokratiekosten. Aufgrund der hohen Belastung empfiehlt der Normenkontrollrat, nach Entlastungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen zu suchen, auch wenn diese Aufwandseinsparungen in anderen Bereichen, durch die „One in one out“-Regel, begrüßt werden. Besonders hebt der Normenkontrollrat hervor, dass wichtige Vorbereitungen, wie die Festlegung der zuständigen Überwachungsbehörde, erst kurz vor Kabinettbefassung abgeschlossen wurden, was zu Verzögerungen bei der digitalen Umsetzung führen könnte.
Zusätzlich äußerten sich verschiedene Verbände zu dem Entwurf. Diese wiesen auf mögliche praktische Probleme hin, wie langsame Bereitstellung von Netzanschlüssen und Schwierigkeiten bei der Umwidmung von Flächen. Der Nationale Normenkontrollrat bemängelt die kurze Frist von zwei Tagen, die den Verbänden für ihre Stellungnahmen eingeräumt wurde, und fordert eine gründlichere Prüfung der Verbandsrückmeldungen, um Praxistauglichkeit zu gewährleisten. Auch wird angemerkt, dass der einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft möglicherweise höher ausfallen könnte als angegeben.
Die Bundesregierung hat auf die Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats reagiert, indem sie sich für eine eingehendere Abstimmung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde einsetzt, um die erforderlichen digitalen Prozesse und Datenaustauschverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen.