Jahressteuergesetz 2024
Offizieller Titel: | Jahressteuergesetz 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/12780 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13419 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | |
Hinweis: | Eine frühere Fassung des Referentenentwurfs wurde u.a. von Table Media online gestellt und ist hier zu finden. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, notwendige Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorzunehmen, die sich aufgrund von EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ergeben haben. Es sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt, Folgeänderungen umgesetzt und frühere Gesetzesänderungen sowie Fehler korrigiert werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund: Keine spezifischen Hintergrundinformationen oder Vorgeschichten werden im Gesetzentwurf erwähnt.
Kosten: Es entstehen für den Bundeshaushalt und die Länder sowohl Mehrausgaben als auch Mindereinnahmen. Insgesamt wird dadurch ein Mehrbedarf von 54,586 Millionen Euro für die Haushaltsjahre 2024 bis 2028 sowie von 1,980 Millionen Euro für das Statistische Bundesamt für die Haushaltsjahre 2025 bis 2028 entstehen. Steuereinnahmen für den Bund werden im Jahr 2025 um 223 Millionen Euro sinken und 2026 um 47 Millionen Euro steigen. Weitere detaillierte Angaben über die Auswirkungen auf Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und Verwaltung sowie die weitere Aufschlüsselung der Mehr- und Minderkosten sind dem Text zu entnehmen.
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten werden gemacht. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat am 16. August 2024 als besonders eilbedürftig zugeleitet, was auf eine besondere Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens hinweist.
Maßnahmen
• Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG):
- Anpassungen an spezifische Paragrafen des EStG, um Bestimmungen klarer zu definieren und Übergangsregelungen zu implementieren.
- Einführung von Steuervergünstigungen für die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen.
- Anpassungen zur Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums und des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
- Erhöhung der Freigrenze für Photovoltaikanlagen von 15 kW auf 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
• Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz:
- Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen aus der Krankenversicherung.
- Anpassungen im Bereich der Mitunternehmerschaften und Sanierungserträge.
- Regelungen zu digitalen Übermittlungspflichten und zur Verwaltung von Mobilitätsbudgets.
• Änderungen zum Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz:
- Anpassungen zur Bildung und Auflösung von steuerlichen Einlagenkonten.
- Einführung besonderer Zerlegungsmaßstäbe für Betreiber von Energiespeicheranlagen und Klarstellungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung passiver Einkünfte.
• Neuregelung zur Umsatzbesteuerung:
- Einführung der Pflicht zur Angabe der Steuerart bei der Rechnungstellung.
- Anpassung der Regelungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs und Ausdehnung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.
- Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung.
• Änderungen im Bereich der Abgabenordnung (AO):
- Einführung einfacher Erklärungen für die Pauschalversteuerung von Lohnsteuer im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
- Regelungen zur Automatisierung von Kontoprüfungen und zur Datenübermittlung an verschiedene Behörden.
• Weitere Änderungen:
- Anpassungen im Bereich der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer zur Klarstellung der Zugehörigkeit von Grundstücken.
- Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zur anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und zur Erweiterung der Stundungsregelung für Grundbesitz zu Wohnzwecken.
- Einführung einer Statistik zur Mindeststeuer und Erweiterung der statistischen Datenerfassung für Steuerstatistiken.
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden und tragen zur Vereinfachung und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bei.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 08.05.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 05.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Angesichts der extrem kurzen Stellungnahmefrist von nur 4 Tagen und des umfangreichen Referentenentwurfs war uns eine intensive und umfassende Prüfung nicht möglich“
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie kritisiert die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen von Einheitswerten auf Herstellungskosten, da dies bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken zu Problemen führen kann. Die aba empfiehlt, den bisherigen Einheitswert zuzüglich neuer Herstellungskosten anzusetzen. Ein weiterer Punkt betrifft die fehlende Übergangsregelung für die nachgelagerte Besteuerung von Beiträgen in ausländische Versorgungseinrichtungen, was zu Doppelbesteuerungen führen kann und administrativ aufwendig ist. Die aba fordert hier eine Übergangsregelung, um Konflikte zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des ADAC ist die geplante Regelung positiv zu bewerten. Im Einkommenssteuerrecht wird mit der Gleichbehandlung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Dienstrad eine Lücke geschlossen.“
Der ADAC begrüßt den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die Regelung zum Mobilitätsbudget, die die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfacht. Diese Regelung erweitert die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um moderne Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, Car-Sharing und Bike-Sharing. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden künftig ein vielfältiges Mobilitätsangebot steuerbegünstigt bereitstellen, was die Flexibilität und Nachhaltigkeit der Mobilität fördert. Der ADAC hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern eine Lücke im Einkommenssteuerrecht schließt und die lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen vereinfacht. Der ADAC fordert außerdem eine Erhöhung der Entfernungspauschale und der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die derzeitige Rechtslage wirft bereits die Frage eines vom Gesetzgeber zu verantwortenden strukturellen Vollzugsdefizits auf.“
Die American Chamber of Commerce in Germany (AmCham Germany) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 abgegeben. Zentrale Punkte der Stellungnahme betreffen die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). AmCham Germany kritisiert die geplanten Änderungen im KStG, die zu einer Ungleichbehandlung von Umwandlungen führen könnten, und lehnt sie ab. Im UmwStG wird die Einführung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz kritisiert, da dies zu unnötigem Mehraufwand führen könnte. Im GrEStG wird die geplante Regelung zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachzurechnungen von Grundstücken begrüßt, jedoch wird eine umfassendere Klarstellung und Vereinfachung des Grunderwerbsteuerrechts gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001564 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für die Lohnbüros und die Entwickler der Entgeltabrechnungsprogramme bleibt aber die Frage, für welche Zeiträume der gegenseitige Ausschluss zu prüfen ist.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGe PERSER) äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie thematisiert insbesondere die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und die fehlenden Vorgaben zum Qualifizierungsgeld. Die ArGe PERSER betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Überwachung der Pauschalbesteuerung für unterschiedliche Zeiträume und schlägt vor, das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung zu ergänzen, um das Qualifizierungsgeld analog zum Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten daher auch bei einer Einführung des ermäßigten Steuersatzes, sich an der Definition der EU zu orientieren und diesen neben Kunstgegenständen auch auf Sammlungsstücke und Antiquitäten anzuwenden“
Die Stellungnahme der vereinigten deutschen Münzhandelsverbände zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 betont die Notwendigkeit, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsgegenstände auszuweiten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Verbände verweisen auf die EU-Richtlinie 2022/542, die diese Ausweitung bereits vorsieht, und betonen, dass Deutschland diese Anpassung noch nicht vollständig umgesetzt hat. Sie fordern, dass bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes die Definitionen der EU berücksichtigt werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die Einführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die vorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind erfreulich.“
Die Stellungnahme des Bitkom zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) betont die Notwendigkeit von Anpassungen im deutschen Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf EU-Recht und Rechtsprechungen. Bitkom begrüßt viele der geplanten Änderungen, hebt jedoch hervor, dass weitere Anpassungen und Vereinfachungen wünschenswert wären. Besonders ausführlich werden die Themen Kassenfiskalisierung, Mobilitätsbudget und die Konzernklausel behandelt. Die Einführung einer Kassenpflicht wird angeregt, um Steuerverkürzungen zu vermeiden. Die Regelung zum Mobilitätsbudget soll die lohnsteuerliche Behandlung von geteilten Fortbewegungsmitteln vereinfachen und Arbeitgebern mehr Möglichkeiten bieten, die Mobilität ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Die Anpassungen zur Konzernklausel sollen die Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems erweitern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf dient aus unserer Sicht nur der Umsetzung von zwingenden Änderungen oder Anpassungen. Erhebliche Entlastungen für die Steuerzahler sind mit dem Gesetz nicht verbunden.“
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. äußert sich kritisch zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Der Gesetzentwurf wird als unzureichend bewertet, da er keine wesentlichen Entlastungen für Steuerzahler beinhaltet und hinter den Erwartungen zurückbleibt. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der regelmäßigen Anpassung von Pauschalen an die Inflation, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets und die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Der Absender fordert unter anderem klarere Regelungen für die Nutzung von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr und eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BUND begrüßt die Einführung eines Mobilitätsbudgets, jedoch nur bei gleichzeitiger Abschaffung oder mindestens deutlichen Reform der aktuellen Regelung zur Dienstwagenbesteuerung“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßt die Einführung eines Mobilitätsbudgets im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024, fordert jedoch gleichzeitig die Abschaffung oder Reform der aktuellen Regelung zur Dienstwagenbesteuerung. Der BUND kritisiert, dass der Entwurf den Fokus auf Sharing-Optionen in Ballungsgebieten verengt und ländliche Regionen vernachlässigt. Zudem wird die Notwendigkeit betont, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und andere umweltfreundliche Verkehrsmittel zu stärken. Der BUND schlägt vor, das Mobilitätsbudget auf Anreize für die Nutzung des Umweltverbundes auszuweiten. Es wird auch hinterfragt, ob das Mobilitätsbudget allen Einkommensgruppen gleichermaßen zugutekommt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ fordern wir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteuerung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) äußert Bedenken gegen den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024, insbesondere gegen die Änderungen des § 4 Nummer 21 und § 4 Nummer 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Änderungen könnten die bisherige Steuerbefreiung für Bildungsangebote einschränken, die nicht zwingend auf die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgerichtet sind. Die BAGFW betont die Vielfalt ihrer Bildungsangebote und warnt vor einer Verteuerung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege. Sie begrüßt jedoch die Ergänzung von § 53 der Abgabenordnung (AO) zur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Besonders hervorgehoben wurden die Auswirkungen der Steueränderungen auf Bildungsangebote, der bürokratische Mehraufwand und die Notwendigkeit von Auffangregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FKAustG-E vorgesehene Vorschlag, im Rahmen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes die Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer entfallen zu lassen, ist zu begrüßen.“
Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 bezieht sich auf spezifische Regelungen, die Auswirkungen auf die notarielle Praxis haben. Besonders begrüßt wird der Vorschlag, die Pflicht zur Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer im Rahmen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) entfallen zu lassen, um Gründungshemmnisse für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) abzubauen. Zudem wird eine Anpassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gefordert, um notarielle Kostenrechnungen von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auszunehmen, da diese der notariellen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und eine automatisierte Auswertung durch die Finanzverwaltung problematisch wäre.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur nun einseitig durch eine Regelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E einzuschränken und für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung auf eine andere Lösung zu verweisen, stößt bei der Anwaltschaft auf Unverständnis“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur vorgeschlagenen Änderung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E. Diese Änderung würde die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden auf das ELSTER-Verfahren und die ERiC-Schnittstelle beschränken und andere elektronische Kommunikationswege, wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), ausschließen. Die BRAK argumentiert, dass diese Beschränkung die Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs untergräbt und zusätzliche Belastungen für Rechtsanwälte schafft, die bereits gesetzlich verpflichtet sind, das beA zu nutzen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Beschränkung im Hinblick auf die Effizienz und Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs. 2) Die bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen für Rechtsanwälte zur Nutzung des beA. 3) Die technische Machbarkeit und der bestehende Einsatz des OSCI-Protokolls als Standard für die elektronische Kommunikation im E-Government.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts der viel zu knapp bemessenen Frist von lediglich vier Arbeitstagen ist allerdings keine fundierte Auseinandersetzung mit einem solch umfassenden Gesetzentwurf unter einem angemessenen Einbezug unserer Fachausschüsse möglich.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 Stellung genommen. Sie kritisiert die zu kurze Frist von vier Arbeitstagen zur Stellungnahme und betont die Notwendigkeit einer angemessenen Zeit für eine fundierte Auseinandersetzung. Die BStBK äußert sich zu verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs, unter anderem zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, der Einführung einer Konzernklausel bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Schwesterpersonengesellschaften. Besonders hervorgehoben wurden die Themen der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Änderungen im Bereich der Abgabenordnung.
Tendenz: Ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist überaus erfreulich das die Gestaltung nachhaltiger Mobilität erstmals in den Regelungen des Jahressteuergesetzes enthalten sein soll. Dies ist ein gutes Signal für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.“
Der Bundesverband Betriebliche Mobilität e.V. begrüßt den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die erstmalige Regelung von Mobilitätsbudgets, die nachhaltige Mobilität unterstützen sollen. Der Verband weist jedoch auf mehrere Regelungslücken hin und fordert klarstellende Formulierungen. Besondere Kritikpunkte umfassen die ungenaue Definition von Mobilitätsbudgets, die unangemessene Formulierung des Begriffs 'gelegentlich', die fehlende Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Mobilitätsangeboten wie Monats- und Jahresabonnements, und die Notwendigkeit einer vereinfachten steuerlichen Handhabung von kurzfristig nutzbaren Fahrzeugen. Der Verband schlägt vor, den Jahresbetrag von 2400 EUR zu erhöhen und die administrative Handhabung zu vereinfachen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R004468 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz 2024 ist das wesentliche und mit über 240 Seiten auch sehr umfangreiche Steuergesetz in diesem Jahr. Die nur sehr kurzfristige Beteiligung der Verbände und Interessensgruppen ist daher befremdlich.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) kritisiert die kurze Frist zur Stellungnahme und fordert mindestens zwei Wochen für eine angemessene Prüfung. Der BDI betont, dass das Gesetz technisch orientiert ist und Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft fehlen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags, Verbesserungen bei Abschreibungsbedingungen und die Einführung einer Investitionsprämie. Zudem werden steuerliche Vereinfachungen und Maßnahmen zum Bürokratieabbau gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelung wird nach Ansicht der Mitglieder des BVZI dringend benötigt, um im Interesse des Kunden- und Verbraucherschutzes die Vorgaben des deutschen Insolvenzrechts mit den nationalen wie internationalen Erfordernissen im Zahlungsverkehr in Einklang zu bringen.“
Der Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e.V. (BVZI) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Der BVZI fordert eine gesetzliche Regelung zur Insolvenzfestigkeit von auf Treuhandkonten eingezahlten Geldbeträgen. Dies soll sicherstellen, dass diese Beträge im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt sind. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer solchen Regelung für den Kundenschutz, die Harmonisierung mit europäischen Vorgaben und die Unpraktikabilität von Versicherungen und Bankgarantien als Alternativen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Damit fällt ein derzeit für einen signifikanten Anteil der deutschen Startups noch bestehendes Hindernis bei der praktischen Anwendung des § 19a EStG zukünftig weg“
Der Startup-Verband begrüßt die geplante Einführung einer 'Konzernklausel' im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), die es Startups ermöglicht, von steuerlichen Privilegien auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen zu profitieren. Dies beseitigt ein bedeutendes Hindernis und unterstützt die Ziele des § 19a EStG, die Mitarbeitergewinnung und -bindung in Startups zu verbessern. Besonders hervorgehoben wurden die Erleichterung für Startups, die praktische Anwendung des § 19a EStG und die Förderung der Mitarbeiterbindung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Steuerbefreiung für nach § 108 SGB V zugelassene private Krankenhäuser führt dazu, dass vergleichbare private Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbringen, unterschiedlich behandelt werden.“
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) kritisiert den aktuellen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, da er keine Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken nach § 30 der Gewerbeordnung ohne Versorgungsvertrag enthält. Diese Kliniken erbringen die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie öffentliche und zugelassene Krankenhäuser, sind jedoch steuerlich benachteiligt. Der BDPK fordert eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen und die Regelungen mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen. Besonders hervorgehoben werden die Widersprüche zum Europarecht, die Wettbewerbsnachteile für Privatkliniken und der bürokratische Mehraufwand durch die aktuelle Regelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit großer Verwunderung haben wir festgestellt, dass der vorliegende Referentenentwurf keine Regelungen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts enthält.“
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024), insbesondere wegen fehlender Regelungen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Der Verband hebt die Notwendigkeit klarer Definitionen und rechtlicher Sicherheit hervor, insbesondere bei der 'vergünstigten Überlassung' von Wohnraum und dem Verlustausgleich bei Vermietungen. Weitere zentrale Themen sind die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen und die Förderung des Ehrenamts durch Entlastung von Bürokratie und Haftungsrisiken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R004378 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung auf bis zu 30 KW (peak) pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Verbesserung beim Treffen von Investitionsentscheidungen und beseitigt Unklarheiten bei der Anwendung der Norm.“
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) äußert sich zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Der Verband begrüßt einige der vorgeschlagenen Änderungen, wie die Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung auf bis zu 30 KW (peak) und die elektronische Übermittlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung. Allerdings wird die Einführung eines Mobilitätsbudgets bis zu 2.400 Euro pro Jahr kritisch gesehen und abgelehnt. Weiterhin spricht sich der BVL gegen die geplante Änderung zur Besteuerung ausländischer Betriebsrenten aus. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Erhöhung der GWG-Grenze, die Anpassung der Verpflegungspauschalen und die Anhebung des Fördervolumens bei Handwerkerleistungen gelegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz muss auch für Entlastungen sorgen.“
Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthält technische Anpassungen im Steuerrecht, aber es fehlen wichtige strukturelle Anpassungen. Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Mobilitätsbudgets sollte praxisgerecht und ohne das Zusätzlichkeitskriterium erfolgen. Die Einführung einer Konzernklausel bei der Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen wird begrüßt, jedoch sind weitere Schritte zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen notwendig. Die geplanten Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen sollten unterbleiben, da sie zu höheren Kosten und erschwertem Zugang führen könnten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Etwaige Vorsteuer-Kürzungen würden daher zukünftig entsprechend höhere Zuschussbedarfe bei Bund und Ländern auslösen, wenn harte Einschnitte bei der kommunalen Investitionstätigkeit im Bereich der Sportstätten abgewendet werden sollen.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie fordert eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung im Schul- und Hochschulunterricht auf Musikschulen und Volkshochschulen. Zudem betont sie die Notwendigkeit einer klaren Regelung für die Steuerbefreiung im Vereinssport, um finanzielle Belastungen für Kommunen zu vermeiden. Schließlich wird eine Anpassung des Zinssatzes für Steuernachforderungen und -erstattungen vorgeschlagen, um dem veränderten Zinsumfeld gerecht zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach kurzem Zeitablauf liegt jetzt ein gelungener Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vor, der viele Vereinfachungen enthält, um nachhaltige Mobilität zu unterstützen und den wir sehr begrüßen.“
Das Bündnis nachhaltige Mobilitätswirtschaft begrüßt den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der viele Vereinfachungen zur Unterstützung nachhaltiger Mobilität enthält. Es werden jedoch einige Regelungslücken identifiziert, die einer Klärung bedürfen. Erstens wird eine Klarstellung gefordert, dass auch zeitraumbezogene Angebote wie Monats- und Jahresabonnements für Busse, Bahnen, Fahrräder und E-Scooter im Mobilitätsbudget enthalten sind. Zweitens wird eine einfache und praktikable Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von Jahres-/Netzkarten vorgeschlagen, um Bürokratie abzubauen und Haftungsrisiken zu reduzieren. Drittens wird eine einheitliche Besteuerung und Überprüfung des Einsatzes von Sachbezügen wie Gutscheinen und Prepaid-Karten gefordert, um Missbrauch zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG ist aus dem Gesetzentwurf zu streichen.“
In der Stellungnahme äußert sich die DEKRA Akademie kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur geplanten Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) UStG. Diese Änderung könnte dazu führen, dass privatwirtschaftliche Bildungsträger wie die DEKRA Akademie künftig umsatzsteuerpflichtig werden, während gemeinnützige Einrichtungen weiterhin steuerfrei bleiben. Dies würde zu Wettbewerbsnachteilen und höheren Kosten für die Kunden führen. Die DEKRA fordert die Streichung der Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem Gesetzentwurf.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Stellungnahmefrist zum Entwurf des Jahressteuergesetzes halten wir mit einer Woche über die Pfingstfeiertage für sehr ambitioniert und sehen keinen Anlass für diesen erhöhten Zeitdruck.“
Der Agrarhandel kritisiert den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die Absenkung des Umsatzsteuer-Pauschalierungssatzes. Sie bemängeln die kurze Frist für die Stellungnahme und den fehlenden Übergangszeitraum für die Umsetzung des neuen Steuersatzes, was zu Unsicherheiten und erhöhtem bürokratischen Aufwand führen wird. Besonders hervorgehoben wurden die ambitionierte Stellungnahmefrist, die fehlende Übergangsfrist und die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regelungen für die Buchhaltung der Agrarhandelsunternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es wäre unseres Erachtens sehr angemessen gewesen, der Verbändebeteiligung und fachlichen Auseinandersetzung zum Referentenentwurf mehr Zeit einzuräumen.“
Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUNDES zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) kritisiert die kurze Frist zur Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Entwurf und hebt hervor, dass keine strukturellen Steuerentlastungen für Unternehmen vorgesehen sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gewährung eines Mobilitätsbudgets, die Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen und die Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung. Die Pauschalierung der Lohnsteuer wird als sinnvoll erachtet, aber als zu großzügig angesehen, da sie primär städtischen Arbeitnehmern zugutekommt. Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen wird begrüßt, jedoch wird die Formulierung zur Gewinnerzielungsabsicht als problematisch angesehen. Die Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung wird abgelehnt, da deren wirtschaftliche Bedeutung nicht ausreichend statistisch erfasst wurde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist schlecht. Das belegen auch die Ergebnisse der aktuellen DIHK-Konjunkturumfrage. Aus Sicht der Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, die wieder zu mehr Vertrauen bei den Unternehmen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des hiesigen Standorts führen.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Die DIHK betont die Dringlichkeit weiterer steuerlicher Entlastungen für Unternehmen, insbesondere aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Stellungnahme kritisiert die geplante Rückwirkung von Regelungen, fordert Anpassungen bei Mobilitätsbudgets und schlägt Vereinfachungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vor. Zudem wird die Notwendigkeit betont, dass die Finanzbehörden bei der Datenspeicherung den neuesten Stand der Technik einhalten müssen. Besonders ausführlich werden die Themen Umsatzsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen behandelt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts des großen Umfangs des Entwurfs sowie der Fülle der Einzelregelungen ist dieser Zeitraum völlig unangemessen.“
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) abgegeben. Sie äußert sich kritisch zur kurzen Frist für die Stellungnahme und hebt mehrere Punkte hervor: 1) Die Verlängerung des Abwicklungszeitraums für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre und die damit verbundenen Unklarheiten. 2) Die Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, die flexibler gestaltet werden sollte. 3) Die Übermittlung der IBAN von minderjährigen Personen und die damit verbundenen Herausforderungen. Besondere Betonung wird auf die Notwendigkeit von Klarstellungen und Anpassungen gelegt, um rechtliche und praktische Probleme zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2025 bzw. der Zeitraum bis zur erstmaligen Datenübermittlung im Jahr 2027 ist nicht ausreichend.“
Die Deutsche Rentenversicherung Bund äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahressteuergesetz 2024. Sie hebt besonders die Einführung einer Meldepflicht für bestimmte Rentenversicherungsbeiträge hervor und betont, dass die vorgesehene Umsetzungsfrist bis 2025 nicht ausreichend ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schlägt vor, die erstmalige Datenübermittlung auf 2028 zu verschieben. Zudem wird auf den erheblichen Aufwand für die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und das Kernsystem der DRV hingewiesen. Auch die Zentrale Zulagenstelle für Alterssicherung (ZfA) wird Anpassungen vornehmen müssen. Abschließend werden einige weitere Vorschriften kommentiert, darunter die Abschaffung von Bescheinigungen durch Landesbehörden und die Verlängerung einer Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in diesem Jahr frühzeitig zur Stellungnahme der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Der DAV begrüßt die frühzeitige Bereitstellung des Entwurfs, kritisiert jedoch die knappe Frist zur Stellungnahme. Der DAV lobt die schnelle Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den steuerrechtlichen Verfahren, betont aber, dass verfassungsrechtliche Bedenken oft zu spät entschieden werden. Besonders hervorgehoben werden die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und die Problematik der elektronischen Kommunikationssysteme mit der Finanzverwaltung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bürokratie, eine Vielzahl wenig sinnhafter Kontrollen und Regulierungen belasten die landwirtschaftlichen Betriebe und bremsen sie im europäischen Wettbewerb aus.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Gesetzentwurf bezüglich Entlastungen der Landwirtschaft und Bürokratieabbau. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, bürokratische Hürden und nationale Sonderregelungen, die über europäische Vorgaben hinausgehen, abzubauen. Der DBV fordert eine praxisorientierte Gesetzgebung, die keine zusätzlichen Belastungen für landwirtschaftliche Betriebe schafft. Besonders hervorgehoben werden die Themen: 1. Tierhaltung und die Anpassung der Haltungs- und Tierschutzvorschriften an europäische Vorgaben, 2. Umweltrecht einschließlich Düngerecht und Pflanzenschutz, 3. Steuerliche Regelungen und Entlastungen wie die Agrardieselbesteuerung und steuerfreie Gewinnrücklagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.03.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die enttäuschende Steuererhöhung beim Agrardiesel ist mit einer inakzeptablen Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft im europäischen Binnenmarkt verbunden und erfordert kurzfristig einen gleichwertigen und angemessenen Ausgleich.“
Die Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 wird von mehreren landwirtschaftlichen Verbänden vorgelegt. Sie kritisieren die Erhöhung der Steuer auf Agrardiesel, da diese die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft schwächt. Sie begrüßen jedoch die Verlängerung der Tarifglättung gemäß § 32c EStG, fordern aber eine dauerhafte Lösung. Weitere wichtige Punkte sind die Ablehnung der Anpassung des umsatzsteuerlichen Pauschalierungssatzes von 9,0 % auf 8,4 % und die Vorschläge zur Vereinfachung der Kleinunternehmerregelung. Die Stellungnahme enthält detaillierte Berechnungen und statistische Auswertungen, um ihre Argumente zu untermauern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten Sie daher, künftig den Ermessensspielraum des Ministeriums für eine rechtzeitige Beteiligung der Verbände nach § 47 Abs. 1, 3 GGO zu Gunsten praktikabler Beteiligungsfristen auszuüben.“
Die Stellungnahme des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) sowie des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV) und der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Sie kritisieren die kurze Frist zur Stellungnahme und betonen, dass eine angemessene Beteiligung der Verbände wichtig für die Qualität der Gesetzgebung ist. Besonders hervorgehoben wird die geplante Änderung des § 24 UStG, die eine Senkung des Durchschnittssatzes für die Landwirtschaft vorsieht, was in der Praxis zu erheblichen Problemen führen würde. Auch die geplanten Änderungen des § 4 Nr. 21 UStG ab 2025 werden kritisiert, da sie kommerzielle Fortbildungsangebote umsatzsteuerpflichtig machen würden, was zu einer Verteuerung der Bildungsleistungen führen könnte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die hier vorgeschlagene Änderung bleibt in ihrer Reichweite und ihrem Regelungsgehalt deutlich hinter einer umfassenden und gezielt auf die Wohnungswirtschaft bezogenen Regelung zurück.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Hauptpunkte der Kritik sind die geplante Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, die Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und die Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Der DGB argumentiert, dass die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets nicht tarifgebundene Unternehmen bevorzugt und die soziale Gerechtigkeit untergräbt. Die Anhebung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze könnte zu Missbrauch und Wettbewerbsverzerrungen führen. Schließlich wird die geplante Änderung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen als potenziell kostentreibend und unklar kritisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Steuerpolitik ist ein zentrales Instrument der indirekten Kulturförderung.“
Der Deutsche Kulturrat hat eine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 abgegeben, in der er steuerpolitische Maßnahmen fordert, um die Kultur in Deutschland zu stärken. Zentrale Forderungen sind die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstverkäufe aus Galerien und Kunsthandel sowie die Anpassung der Besteuerung für im Ausland lebende Künstlerinnen und Künstler, die in Deutschland auftreten. Besonders hervorgehoben wurden die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die Notwendigkeit eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstverkäufe und die Anpassung der Besteuerung im Ausland lebender Künstlerinnen und Künstler.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 20.03.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DStV begrüßt die gesetzliche Umsetzung der Vereinfachungsregel für Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E.“
Die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) umfasst mehrere zentrale Punkte. Der DStV kritisiert die kurze Frist zur Stellungnahme und hebt die Notwendigkeit angemessener Fristen hervor. Er begrüßt die Anhebung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen auf 30 kW und die Einführung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens für Versorgungsaufwendungen. Zudem unterstützt der Verband die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und die Vereinfachung der Bonusleistungen von Krankenkassen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Änderungen im Einkommensteuergesetz, die Regelungen zur Pauschalbesteuerung und die Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Volkshochschul-Verband e.V. (DVV) begrüßt, dass die bisherige Regelung des § 4 Nr. 22a UStG unverändert bestehen bleibt und damit das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung gegebene Versprechen, die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen europarechtskonform beizubehalten, umgesetzt wird.“
Der Deutsche Volkshochschul-Verband e.V. (DVV) äußert sich zustimmend zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 22a UStG. Der DVV fordert jedoch eine klarere Erläuterung des Verhältnisses zwischen den Befreiungsvorschriften § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22a UStG, um die Anwendbarkeit und den Anwendungsbereich dieser Regelungen sicherzustellen. Es wird betont, dass Bildungsleistungen nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen und auch Kurse für ältere Menschen oder Kinder nicht pauschal als Freizeitveranstaltungen angesehen werden sollten. Besonders hervorgehoben wurden die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen, die Abgrenzung zur Freizeitgestaltung und die umfassende Definition von Bildung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir würden es daher begrüßen, wenn im Vorgriff auf die zukünftigen EU-Regelungen der Gesamtumsatz auf den EU-weit maximalen Betrag von 85.000 Euro Gesamtumsatz erhöht werden würde.“
Die Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Kommissariats der deutschen Bischöfe zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) hebt mehrere zentrale Punkte hervor. Erstens wird die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie im deutschen Umsatzsteuerrecht begrüßt, insbesondere die Befreiung von Bildungsleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Umsatzsteuer. Zweitens wird die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro als zu gering kritisiert und eine Anpassung an höhere Beträge anderer EU-Staaten gefordert. Drittens wird die geplante Einführung elektronischer Rechnungen als technisch und wirtschaftlich herausfordernd angesehen, insbesondere für kleinere kirchliche Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die steuerliche Behandlung von Bildungsleistungen, die Kleinunternehmergrenze und die Umstellung auf elektronische Rechnungen gelegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das hätte aber zur Folge, dass die vom BVerfG angemahnte verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerade nicht beseitigt, sondern weiterhin aufrechterhalten würde.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Jahressteuergesetz 2024. Der Verband hebt insbesondere die Änderung von § 34 Abs. 14 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hervor, die einen Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umsetzt. Das BVerfG hatte entschieden, dass die bisherige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Entwurf ermöglicht es betroffenen Unternehmen, einen Antrag auf Nichtbesteuerung zu stellen. Allerdings kritisiert der GdW, dass die Frist für die Antragstellung im Entwurf nicht angepasst wurde, was die verfassungswidrige Ungleichbehandlung aufrechterhalten würde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Gesetzentwurf, der 243 Seiten umfasst, kann nicht in knapp vier Werktagen sachgerecht gelesen, verstanden und vor allem umfassend bewertet werden.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Die Frist von knapp vier Werktagen für die Stellungnahme wird als zu kurz bemängelt. Der GDV hat sich trotzdem intensiv mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Die Stellungnahme ist in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil werden die bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen kommentiert. Im zweiten Teil werden zusätzliche Themen angesprochen, die aus Sicht der Versicherungswirtschaft in das Gesetz aufgenommen werden sollten. Besonders hervorgehoben werden die Kritik an der kurzen Frist, die Problematik der Bewertung von Unterstützungskassen und die geplante Änderung der Bußgeldregelungen bei Verstößen gegen FATCA und CRS.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die versprochene Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 muss dringend umgesetzt werden.“
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) äußert sich besorgt darüber, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts nicht im Jahressteuergesetz 2024 berücksichtigt wird. Diese Reform ist notwendig, um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stärken und zu schützen, da das derzeitige Gemeinnützigkeitsrecht ihre politische Wirksamkeit erheblich einschränkt. Die GFF fordert unter anderem die Schaffung neuer gemeinnütziger Zwecke, die Klarstellung zur politischen Betätigung und die Absicherung des Engagements bei besonderen Anlässen. Besonders hervorgehoben werden die Dringlichkeit der Reform, die Notwendigkeit neuer gemeinnütziger Zwecke und die Abschaffung der Beweislastumkehr in der Verfassungsschutzklausel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Leider ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe der Stellungnahme für ein so umfangreiches Gesetz wie das vorliegende eindeutig zu kurz bemessen.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Hauptpunkte der Kritik betreffen die zu kurze Frist zur Stellungnahme, die Notwendigkeit einer flexibleren Ausgestaltung von Steuerregelungen und die Forderung nach Bürokratieabbau. Besonders hervorgehoben werden die Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die Übergangsregelungen und Fristen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen die Erweiterung der Stundungsmöglichkeit daher nur als ein erstes politisches Signal, sich diesem Problem vertieft zuzuwenden, um das zunehmende Ausscheiden privater Vermieter aus dem Wohnungsmarkt aufzuhalten.“
Die Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) betont mehrere zentrale Punkte aus der Perspektive privater Vermieter und Immobilieneigentümer. Erstens wird die Klarstellung, dass es sich bei der Einkommenssteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, begrüßt, obwohl dies für Investoren ungünstiger ist. Zweitens wird die Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von PV-Anlagen von 15 auf 30 kW (peak) positiv bewertet, jedoch bleibt das Risiko beim Mieterstrom ungelöst. Drittens wird die Erweiterung der Stundungsregelung für Grundstücke, die zu Wohnzwecken erworben wurden, positiv hervorgehoben, obwohl dies nur ein Symptom und nicht die Ursache der hohen Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung behandelt. Besonders ausführlich thematisiert wurden die steuerlichen Regelungen für PV-Anlagen, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an enthaltenen thematisch nicht oder nur partiell verbundenen Einzelregelungen zu diversen Themenbereichen in dem 243 Seiten starken Referentenentwurf (RefE) und in Anbetracht der vor diesem Hintergrund und der begleitenden saisonalen Rahmenbedingungen unzureichend knappen Stellungnahmefrist von effektiv nur vier Arbeitstagen möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen ausdrücklich nicht als abschließend zu betrachten sind.“
Die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) umfasst eine Vielzahl von Einzelregelungen. Aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist von nur vier Arbeitstagen konnten nicht alle Aspekte umfassend analysiert werden. Der IDW beschränkt sich daher auf ausgewählte Bereiche, darunter die Ausweitung der Steuervergünstigung für Konzernunternehmen, die Neuregelung von Übertragungen zwischen Personengesellschaften und die präventive Erfassung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen bei der Steuervergünstigung für Konzernunternehmen, die Anpassung der Regelungssystematik bei Unternehmensübertragungen und die Fristsetzung für die Einreichung steuerlicher Schlussbilanzen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bildung muss erschwinglich und erreichbar für alle bleiben“
Die Interdisziplinäre Gesellschaft für Bildung in der Pflege (IGBP) kritisiert den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024), insbesondere die geplante Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen auf gemeinnützige Einrichtungen. Diese Änderung würde zu erheblichen Preissteigerungen für Weiterbildungsangebote führen, was die Teilnahmebereitschaft und die Erreichbarkeit von Bildung für viele Menschen mindern würde. Besonders hervorgehoben werden die negativen Auswirkungen auf die Weiterbildungskosten, die unfaire Wettbewerbsverzerrung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Bildungsträgern sowie die zusätzlichen Belastungen für das Gesundheitswesen und freiberufliche Lehrende.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz ist eine Katastrophe für den deutschen Kunsthandel.“
Die Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel kritisiert den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) scharf. Sie betont, dass die Nichtumsetzung eines reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7% für Kunstgegenstände eine Katastrophe für den deutschen Kunsthandel darstellt. Der Entwurf führt zur Abschaffung der Differenzbesteuerung, was die Kunstgegenstände verteuert und den deutschen Kunstmarkt im globalen Wettbewerb benachteiligt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen auf Einfuhren aus Drittländern, die neue Gesetzeslage und die Notwendigkeit eines reduzierten Steuersatzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bildung in Form von Ausbildung, beruflicher Umschulung und Fortbildung ist ein erheblicher Faktor für den gesamten Erfolg der deutschen Wirtschaft.“
Der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. äußert sich grundsätzlich positiv zur Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), die Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreien soll. Besonders begrüßt wird, dass gewerbliche Seminaranbieter weiterhin steuerpflichtig bleiben, wenn sie gewinnorientiert arbeiten, da dies ihnen den Vorsteuerabzug ermöglicht. Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf in wesentlichen Punkten zu kurz greift. Der Verband fordert eine Ausweitung der Steuerpflicht auf die Ausbildung und berufliche Umschulung, eine klare Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung sowie eine genauere Definition des Begriffs „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen“. Zudem wird eine Nichtbeanstandungsfrist bis Ende 2025 vorgeschlagen, um bereits geplante Bildungsangebote nicht zu gefährden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die PKV benötigt weitergehende Spielräume, ihren Versicherten – auch ihren Bestandsversicherten – individuelle Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote zu unterbreiten.“
Die Stellungnahme der PKV (Private Krankenversicherung) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) konzentriert sich auf die Regelungen zu Krankenkassenprämien und Pflegezusatzversicherungen. Es wird vorgeschlagen, dass Bonusleistungen der Krankenkassen bis zu 150 Euro nicht den Sonderausgabenabzug mindern sollen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die PKV mehr Spielraum benötigt, um Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote zu machen, was durch eine Ergänzung des § 192 Abs. 3 VVG ermöglicht werden könnte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Pflegezusatzversicherung als betriebliches Angebot und Individualvertrag, um dem demografischen Wandel und dem steigenden Pflegebedarf gerecht zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzliche Neuregelung vereinfacht die derzeitige Rechtslage und schafft Rechtssicherheit. Wir begrüßen diese Regelung ausdrücklich.“
Die Stiftung Familienunternehmen und Politik äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie begrüßt die Anpassung von § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG-E, fordert jedoch eine Ausweitung auf Übertragungen zwischen nicht beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften und solche gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten. Weitere wichtige Punkte betreffen die Pauschalisierung von Mobilitätsbudgets, die Übergangsregelungen, und die Neuregelung der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken. Die Stiftung kritisiert insbesondere die Einführung neuer administrativer Anforderungen und fordert Klarstellungen und Vereinfachungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 28.11.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Kurz: Wir halten es für unabdingbar, nicht noch mehr Zeit zu verlieren, um die oben beschriebenen Maßnahmen in das JStG 2024 zu integrieren.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) hat seine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) abgegeben. Der VDMA betont die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Steuerbelastung für Unternehmen und fordert die dauerhafte Beibehaltung der degressiven Abschreibung. Weitere wichtige Punkte sind die Verbesserung der Verlustverrechnung und Maßnahmen zur Digitalisierung und Entbürokratisierung im Steuerrecht. Besonders ausführlich besprochen wurden die Einführung eines Mobilitätsbudgets, die Definition von Werklieferungen und die Steuerbefreiung für technische Fortbildungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Wirtschaft braucht dringend strukturelle Vereinfachungen und Entlastungen insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung, um tatsächlich wirksame Impulse für mehr Investitionen und weiteres Wachstum zu setzen“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024, kritisiert jedoch die kurze Frist für die umfangreiche Analyse. Der VDA fordert strukturelle Vereinfachungen und Entlastungen, insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Wichtige Punkte sind die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, Verbesserungen bei Abschreibungsbedingungen und Flexibilisierung der Verlustverrechnung. Der VDA hebt auch die Notwendigkeit steuerlicher Vereinfachungen und Maßnahmen zum Bürokratieabbau hervor. Besonders ausführlich thematisiert werden die Änderungen beim Vorsteuerabzug, die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und der elektronische Datenaustausch mit Finanzbehörden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neu einzuführende Pauschalbesteuerung verbessert die Flexibilität und Attraktivität von Shared-Mobility-Angeboten.“
Die Stellungnahme des Verbands der Internationalen Autovermieter zum Jahressteuergesetz 2024 begrüßt die Einführung eines pauschalbesteuerten Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber sollen bis zu 2.400 Euro pro Jahr zusätzlich zum Gehalt für die Nutzung geteilter Mobilitätsangebote zur Verfügung stellen können, wobei der Betrag pauschal mit 25 % versteuert wird. Besonders hervorgehoben werden die Flexibilität und die umweltschonenden Vorteile der Autovermietung, sowie der Bedarf an einer klaren Definition für 'kurzfristige' Mobilitätslösungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach allem bitten wir Sie um eine baldige Abstimmung zu dieser Thematik in den zuständigen Gremien und gegebenenfalls zu einer Einbringung in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2024.“
Die Stellungnahme des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp) bezieht sich auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit von Pfandbrieftreuhändern und Verwaltern eines Refinanzierungsregisters im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024. Der Verband betont, dass die Vergütung dieser Tätigkeiten nicht umsatzsteuerpflichtig sein sollte, da sie nach den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als selbständige Tätigkeiten gelten. Der vdp fordert eine gesetzliche Klarstellung, um die Steuerfreiheit dieser Leistungen sicherzustellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die EuGH-Rechtsprechung zur Nicht-Selbständigkeit der Tätigkeiten, 2) die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 zur Erweiterung der Steuerbefreiungstatbestände, und 3) die praktischen Auswirkungen und Unsicherheiten für Pfandbrieftreuhänder und Kreditinstitute.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDR befürwortet die Einführung von pauschalierten Mobilitätsbudgets ausdrücklich. Allerdings halten wir die vorgeschlagene Begrenzung der Pauschalbesteuerung auf einen Höchstbetrag von jährlich 2.400 Euro für unzureichend und mit den üblichen Anforderungen an Mitarbeitermobilität nicht vereinbar.“
Der Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) unterstützt die Einführung von pauschalierten Mobilitätsbudgets im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024, kritisiert jedoch die Begrenzung der Pauschalbesteuerung auf 2.400 Euro pro Jahr als unzureichend. Der VDR schlägt eine flexible, unternehmensspezifische Festlegung der Budgets vor, die vollständig steuerfrei sein sollten. Außerdem wird eine Senkung der pauschalen Lohnsteuer für außerdienstliche Mobilitätsleistungen von 25% auf 20% gefordert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Zugang zu Bildung wird durch den Referentenentwurf, der zu einer Reduzierung der Angebotsvielfalt und zu steigenden Kosten führt, erschwert.“
Der Wuppertaler Kreis äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen an die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG anpassen soll. Der Wuppertaler Kreis kritisiert, dass die Verbändebeteiligung nicht ausreichend berücksichtigt wurde und betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf private Bildungsanbieter haben könnten. Besonders hervorgehoben werden die Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsanbieter, die systematische Gewinnerzielung anstreben, die damit verbundene Rechtsunsicherheit und die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens durch Landesbehörden. Diese Änderungen könnten zu höheren Kosten für Bildungsnachfrager und einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit führen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dieses Vorgehen degradiert die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehene Beteiligung von Zentralverbänden zu einer bloßen Förmelei.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Hauptkritikpunkte sind die zu kurze Frist zur Stellungnahme und die geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuer, die aus Sicht des Handwerks zu Wettbewerbsverzerrungen und erhöhtem administrativen Aufwand führen. Besonders wird die geplante Anhebung der Kleinunternehmergrenze, die Änderung der Ist-Versteuerung und die Umsatzbesteuerung von selbständigen Lehrern thematisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für den von der Bundesregierung angedachten Praxischeck sieht der Gartenbau zahlreiche Ansatzpunkte, um behördliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene effizienter zu gestalten und den nötigen Bürokratieabbau voranzutreiben.“
Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) äußert sich umfassend zum Bürokratieabbau in der Gartenbau-Branche. Die Stellungnahme bezieht sich auf verschiedene Gesetze und Verordnungen, die als besonders bürokratisch und belastend empfunden werden. Der ZVG schlägt konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung und Reduzierung der Bürokratie vor, darunter die Vereinfachung der Düngeverordnung, die Anpassung der Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen und die Verbesserung der Förderverfahren. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Düngeverordnung, die Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen und die Förderverfahren gelegt, da diese Bereiche besonders ausführlich thematisiert werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Von daher muss nach einem Übergangszeitraum von nahezu 10 Jahren auch von den Kommunen erwartet werden, dass sie beschlossene Gesetze umsetzen können“
Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) äußert sich kritisch gegenüber der erneuten Verlängerung der Übergangsregelungen zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vorgesehen ist. Die Regelung, die ursprünglich im Jahressteuergesetz 2015 eingeführt wurde, soll nun bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Der ZVG argumentiert, dass diese Verlängerung nicht gerechtfertigt ist, da sie Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der öffentlichen Hand verursacht. Besonders hervorgehoben werden die Benachteiligungen für Gartenbaubetriebe, die durch die umsatzsteuerfreien Angebote der Kommunen im Bereich Grab- und Grünpflegeleistungen entstehen. Der Verband fordert, dass die Übergangsregelung wie geplant Ende 2024 ausläuft.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält verschiedene Maßnahmen, welche für die Immobilienbranche von Bedeutung sind.“
Die Stellungnahme des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 hebt mehrere wichtige Punkte hervor. Der ZIA begrüßt die Einführung von § 1 Abs. 4a GrEStG, da dies Rechtssicherheit bei der Grundstückszurechnung schafft. Anpassungsbedarf sieht der ZIA insbesondere bei den Fristen für den Nichtbesteuerungsantrag gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG, der steuerneutralen Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG auch bei Überschreitung der Zehn-Jahres-Frist und der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing im Grunderwerbsteuergesetz. Weiterhin fordert der ZIA Anpassungen bei der Einheitswertkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und die steuerliche Berücksichtigung von energetischen Sanierungen als sofort abziehbarer Aufwand.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
Erste Beratung: | 25.09.2024 |
Abstimmung: | 18.10.2024 |
Drucksache: | 20/12780 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13419 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung | 16.10.2024 | Ergänzung |
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Finanzausschuss | 25.09.2024 | Anhörung |
Finanzausschuss | 07.10.2024 | Anhörung Anhörung |
Finanzausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Finanzausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung Tagesordnung Tagesordnung |
Haushaltsausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Verkehrsausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 06.10.2024 im Ausschuss für Finanzen statt.
Anhörung zu Jahressteuergesetz 2024
Roland Ismer, Professor für Steuerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, forderte, dass die Politik an das Thema Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen „grundsätzlich rangehen“ solle, gegebenenfalls im Rahmen einer Kommission. Er begrüßte den Änderungsantrag der Ampel-Koalition, der eine gesonderte Regelung für Privatlehrer schaffen wolle, als eine zu begrüßende Klarstellung. Stephan Schauhoff, Jura-Professor an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, stimmte Ismer zu und warnte, dass Musikschulen nicht mehr umsatzsteuerfrei arbeiten könnten. Er begrüßte die Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an das EU-Recht und sprach sich für die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens aus. Jörg Grüne, Jurist bei Indicet Partners Rechtsanwaltsgesellschaft, ebenfalls auf Vorschlag der Union geladen, warnte, dass Bildungseinrichtungen im Änderungsentwurf möglicherweise keine Möglichkeit mehr hätten, freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu werden. Simone Schlewitz vom Zentralverband des Deutschen Handwerks, geladen auf Vorschlag der FDP-Fraktion, warnte, dass selbstständige Lehrkräfte umsatzsteuerpflichtig hätten werden können, was zu Preiserhöhungen führen würde. Sie nannte den Änderungsantrag einen minimalinvasiven Versuch, den Status quo beizubehalten. Rainer Kambeck von der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ebenfalls geladen auf Initiative der FDP-Fraktion, sprach sich dafür aus, das Bescheinigungsverfahren beizubehalten und sich für ein Optionsrecht auf EU-Ebene einzusetzen. Melanie Weber-Moritz vom Deutschen Mieterbund, vertreten auf Vorschlag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, verlangte einen „großen Wurf“ bei der Förderung der Wohngemeinnützigkeit und kritisierte, dass Steuererleichterungen nicht ausreichten. Dirk Löhr, Sozialökonom und Steuerberater von der Hochschule Trier, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, beurteilte die geplante Förderung der Wohngemeinnützigkeit positiv. Jan Kuhnert von der KUB Kommunal- und Unternehmensberatung, geladen auf Vorschlag der Gruppe Die Linke, sprach von einem „enttäuschenden Versuch der Bundesregierung“ und schlug vor, dass eine Steuerbefreiung erst möglich ist, wenn eine Miete 20 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Video der Anhörung und schriftliche Stellungnahmen
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Zusammenfassung wird nachgereicht
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 369/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Abstimmung: | 22.11.2024 |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |