Jahressteuergesetz 2024
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Offizieller Titel: | Jahressteuergesetz 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/12780 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13419 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | ![]() |
Hinweis: | Eine frühere Fassung des Referentenentwurfs wurde u.a. von Table Media online gestellt und ist hier zu finden. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, notwendige Anpassungen im deutschen Steuerrecht vorzunehmen, die sich aufgrund von EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ergeben haben. Es sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt, Folgeänderungen umgesetzt und frühere Gesetzesänderungen sowie Fehler korrigiert werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund: Keine spezifischen Hintergrundinformationen oder Vorgeschichten werden im Gesetzentwurf erwähnt.
Kosten: Es entstehen für den Bundeshaushalt und die Länder sowohl Mehrausgaben als auch Mindereinnahmen. Insgesamt wird dadurch ein Mehrbedarf von 54,586 Millionen Euro für die Haushaltsjahre 2024 bis 2028 sowie von 1,980 Millionen Euro für das Statistische Bundesamt für die Haushaltsjahre 2025 bis 2028 entstehen. Steuereinnahmen für den Bund werden im Jahr 2025 um 223 Millionen Euro sinken und 2026 um 47 Millionen Euro steigen. Weitere detaillierte Angaben über die Auswirkungen auf Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und Verwaltung sowie die weitere Aufschlüsselung der Mehr- und Minderkosten sind dem Text zu entnehmen.
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten werden gemacht. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat am 16. August 2024 als besonders eilbedürftig zugeleitet, was auf eine besondere Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens hinweist.
Maßnahmen
• Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG):
- Anpassungen an spezifische Paragrafen des EStG, um Bestimmungen klarer zu definieren und Übergangsregelungen zu implementieren.
- Einführung von Steuervergünstigungen für die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen.
- Anpassungen zur Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums und des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
- Erhöhung der Freigrenze für Photovoltaikanlagen von 15 kW auf 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
• Weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz:
- Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen aus der Krankenversicherung.
- Anpassungen im Bereich der Mitunternehmerschaften und Sanierungserträge.
- Regelungen zu digitalen Übermittlungspflichten und zur Verwaltung von Mobilitätsbudgets.
• Änderungen zum Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz:
- Anpassungen zur Bildung und Auflösung von steuerlichen Einlagenkonten.
- Einführung besonderer Zerlegungsmaßstäbe für Betreiber von Energiespeicheranlagen und Klarstellungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung passiver Einkünfte.
• Neuregelung zur Umsatzbesteuerung:
- Einführung der Pflicht zur Angabe der Steuerart bei der Rechnungstellung.
- Anpassung der Regelungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs und Ausdehnung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.
- Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung.
• Änderungen im Bereich der Abgabenordnung (AO):
- Einführung einfacher Erklärungen für die Pauschalversteuerung von Lohnsteuer im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen.
- Regelungen zur Automatisierung von Kontoprüfungen und zur Datenübermittlung an verschiedene Behörden.
• Weitere Änderungen:
- Anpassungen im Bereich der Grundsteuer und Grunderwerbsteuer zur Klarstellung der Zugehörigkeit von Grundstücken.
- Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zur anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und zur Erweiterung der Stundungsregelung für Grundbesitz zu Wohnzwecken.
- Einführung einer Statistik zur Mindeststeuer und Erweiterung der statistischen Datenerfassung für Steuerstatistiken.
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt werden und tragen zur Vereinfachung und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bei.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 08.05.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 05.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Angesichts der extrem kurzen Stellungnahmefrist von nur 4 Tagen und des umfangreichen Referentenentwurfs war uns eine intensive und umfassende Prüfung nicht möglich“
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie kritisiert die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen von Einheitswerten auf Herstellungskosten, da dies bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken zu Problemen führen kann. Die aba empfiehlt, den bisherigen Einheitswert zuzüglich neuer Herstellungskosten anzusetzen. Ein weiterer Punkt betrifft die fehlende Übergangsregelung für die nachgelagerte Besteuerung von Beiträgen in ausländische Versorgungseinrichtungen, was zu Doppelbesteuerungen führen kann und administrativ aufwendig ist. Die aba fordert hier eine Übergangsregelung, um Konflikte zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des ADAC ist die geplante Regelung positiv zu bewerten. Im Einkommenssteuerrecht wird mit der Gleichbehandlung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Dienstrad eine Lücke geschlossen.“
Der ADAC begrüßt den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die Regelung zum Mobilitätsbudget, die die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfacht. Diese Regelung erweitert die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um moderne Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, Car-Sharing und Bike-Sharing. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden künftig ein vielfältiges Mobilitätsangebot steuerbegünstigt bereitstellen, was die Flexibilität und Nachhaltigkeit der Mobilität fördert. Der ADAC hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern eine Lücke im Einkommenssteuerrecht schließt und die lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen vereinfacht. Der ADAC fordert außerdem eine Erhöhung der Entfernungspauschale und der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die derzeitige Rechtslage wirft bereits die Frage eines vom Gesetzgeber zu verantwortenden strukturellen Vollzugsdefizits auf.“
Die American Chamber of Commerce in Germany (AmCham Germany) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 abgegeben. Zentrale Punkte der Stellungnahme betreffen die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG), Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). AmCham Germany kritisiert die geplanten Änderungen im KStG, die zu einer Ungleichbehandlung von Umwandlungen führen könnten, und lehnt sie ab. Im UmwStG wird die Einführung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz kritisiert, da dies zu unnötigem Mehraufwand führen könnte. Im GrEStG wird die geplante Regelung zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachzurechnungen von Grundstücken begrüßt, jedoch wird eine umfassendere Klarstellung und Vereinfachung des Grunderwerbsteuerrechts gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001564 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für die Lohnbüros und die Entwickler der Entgeltabrechnungsprogramme bleibt aber die Frage, für welche Zeiträume der gegenseitige Ausschluss zu prüfen ist.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGe PERSER) äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie thematisiert insbesondere die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und die fehlenden Vorgaben zum Qualifizierungsgeld. Die ArGe PERSER betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Überwachung der Pauschalbesteuerung für unterschiedliche Zeiträume und schlägt vor, das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung zu ergänzen, um das Qualifizierungsgeld analog zum Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten daher auch bei einer Einführung des ermäßigten Steuersatzes, sich an der Definition der EU zu orientieren und diesen neben Kunstgegenständen auch auf Sammlungsstücke und Antiquitäten anzuwenden“
Die Stellungnahme der vereinigten deutschen Münzhandelsverbände zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 betont die Notwendigkeit, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsgegenstände auszuweiten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die Verbände verweisen auf die EU-Richtlinie 2022/542, die diese Ausweitung bereits vorsieht, und betonen, dass Deutschland diese Anpassung noch nicht vollständig umgesetzt hat. Sie fordern, dass bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes die Definitionen der EU berücksichtigt werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die Einführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die vorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind erfreulich.“
Die Stellungnahme des Bitkom zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) betont die Notwendigkeit von Anpassungen im deutschen Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf EU-Recht und Rechtsprechungen. Bitkom begrüßt viele der geplanten Änderungen, hebt jedoch hervor, dass weitere Anpassungen und Vereinfachungen wünschenswert wären. Besonders ausführlich werden die Themen Kassenfiskalisierung, Mobilitätsbudget und die Konzernklausel behandelt. Die Einführung einer Kassenpflicht wird angeregt, um Steuerverkürzungen zu vermeiden. Die Regelung zum Mobilitätsbudget soll die lohnsteuerliche Behandlung von geteilten Fortbewegungsmitteln vereinfachen und Arbeitgebern mehr Möglichkeiten bieten, die Mobilität ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Die Anpassungen zur Konzernklausel sollen die Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems erweitern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf dient aus unserer Sicht nur der Umsetzung von zwingenden Änderungen oder Anpassungen. Erhebliche Entlastungen für die Steuerzahler sind mit dem Gesetz nicht verbunden.“
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. äußert sich kritisch zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Der Gesetzentwurf wird als unzureichend bewertet, da er keine wesentlichen Entlastungen für Steuerzahler beinhaltet und hinter den Erwartungen zurückbleibt. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der regelmäßigen Anpassung von Pauschalen an die Inflation, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets und die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Der Absender fordert unter anderem klarere Regelungen für die Nutzung von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr und eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BUND begrüßt die Einführung eines Mobilitätsbudgets, jedoch nur bei gleichzeitiger Abschaffung oder mindestens deutlichen Reform der aktuellen Regelung zur Dienstwagenbesteuerung“
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßt die Einführung eines Mobilitätsbudgets im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024, fordert jedoch gleichzeitig die Abschaffung oder Reform der aktuellen Regelung zur Dienstwagenbesteuerung. Der BUND kritisiert, dass der Entwurf den Fokus auf Sharing-Optionen in Ballungsgebieten verengt und ländliche Regionen vernachlässigt. Zudem wird die Notwendigkeit betont, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und andere umweltfreundliche Verkehrsmittel zu stärken. Der BUND schlägt vor, das Mobilitätsbudget auf Anreize für die Nutzung des Umweltverbundes auszuweiten. Es wird auch hinterfragt, ob das Mobilitätsbudget allen Einkommensgruppen gleichermaßen zugutekommt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ fordern wir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteuerung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) äußert Bedenken gegen den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024, insbesondere gegen die Änderungen des § 4 Nummer 21 und § 4 Nummer 22a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Änderungen könnten die bisherige Steuerbefreiung für Bildungsangebote einschränken, die nicht zwingend auf die berufliche Aus- und Weiterbildung ausgerichtet sind. Die BAGFW betont die Vielfalt ihrer Bildungsangebote und warnt vor einer Verteuerung der Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege. Sie begrüßt jedoch die Ergänzung von § 53 der Abgabenordnung (AO) zur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Besonders hervorgehoben wurden die Auswirkungen der Steueränderungen auf Bildungsangebote, der bürokratische Mehraufwand und die Notwendigkeit von Auffangregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 FKAustG-E vorgesehene Vorschlag, im Rahmen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes die Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer entfallen zu lassen, ist zu begrüßen.“
Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 bezieht sich auf spezifische Regelungen, die Auswirkungen auf die notarielle Praxis haben. Besonders begrüßt wird der Vorschlag, die Pflicht zur Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer im Rahmen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) entfallen zu lassen, um Gründungshemmnisse für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) abzubauen. Zudem wird eine Anpassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gefordert, um notarielle Kostenrechnungen von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen auszunehmen, da diese der notariellen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und eine automatisierte Auswertung durch die Finanzverwaltung problematisch wäre.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur nun einseitig durch eine Regelung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E einzuschränken und für die Kommunikation mit der Steuerverwaltung auf eine andere Lösung zu verweisen, stößt bei der Anwaltschaft auf Unverständnis“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur vorgeschlagenen Änderung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E. Diese Änderung würde die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden auf das ELSTER-Verfahren und die ERiC-Schnittstelle beschränken und andere elektronische Kommunikationswege, wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), ausschließen. Die BRAK argumentiert, dass diese Beschränkung die Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs untergräbt und zusätzliche Belastungen für Rechtsanwälte schafft, die bereits gesetzlich verpflichtet sind, das beA zu nutzen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Beschränkung im Hinblick auf die Effizienz und Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs. 2) Die bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen für Rechtsanwälte zur Nutzung des beA. 3) Die technische Machbarkeit und der bestehende Einsatz des OSCI-Protokolls als Standard für die elektronische Kommunikation im E-Government.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 31.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts der viel zu knapp bemessenen Frist von lediglich vier Arbeitstagen ist allerdings keine fundierte Auseinandersetzung mit einem solch umfassenden Gesetzentwurf unter einem angemessenen Einbezug unserer Fachausschüsse möglich.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 Stellung genommen. Sie kritisiert die zu kurze Frist von vier Arbeitstagen zur Stellungnahme und betont die Notwendigkeit einer angemessenen Zeit für eine fundierte Auseinandersetzung. Die BStBK äußert sich zu verschiedenen Artikeln des Gesetzentwurfs, unter anderem zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, der Einführung einer Konzernklausel bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Schwesterpersonengesellschaften. Besonders hervorgehoben wurden die Themen der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Änderungen im Bereich der Abgabenordnung.
Tendenz: Ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist überaus erfreulich das die Gestaltung nachhaltiger Mobilität erstmals in den Regelungen des Jahressteuergesetzes enthalten sein soll. Dies ist ein gutes Signal für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.“
Der Bundesverband Betriebliche Mobilität e.V. begrüßt den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die erstmalige Regelung von Mobilitätsbudgets, die nachhaltige Mobilität unterstützen sollen. Der Verband weist jedoch auf mehrere Regelungslücken hin und fordert klarstellende Formulierungen. Besondere Kritikpunkte umfassen die ungenaue Definition von Mobilitätsbudgets, die unangemessene Formulierung des Begriffs 'gelegentlich', die fehlende Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Mobilitätsangeboten wie Monats- und Jahresabonnements, und die Notwendigkeit einer vereinfachten steuerlichen Handhabung von kurzfristig nutzbaren Fahrzeugen. Der Verband schlägt vor, den Jahresbetrag von 2400 EUR zu erhöhen und die administrative Handhabung zu vereinfachen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R004468 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz 2024 ist das wesentliche und mit über 240 Seiten auch sehr umfangreiche Steuergesetz in diesem Jahr. Die nur sehr kurzfristige Beteiligung der Verbände und Interessensgruppen ist daher befremdlich.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) kritisiert die kurze Frist zur Stellungnahme und fordert mindestens zwei Wochen für eine angemessene Prüfung. Der BDI betont, dass das Gesetz technisch orientiert ist und Wachstumsimpulse für die deutsche Wirtschaft fehlen. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags, Verbesserungen bei Abschreibungsbedingungen und die Einführung einer Investitionsprämie. Zudem werden steuerliche Vereinfachungen und Maßnahmen zum Bürokratieabbau gefordert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Regelung wird nach Ansicht der Mitglieder des BVZI dringend benötigt, um im Interesse des Kunden- und Verbraucherschutzes die Vorgaben des deutschen Insolvenzrechts mit den nationalen wie internationalen Erfordernissen im Zahlungsverkehr in Einklang zu bringen.“
Der Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute e.V. (BVZI) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Der BVZI fordert eine gesetzliche Regelung zur Insolvenzfestigkeit von auf Treuhandkonten eingezahlten Geldbeträgen. Dies soll sicherstellen, dass diese Beträge im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt sind. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer solchen Regelung für den Kundenschutz, die Harmonisierung mit europäischen Vorgaben und die Unpraktikabilität von Versicherungen und Bankgarantien als Alternativen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Damit fällt ein derzeit für einen signifikanten Anteil der deutschen Startups noch bestehendes Hindernis bei der praktischen Anwendung des § 19a EStG zukünftig weg“
Der Startup-Verband begrüßt die geplante Einführung einer 'Konzernklausel' im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), die es Startups ermöglicht, von steuerlichen Privilegien auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen zu profitieren. Dies beseitigt ein bedeutendes Hindernis und unterstützt die Ziele des § 19a EStG, die Mitarbeitergewinnung und -bindung in Startups zu verbessern. Besonders hervorgehoben wurden die Erleichterung für Startups, die praktische Anwendung des § 19a EStG und die Förderung der Mitarbeiterbindung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Steuerbefreiung für nach § 108 SGB V zugelassene private Krankenhäuser führt dazu, dass vergleichbare private Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbringen, unterschiedlich behandelt werden.“
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) kritisiert den aktuellen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, da er keine Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken nach § 30 der Gewerbeordnung ohne Versorgungsvertrag enthält. Diese Kliniken erbringen die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie öffentliche und zugelassene Krankenhäuser, sind jedoch steuerlich benachteiligt. Der BDPK fordert eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen und die Regelungen mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen. Besonders hervorgehoben werden die Widersprüche zum Europarecht, die Wettbewerbsnachteile für Privatkliniken und der bürokratische Mehraufwand durch die aktuelle Regelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit großer Verwunderung haben wir festgestellt, dass der vorliegende Referentenentwurf keine Regelungen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts enthält.“
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024), insbesondere wegen fehlender Regelungen zur Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Der Verband hebt die Notwendigkeit klarer Definitionen und rechtlicher Sicherheit hervor, insbesondere bei der 'vergünstigten Überlassung' von Wohnraum und dem Verlustausgleich bei Vermietungen. Weitere zentrale Themen sind die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen und die Förderung des Ehrenamts durch Entlastung von Bürokratie und Haftungsrisiken.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R004378 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung auf bis zu 30 KW (peak) pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Verbesserung beim Treffen von Investitionsentscheidungen und beseitigt Unklarheiten bei der Anwendung der Norm.“
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) äußert sich zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Der Verband begrüßt einige der vorgeschlagenen Änderungen, wie die Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung auf bis zu 30 KW (peak) und die elektronische Übermittlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung. Allerdings wird die Einführung eines Mobilitätsbudgets bis zu 2.400 Euro pro Jahr kritisch gesehen und abgelehnt. Weiterhin spricht sich der BVL gegen die geplante Änderung zur Besteuerung ausländischer Betriebsrenten aus. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Erhöhung der GWG-Grenze, die Anpassung der Verpflegungspauschalen und die Anhebung des Fördervolumens bei Handwerkerleistungen gelegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz muss auch für Entlastungen sorgen.“
Der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthält technische Anpassungen im Steuerrecht, aber es fehlen wichtige strukturelle Anpassungen. Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Mobilitätsbudgets sollte praxisgerecht und ohne das Zusätzlichkeitskriterium erfolgen. Die Einführung einer Konzernklausel bei der Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen wird begrüßt, jedoch sind weitere Schritte zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen notwendig. Die geplanten Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen sollten unterbleiben, da sie zu höheren Kosten und erschwertem Zugang führen könnten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Etwaige Vorsteuer-Kürzungen würden daher zukünftig entsprechend höhere Zuschussbedarfe bei Bund und Ländern auslösen, wenn harte Einschnitte bei der kommunalen Investitionstätigkeit im Bereich der Sportstätten abgewendet werden sollen.“
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie fordert eine Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung im Schul- und Hochschulunterricht auf Musikschulen und Volkshochschulen. Zudem betont sie die Notwendigkeit einer klaren Regelung für die Steuerbefreiung im Vereinssport, um finanzielle Belastungen für Kommunen zu vermeiden. Schließlich wird eine Anpassung des Zinssatzes für Steuernachforderungen und -erstattungen vorgeschlagen, um dem veränderten Zinsumfeld gerecht zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach kurzem Zeitablauf liegt jetzt ein gelungener Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vor, der viele Vereinfachungen enthält, um nachhaltige Mobilität zu unterstützen und den wir sehr begrüßen.“
Das Bündnis nachhaltige Mobilitätswirtschaft begrüßt den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der viele Vereinfachungen zur Unterstützung nachhaltiger Mobilität enthält. Es werden jedoch einige Regelungslücken identifiziert, die einer Klärung bedürfen. Erstens wird eine Klarstellung gefordert, dass auch zeitraumbezogene Angebote wie Monats- und Jahresabonnements für Busse, Bahnen, Fahrräder und E-Scooter im Mobilitätsbudget enthalten sind. Zweitens wird eine einfache und praktikable Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von Jahres-/Netzkarten vorgeschlagen, um Bürokratie abzubauen und Haftungsrisiken zu reduzieren. Drittens wird eine einheitliche Besteuerung und Überprüfung des Einsatzes von Sachbezügen wie Gutscheinen und Prepaid-Karten gefordert, um Missbrauch zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG ist aus dem Gesetzentwurf zu streichen.“
In der Stellungnahme äußert sich die DEKRA Akademie kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur geplanten Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) UStG. Diese Änderung könnte dazu führen, dass privatwirtschaftliche Bildungsträger wie die DEKRA Akademie künftig umsatzsteuerpflichtig werden, während gemeinnützige Einrichtungen weiterhin steuerfrei bleiben. Dies würde zu Wettbewerbsnachteilen und höheren Kosten für die Kunden führen. Die DEKRA fordert die Streichung der Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem Gesetzentwurf.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Stellungnahmefrist zum Entwurf des Jahressteuergesetzes halten wir mit einer Woche über die Pfingstfeiertage für sehr ambitioniert und sehen keinen Anlass für diesen erhöhten Zeitdruck.“
Der Agrarhandel kritisiert den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere die Absenkung des Umsatzsteuer-Pauschalierungssatzes. Sie bemängeln die kurze Frist für die Stellungnahme und den fehlenden Übergangszeitraum für die Umsetzung des neuen Steuersatzes, was zu Unsicherheiten und erhöhtem bürokratischen Aufwand führen wird. Besonders hervorgehoben wurden die ambitionierte Stellungnahmefrist, die fehlende Übergangsfrist und die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Regelungen für die Buchhaltung der Agrarhandelsunternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es wäre unseres Erachtens sehr angemessen gewesen, der Verbändebeteiligung und fachlichen Auseinandersetzung zum Referentenentwurf mehr Zeit einzuräumen.“
Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUNDES zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) kritisiert die kurze Frist zur Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Entwurf und hebt hervor, dass keine strukturellen Steuerentlastungen für Unternehmen vorgesehen sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gewährung eines Mobilitätsbudgets, die Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen und die Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung. Die Pauschalierung der Lohnsteuer wird als sinnvoll erachtet, aber als zu großzügig angesehen, da sie primär städtischen Arbeitnehmern zugutekommt. Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen wird begrüßt, jedoch wird die Formulierung zur Gewinnerzielungsabsicht als problematisch angesehen. Die Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung wird abgelehnt, da deren wirtschaftliche Bedeutung nicht ausreichend statistisch erfasst wurde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist schlecht. Das belegen auch die Ergebnisse der aktuellen DIHK-Konjunkturumfrage. Aus Sicht der Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, die wieder zu mehr Vertrauen bei den Unternehmen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit des hiesigen Standorts führen.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Die DIHK betont die Dringlichkeit weiterer steuerlicher Entlastungen für Unternehmen, insbesondere aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Stellungnahme kritisiert die geplante Rückwirkung von Regelungen, fordert Anpassungen bei Mobilitätsbudgets und schlägt Vereinfachungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen vor. Zudem wird die Notwendigkeit betont, dass die Finanzbehörden bei der Datenspeicherung den neuesten Stand der Technik einhalten müssen. Besonders ausführlich werden die Themen Umsatzsteuer, Lohnsteuerjahresausgleich und die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen behandelt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts des großen Umfangs des Entwurfs sowie der Fülle der Einzelregelungen ist dieser Zeitraum völlig unangemessen.“
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) abgegeben. Sie äußert sich kritisch zur kurzen Frist für die Stellungnahme und hebt mehrere Punkte hervor: 1) Die Verlängerung des Abwicklungszeitraums für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre und die damit verbundenen Unklarheiten. 2) Die Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, die flexibler gestaltet werden sollte. 3) Die Übermittlung der IBAN von minderjährigen Personen und die damit verbundenen Herausforderungen. Besondere Betonung wird auf die Notwendigkeit von Klarstellungen und Anpassungen gelegt, um rechtliche und praktische Probleme zu vermeiden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehene Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2025 bzw. der Zeitraum bis zur erstmaligen Datenübermittlung im Jahr 2027 ist nicht ausreichend.“
Die Deutsche Rentenversicherung Bund äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für das Jahressteuergesetz 2024. Sie hebt besonders die Einführung einer Meldepflicht für bestimmte Rentenversicherungsbeiträge hervor und betont, dass die vorgesehene Umsetzungsfrist bis 2025 nicht ausreichend ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schlägt vor, die erstmalige Datenübermittlung auf 2028 zu verschieben. Zudem wird auf den erheblichen Aufwand für die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und das Kernsystem der DRV hingewiesen. Auch die Zentrale Zulagenstelle für Alterssicherung (ZfA) wird Anpassungen vornehmen müssen. Abschließend werden einige weitere Vorschriften kommentiert, darunter die Abschaffung von Bescheinigungen durch Landesbehörden und die Verlängerung einer Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in diesem Jahr frühzeitig zur Stellungnahme der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Der DAV begrüßt die frühzeitige Bereitstellung des Entwurfs, kritisiert jedoch die knappe Frist zur Stellungnahme. Der DAV lobt die schnelle Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den steuerrechtlichen Verfahren, betont aber, dass verfassungsrechtliche Bedenken oft zu spät entschieden werden. Besonders hervorgehoben werden die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die Änderungen im Erbschaftsteuerrecht und die Problematik der elektronischen Kommunikationssysteme mit der Finanzverwaltung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bürokratie, eine Vielzahl wenig sinnhafter Kontrollen und Regulierungen belasten die landwirtschaftlichen Betriebe und bremsen sie im europäischen Wettbewerb aus.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Gesetzentwurf bezüglich Entlastungen der Landwirtschaft und Bürokratieabbau. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, bürokratische Hürden und nationale Sonderregelungen, die über europäische Vorgaben hinausgehen, abzubauen. Der DBV fordert eine praxisorientierte Gesetzgebung, die keine zusätzlichen Belastungen für landwirtschaftliche Betriebe schafft. Besonders hervorgehoben werden die Themen: 1. Tierhaltung und die Anpassung der Haltungs- und Tierschutzvorschriften an europäische Vorgaben, 2. Umweltrecht einschließlich Düngerecht und Pflanzenschutz, 3. Steuerliche Regelungen und Entlastungen wie die Agrardieselbesteuerung und steuerfreie Gewinnrücklagen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.03.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die enttäuschende Steuererhöhung beim Agrardiesel ist mit einer inakzeptablen Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft im europäischen Binnenmarkt verbunden und erfordert kurzfristig einen gleichwertigen und angemessenen Ausgleich.“
Die Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 wird von mehreren landwirtschaftlichen Verbänden vorgelegt. Sie kritisieren die Erhöhung der Steuer auf Agrardiesel, da diese die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft schwächt. Sie begrüßen jedoch die Verlängerung der Tarifglättung gemäß § 32c EStG, fordern aber eine dauerhafte Lösung. Weitere wichtige Punkte sind die Ablehnung der Anpassung des umsatzsteuerlichen Pauschalierungssatzes von 9,0 % auf 8,4 % und die Vorschläge zur Vereinfachung der Kleinunternehmerregelung. Die Stellungnahme enthält detaillierte Berechnungen und statistische Auswertungen, um ihre Argumente zu untermauern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten Sie daher, künftig den Ermessensspielraum des Ministeriums für eine rechtzeitige Beteiligung der Verbände nach § 47 Abs. 1, 3 GGO zu Gunsten praktikabler Beteiligungsfristen auszuüben.“
Die Stellungnahme des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) sowie des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV) und der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (BVEO) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Sie kritisieren die kurze Frist zur Stellungnahme und betonen, dass eine angemessene Beteiligung der Verbände wichtig für die Qualität der Gesetzgebung ist. Besonders hervorgehoben wird die geplante Änderung des § 24 UStG, die eine Senkung des Durchschnittssatzes für die Landwirtschaft vorsieht, was in der Praxis zu erheblichen Problemen führen würde. Auch die geplanten Änderungen des § 4 Nr. 21 UStG ab 2025 werden kritisiert, da sie kommerzielle Fortbildungsangebote umsatzsteuerpflichtig machen würden, was zu einer Verteuerung der Bildungsleistungen führen könnte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die hier vorgeschlagene Änderung bleibt in ihrer Reichweite und ihrem Regelungsgehalt deutlich hinter einer umfassenden und gezielt auf die Wohnungswirtschaft bezogenen Regelung zurück.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Hauptpunkte der Kritik sind die geplante Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, die Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer und die Änderungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Der DGB argumentiert, dass die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets nicht tarifgebundene Unternehmen bevorzugt und die soziale Gerechtigkeit untergräbt. Die Anhebung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze könnte zu Missbrauch und Wettbewerbsverzerrungen führen. Schließlich wird die geplante Änderung bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen als potenziell kostentreibend und unklar kritisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Steuerpolitik ist ein zentrales Instrument der indirekten Kulturförderung.“
Der Deutsche Kulturrat hat eine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 abgegeben, in der er steuerpolitische Maßnahmen fordert, um die Kultur in Deutschland zu stärken. Zentrale Forderungen sind die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstverkäufe aus Galerien und Kunsthandel sowie die Anpassung der Besteuerung für im Ausland lebende Künstlerinnen und Künstler, die in Deutschland auftreten. Besonders hervorgehoben wurden die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die Notwendigkeit eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstverkäufe und die Anpassung der Besteuerung im Ausland lebender Künstlerinnen und Künstler.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 20.03.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DStV begrüßt die gesetzliche Umsetzung der Vereinfachungsregel für Bonusleistungen von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG-E.“
Die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) umfasst mehrere zentrale Punkte. Der DStV kritisiert die kurze Frist zur Stellungnahme und hebt die Notwendigkeit angemessener Fristen hervor. Er begrüßt die Anhebung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen auf 30 kW und die Einführung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens für Versorgungsaufwendungen. Zudem unterstützt der Verband die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und die Vereinfachung der Bonusleistungen von Krankenkassen. Besonders ausführlich thematisiert werden die Änderungen im Einkommensteuergesetz, die Regelungen zur Pauschalbesteuerung und die Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Volkshochschul-Verband e.V. (DVV) begrüßt, dass die bisherige Regelung des § 4 Nr. 22a UStG unverändert bestehen bleibt und damit das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung gegebene Versprechen, die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen europarechtskonform beizubehalten, umgesetzt wird.“
Der Deutsche Volkshochschul-Verband e.V. (DVV) äußert sich zustimmend zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, insbesondere zur Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 22a UStG. Der DVV fordert jedoch eine klarere Erläuterung des Verhältnisses zwischen den Befreiungsvorschriften § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22a UStG, um die Anwendbarkeit und den Anwendungsbereich dieser Regelungen sicherzustellen. Es wird betont, dass Bildungsleistungen nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen und auch Kurse für ältere Menschen oder Kinder nicht pauschal als Freizeitveranstaltungen angesehen werden sollten. Besonders hervorgehoben wurden die Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsleistungen, die Abgrenzung zur Freizeitgestaltung und die umfassende Definition von Bildung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir würden es daher begrüßen, wenn im Vorgriff auf die zukünftigen EU-Regelungen der Gesamtumsatz auf den EU-weit maximalen Betrag von 85.000 Euro Gesamtumsatz erhöht werden würde.“
Die Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Kommissariats der deutschen Bischöfe zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) hebt mehrere zentrale Punkte hervor. Erstens wird die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie im deutschen Umsatzsteuerrecht begrüßt, insbesondere die Befreiung von Bildungsleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Umsatzsteuer. Zweitens wird die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro als zu gering kritisiert und eine Anpassung an höhere Beträge anderer EU-Staaten gefordert. Drittens wird die geplante Einführung elektronischer Rechnungen als technisch und wirtschaftlich herausfordernd angesehen, insbesondere für kleinere kirchliche Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die steuerliche Behandlung von Bildungsleistungen, die Kleinunternehmergrenze und die Umstellung auf elektronische Rechnungen gelegt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das hätte aber zur Folge, dass die vom BVerfG angemahnte verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerade nicht beseitigt, sondern weiterhin aufrechterhalten würde.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Jahressteuergesetz 2024. Der Verband hebt insbesondere die Änderung von § 34 Abs. 14 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hervor, die einen Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umsetzt. Das BVerfG hatte entschieden, dass die bisherige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Entwurf ermöglicht es betroffenen Unternehmen, einen Antrag auf Nichtbesteuerung zu stellen. Allerdings kritisiert der GdW, dass die Frist für die Antragstellung im Entwurf nicht angepasst wurde, was die verfassungswidrige Ungleichbehandlung aufrechterhalten würde.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Gesetzentwurf, der 243 Seiten umfasst, kann nicht in knapp vier Werktagen sachgerecht gelesen, verstanden und vor allem umfassend bewertet werden.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Die Frist von knapp vier Werktagen für die Stellungnahme wird als zu kurz bemängelt. Der GDV hat sich trotzdem intensiv mit dem Entwurf auseinandergesetzt. Die Stellungnahme ist in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil werden die bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen kommentiert. Im zweiten Teil werden zusätzliche Themen angesprochen, die aus Sicht der Versicherungswirtschaft in das Gesetz aufgenommen werden sollten. Besonders hervorgehoben werden die Kritik an der kurzen Frist, die Problematik der Bewertung von Unterstützungskassen und die geplante Änderung der Bußgeldregelungen bei Verstößen gegen FATCA und CRS.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die versprochene Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 muss dringend umgesetzt werden.“
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) äußert sich besorgt darüber, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts nicht im Jahressteuergesetz 2024 berücksichtigt wird. Diese Reform ist notwendig, um zivilgesellschaftliche Organisationen zu stärken und zu schützen, da das derzeitige Gemeinnützigkeitsrecht ihre politische Wirksamkeit erheblich einschränkt. Die GFF fordert unter anderem die Schaffung neuer gemeinnütziger Zwecke, die Klarstellung zur politischen Betätigung und die Absicherung des Engagements bei besonderen Anlässen. Besonders hervorgehoben werden die Dringlichkeit der Reform, die Notwendigkeit neuer gemeinnütziger Zwecke und die Abschaffung der Beweislastumkehr in der Verfassungsschutzklausel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Leider ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe der Stellungnahme für ein so umfangreiches Gesetz wie das vorliegende eindeutig zu kurz bemessen.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024). Hauptpunkte der Kritik betreffen die zu kurze Frist zur Stellungnahme, die Notwendigkeit einer flexibleren Ausgestaltung von Steuerregelungen und die Forderung nach Bürokratieabbau. Besonders hervorgehoben werden die Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die Übergangsregelungen und Fristen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen die Erweiterung der Stundungsmöglichkeit daher nur als ein erstes politisches Signal, sich diesem Problem vertieft zuzuwenden, um das zunehmende Ausscheiden privater Vermieter aus dem Wohnungsmarkt aufzuhalten.“
Die Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) betont mehrere zentrale Punkte aus der Perspektive privater Vermieter und Immobilieneigentümer. Erstens wird die Klarstellung, dass es sich bei der Einkommenssteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, begrüßt, obwohl dies für Investoren ungünstiger ist. Zweitens wird die Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von PV-Anlagen von 15 auf 30 kW (peak) positiv bewertet, jedoch bleibt das Risiko beim Mieterstrom ungelöst. Drittens wird die Erweiterung der Stundungsregelung für Grundstücke, die zu Wohnzwecken erworben wurden, positiv hervorgehoben, obwohl dies nur ein Symptom und nicht die Ursache der hohen Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung behandelt. Besonders ausführlich thematisiert wurden die steuerlichen Regelungen für PV-Anlagen, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an enthaltenen thematisch nicht oder nur partiell verbundenen Einzelregelungen zu diversen Themenbereichen in dem 243 Seiten starken Referentenentwurf (RefE) und in Anbetracht der vor diesem Hintergrund und der begleitenden saisonalen Rahmenbedingungen unzureichend knappen Stellungnahmefrist von effektiv nur vier Arbeitstagen möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen ausdrücklich nicht als abschließend zu betrachten sind.“
Die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) umfasst eine Vielzahl von Einzelregelungen. Aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist von nur vier Arbeitstagen konnten nicht alle Aspekte umfassend analysiert werden. Der IDW beschränkt sich daher auf ausgewählte Bereiche, darunter die Ausweitung der Steuervergünstigung für Konzernunternehmen, die Neuregelung von Übertragungen zwischen Personengesellschaften und die präventive Erfassung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen bei der Steuervergünstigung für Konzernunternehmen, die Anpassung der Regelungssystematik bei Unternehmensübertragungen und die Fristsetzung für die Einreichung steuerlicher Schlussbilanzen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bildung muss erschwinglich und erreichbar für alle bleiben“
Die Interdisziplinäre Gesellschaft für Bildung in der Pflege (IGBP) kritisiert den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024), insbesondere die geplante Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen auf gemeinnützige Einrichtungen. Diese Änderung würde zu erheblichen Preissteigerungen für Weiterbildungsangebote führen, was die Teilnahmebereitschaft und die Erreichbarkeit von Bildung für viele Menschen mindern würde. Besonders hervorgehoben werden die negativen Auswirkungen auf die Weiterbildungskosten, die unfaire Wettbewerbsverzerrung zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Bildungsträgern sowie die zusätzlichen Belastungen für das Gesundheitswesen und freiberufliche Lehrende.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Jahressteuergesetz ist eine Katastrophe für den deutschen Kunsthandel.“
Die Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel kritisiert den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) scharf. Sie betont, dass die Nichtumsetzung eines reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7% für Kunstgegenstände eine Katastrophe für den deutschen Kunsthandel darstellt. Der Entwurf führt zur Abschaffung der Differenzbesteuerung, was die Kunstgegenstände verteuert und den deutschen Kunstmarkt im globalen Wettbewerb benachteiligt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen auf Einfuhren aus Drittländern, die neue Gesetzeslage und die Notwendigkeit eines reduzierten Steuersatzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bildung in Form von Ausbildung, beruflicher Umschulung und Fortbildung ist ein erheblicher Faktor für den gesamten Erfolg der deutschen Wirtschaft.“
Der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. äußert sich grundsätzlich positiv zur Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), die Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreien soll. Besonders begrüßt wird, dass gewerbliche Seminaranbieter weiterhin steuerpflichtig bleiben, wenn sie gewinnorientiert arbeiten, da dies ihnen den Vorsteuerabzug ermöglicht. Kritisiert wird jedoch, dass der Entwurf in wesentlichen Punkten zu kurz greift. Der Verband fordert eine Ausweitung der Steuerpflicht auf die Ausbildung und berufliche Umschulung, eine klare Abgrenzung zwischen Ausbildung und Fortbildung sowie eine genauere Definition des Begriffs „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen“. Zudem wird eine Nichtbeanstandungsfrist bis Ende 2025 vorgeschlagen, um bereits geplante Bildungsangebote nicht zu gefährden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die PKV benötigt weitergehende Spielräume, ihren Versicherten – auch ihren Bestandsversicherten – individuelle Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote zu unterbreiten.“
Die Stellungnahme der PKV (Private Krankenversicherung) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) konzentriert sich auf die Regelungen zu Krankenkassenprämien und Pflegezusatzversicherungen. Es wird vorgeschlagen, dass Bonusleistungen der Krankenkassen bis zu 150 Euro nicht den Sonderausgabenabzug mindern sollen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die PKV mehr Spielraum benötigt, um Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote zu machen, was durch eine Ergänzung des § 192 Abs. 3 VVG ermöglicht werden könnte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der Pflegezusatzversicherung als betriebliches Angebot und Individualvertrag, um dem demografischen Wandel und dem steigenden Pflegebedarf gerecht zu werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzliche Neuregelung vereinfacht die derzeitige Rechtslage und schafft Rechtssicherheit. Wir begrüßen diese Regelung ausdrücklich.“
Die Stiftung Familienunternehmen und Politik äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Sie begrüßt die Anpassung von § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG-E, fordert jedoch eine Ausweitung auf Übertragungen zwischen nicht beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften und solche gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten. Weitere wichtige Punkte betreffen die Pauschalisierung von Mobilitätsbudgets, die Übergangsregelungen, und die Neuregelung der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken. Die Stiftung kritisiert insbesondere die Einführung neuer administrativer Anforderungen und fordert Klarstellungen und Vereinfachungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 28.11.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Kurz: Wir halten es für unabdingbar, nicht noch mehr Zeit zu verlieren, um die oben beschriebenen Maßnahmen in das JStG 2024 zu integrieren.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) hat seine Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) abgegeben. Der VDMA betont die Notwendigkeit einer wettbewerbsfähigen Steuerbelastung für Unternehmen und fordert die dauerhafte Beibehaltung der degressiven Abschreibung. Weitere wichtige Punkte sind die Verbesserung der Verlustverrechnung und Maßnahmen zur Digitalisierung und Entbürokratisierung im Steuerrecht. Besonders ausführlich besprochen wurden die Einführung eines Mobilitätsbudgets, die Definition von Werklieferungen und die Steuerbefreiung für technische Fortbildungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Wirtschaft braucht dringend strukturelle Vereinfachungen und Entlastungen insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung, um tatsächlich wirksame Impulse für mehr Investitionen und weiteres Wachstum zu setzen“
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024, kritisiert jedoch die kurze Frist für die umfangreiche Analyse. Der VDA fordert strukturelle Vereinfachungen und Entlastungen, insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Wichtige Punkte sind die Abschaffung des Solidaritätszuschlags, Verbesserungen bei Abschreibungsbedingungen und Flexibilisierung der Verlustverrechnung. Der VDA hebt auch die Notwendigkeit steuerlicher Vereinfachungen und Maßnahmen zum Bürokratieabbau hervor. Besonders ausführlich thematisiert werden die Änderungen beim Vorsteuerabzug, die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets und der elektronische Datenaustausch mit Finanzbehörden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neu einzuführende Pauschalbesteuerung verbessert die Flexibilität und Attraktivität von Shared-Mobility-Angeboten.“
Die Stellungnahme des Verbands der Internationalen Autovermieter zum Jahressteuergesetz 2024 begrüßt die Einführung eines pauschalbesteuerten Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber sollen bis zu 2.400 Euro pro Jahr zusätzlich zum Gehalt für die Nutzung geteilter Mobilitätsangebote zur Verfügung stellen können, wobei der Betrag pauschal mit 25 % versteuert wird. Besonders hervorgehoben werden die Flexibilität und die umweltschonenden Vorteile der Autovermietung, sowie der Bedarf an einer klaren Definition für 'kurzfristige' Mobilitätslösungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nach allem bitten wir Sie um eine baldige Abstimmung zu dieser Thematik in den zuständigen Gremien und gegebenenfalls zu einer Einbringung in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2024.“
Die Stellungnahme des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken e.V. (vdp) bezieht sich auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit von Pfandbrieftreuhändern und Verwaltern eines Refinanzierungsregisters im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024. Der Verband betont, dass die Vergütung dieser Tätigkeiten nicht umsatzsteuerpflichtig sein sollte, da sie nach den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht als selbständige Tätigkeiten gelten. Der vdp fordert eine gesetzliche Klarstellung, um die Steuerfreiheit dieser Leistungen sicherzustellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die EuGH-Rechtsprechung zur Nicht-Selbständigkeit der Tätigkeiten, 2) die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 zur Erweiterung der Steuerbefreiungstatbestände, und 3) die praktischen Auswirkungen und Unsicherheiten für Pfandbrieftreuhänder und Kreditinstitute.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDR befürwortet die Einführung von pauschalierten Mobilitätsbudgets ausdrücklich. Allerdings halten wir die vorgeschlagene Begrenzung der Pauschalbesteuerung auf einen Höchstbetrag von jährlich 2.400 Euro für unzureichend und mit den üblichen Anforderungen an Mitarbeitermobilität nicht vereinbar.“
Der Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) unterstützt die Einführung von pauschalierten Mobilitätsbudgets im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024, kritisiert jedoch die Begrenzung der Pauschalbesteuerung auf 2.400 Euro pro Jahr als unzureichend. Der VDR schlägt eine flexible, unternehmensspezifische Festlegung der Budgets vor, die vollständig steuerfrei sein sollten. Außerdem wird eine Senkung der pauschalen Lohnsteuer für außerdienstliche Mobilitätsleistungen von 25% auf 20% gefordert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Zugang zu Bildung wird durch den Referentenentwurf, der zu einer Reduzierung der Angebotsvielfalt und zu steigenden Kosten führt, erschwert.“
Der Wuppertaler Kreis äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen an die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG anpassen soll. Der Wuppertaler Kreis kritisiert, dass die Verbändebeteiligung nicht ausreichend berücksichtigt wurde und betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen erhebliche negative Auswirkungen auf private Bildungsanbieter haben könnten. Besonders hervorgehoben werden die Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsanbieter, die systematische Gewinnerzielung anstreben, die damit verbundene Rechtsunsicherheit und die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens durch Landesbehörden. Diese Änderungen könnten zu höheren Kosten für Bildungsnachfrager und einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit führen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Dieses Vorgehen degradiert die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehene Beteiligung von Zentralverbänden zu einer bloßen Förmelei.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Hauptkritikpunkte sind die zu kurze Frist zur Stellungnahme und die geplanten Änderungen bei der Umsatzsteuer, die aus Sicht des Handwerks zu Wettbewerbsverzerrungen und erhöhtem administrativen Aufwand führen. Besonders wird die geplante Anhebung der Kleinunternehmergrenze, die Änderung der Ist-Versteuerung und die Umsatzbesteuerung von selbständigen Lehrern thematisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für den von der Bundesregierung angedachten Praxischeck sieht der Gartenbau zahlreiche Ansatzpunkte, um behördliche Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene effizienter zu gestalten und den nötigen Bürokratieabbau voranzutreiben.“
Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) äußert sich umfassend zum Bürokratieabbau in der Gartenbau-Branche. Die Stellungnahme bezieht sich auf verschiedene Gesetze und Verordnungen, die als besonders bürokratisch und belastend empfunden werden. Der ZVG schlägt konkrete Maßnahmen zur Vereinfachung und Reduzierung der Bürokratie vor, darunter die Vereinfachung der Düngeverordnung, die Anpassung der Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen und die Verbesserung der Förderverfahren. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die Düngeverordnung, die Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen und die Förderverfahren gelegt, da diese Bereiche besonders ausführlich thematisiert werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Von daher muss nach einem Übergangszeitraum von nahezu 10 Jahren auch von den Kommunen erwartet werden, dass sie beschlossene Gesetze umsetzen können“
Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) äußert sich kritisch gegenüber der erneuten Verlängerung der Übergangsregelungen zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vorgesehen ist. Die Regelung, die ursprünglich im Jahressteuergesetz 2015 eingeführt wurde, soll nun bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Der ZVG argumentiert, dass diese Verlängerung nicht gerechtfertigt ist, da sie Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der öffentlichen Hand verursacht. Besonders hervorgehoben werden die Benachteiligungen für Gartenbaubetriebe, die durch die umsatzsteuerfreien Angebote der Kommunen im Bereich Grab- und Grünpflegeleistungen entstehen. Der Verband fordert, dass die Übergangsregelung wie geplant Ende 2024 ausläuft.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält verschiedene Maßnahmen, welche für die Immobilienbranche von Bedeutung sind.“
Die Stellungnahme des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 hebt mehrere wichtige Punkte hervor. Der ZIA begrüßt die Einführung von § 1 Abs. 4a GrEStG, da dies Rechtssicherheit bei der Grundstückszurechnung schafft. Anpassungsbedarf sieht der ZIA insbesondere bei den Fristen für den Nichtbesteuerungsantrag gemäß § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG, der steuerneutralen Kapitalrückzahlung nach § 17 InvStG auch bei Überschreitung der Zehn-Jahres-Frist und der Vermeidung der Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing im Grunderwerbsteuergesetz. Weiterhin fordert der ZIA Anpassungen bei der Einheitswertkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und die steuerliche Berücksichtigung von energetischen Sanierungen als sofort abziehbarer Aufwand.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 73 Einträge zu Drucksache 369/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 81 Einträge zu Drucksache 20/12780 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umstellung der Immobilienbewertung bei Unterstützungskassen in Satz 3 der Übergangsregelung in § 52 Abs. 7 EStG-E berücksichtigt bei größeren Umbauten an alten bebauten Grundstücken, die zu einem Neubau führen, nicht eine mögliche Unkenntnis oder Trennbarkeit alter Anschaffungskosten. Die neue Bewertung weg von Einheitswerten hin zu Herstellungskosten auch bei alten Herstellungskosten, die bisher mit dem Einheitswert veranschlagt wurden, entsteht ein Bewertungssprung, der nicht mit den Kosten korrespondiert. Dies kann entsprechende Baumaßnahmen verhindern.
Wir empfehlen in der Übergangsregel den bisherigen Wert (also der Einheitswert zum 31.12.2023) zuzüglich der neuen Herstellungskosten anzusetzen.
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45764
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In Art. 4 Nr. 4 Jahressteuergesetz 2024 ist vorgesehen, den S. 2 von § 22 Nr. 5 EStG-E um einen Sachverhalt zu erweitern, der Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung betrifft. Davon erfasst werden auch Fälle, bei denen eine Versorgung bei einer ausländischen Versorgungseinrichtung aufgebaut wurde und das Kapital aufgrund des Umzugs des Steuerpflichtigen nach Deutschland auf eine deutsche Versorgungseinrichtung transferiert wird.Wir plädieren für eine Übergangsregelung, die fehlende Aufzeichnungen mangels bisheriger Aufzeichnungspflichten und -notwendigkeiten berücksichtigt. Demnach sollten Leistungen, die anteilig auf Beiträgen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen vor 2024 beruhen, nicht in nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG-E einbezogen werden.
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45764
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der ADAC setzt sich dafür ein, dass die vorgeschlagenen Regelungen zum Mobilitätsbudget wie im RefE vorgeschlagen, umgesetzt werden, um die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Der ADAC unterstützt, dass die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften, um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie bspw. E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- etc.) erweitert werden.
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52211
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesregierung hatte angekündigt, mit dem Jahressteuergesetz 2023 die im Koalitionsvertrag vereinbarte Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts umzusetzen. Daraus wurde das Jahressteuergesetz 2024. Im vom Kabinett beschlossenen Entwurf ist dies noch nicht enthalten. Ein weiterer Regierungsentwurf ist angekündigt. (Siehe: Steuerfortentwicklungsgesetz - STeFeG)
Unser Ziel ist, dass ein geändertes Gemeinnützigkeitsrecht die Funktion zivilgesellschaftlicher Organisationen in der politischen Willensbildung angemessen absichert, insbesondere durch zusätzliche Zwecke und Klarstellungen zu politischen Mitteln. Hierbei sind gemeinnützige Organisationen von Parteien und Wahlgemeinschaften zu unterscheiden, aber nicht etwa gegenüber Berufsverbänden zu benachteiligen.
Lobbyregister-Nr.: R002707 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48279
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG soll zu einer Steuergutschrift weiterentwickelt werden. Dies ist als Abzugsbetrag von der Steuerschuld auszugestalten.
Lobbyregister-Nr.: R006775 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41998
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit Hilfe der neuen Wohngemeinnützigkeit soll mehr bezahlbarer Wohnraum in Deutschland geschaffen werden. Von der Regelung könnten zunächst etwa 100 Körperschaften, wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine oder Unternehmen und rund 105.000 Mieterinnen und Mieter profitieren.
Lobbyregister-Nr.: R002224 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49985
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vom Bundesrat empfohlenen Einschränkungen der Abschreibungsmöglichkeiten für Bestandsimmobilien wirken als Investitionsbremse für Unternehmen und Privatpersonen, weil mit ihr die Attraktivität sinkt, in Bestandsimmobilien zu investieren. Wenn die Bestands-AfA bei 2% und die Neubau-AfA bei 5% liegt, ist das ein Anreiz für Abriss und Neubau statt Sanierung von Bestandsgebäuden. Die Einschränkungen der Abschreibungsmöglichkeiten würden damit zu einem wesentlich höheren CO2-Ausstoß im Gebäudesektor und höheren Mieten führen.
Lobbyregister-Nr.: R001784 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49216
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bildung umfassend fördern statt verteuern und bürokratisieren.
Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG im Jahressteuergesetz 2024 muss unbedingt
überarbeitet werden, damit etwa berufliche Weiterbildung, musikalische Bildung,
künstlerischer Tanzunterricht, kulturelle Bildung sowie die Entwicklung
kommunikativer Kompetenzen für Bürger/innen weiterhin erschwinglich bleiben.
Lobbyregister-Nr.: R003071 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50416
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Keine weitere Übergangsfrist gem. § 27 Absatz 22a Satz 1 JStG 2024 für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Überarbeitung des sog. Umsatzsteuerprivileg für Kommunen in § 2 b Absatz 3 Ziffer 2 lit. b UStG, insbesondere bei der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ).
Lobbyregister-Nr.: R000729 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51535
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht seit 2022 Tabaksteueranpassungen in vier Schritten vor, die ein stabiles Steueraufkommen sichern und gleichzeitig Marktverwerfungen mit der Folge einer Steigerung des illegalen Handels vermeiden. Die steuerlichen Vorzüge dieser Regelung sollten sowohl bei einer möglichen Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie als auch nach seinem Auslaufen zum 15. Februar 2027 gesichert werden.
BAT unterstützt die Einführung einer digital gestützten Steuererhebung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung resp. eines digitalen Steuerzeichens zur Authentifizierung der Echtheit des versteuerten Produktes und der korrekten Entrichtung der Tabaksteuer.
Lobbyregister-Nr.: R001191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52867
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht seit 2022 Tabaksteueranpassungen in vier Schritten vor, die ein stabiles Steueraufkommen sichern und gleichzeitig Marktverwerfungen mit der Folge einer Steigerung des illegalen Handels vermeiden. Die steuerlichen Vorzüge dieser Regelung sollten sowohl bei einer möglichen Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie als auch nach seinem Auslaufen zum 15. Februar 2027 gesichert werden.
BAT unterstützt die Einführung einer digital gestützten Steuererhebung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung resp. eines digitalen Steuerzeichens zur Authentifizierung der Echtheit des versteuerten Produktes und der korrekten Entrichtung der Tabaksteuer.
Lobbyregister-Nr.: R001191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52976
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als Bitkom setzen wir uns für die Anpassung einer Vielzahl steuerrechtlicher Regelungen ein, die zu einer klareren Besteuerungspraxis beitragen und eine weitergehende Digitalisierung in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung fördern sollen. Dazu bedarf es u. a. der Vereinfachung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets und der Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen (Kassenfiskalisierung).
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51507
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bitkom begrüßt die im vergangenen Jahr getroffenen Verbesserungen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Startups zu beteiligen. Um die praktische Umsetzung weiter zu erleichtern, unterstützen wir die im Referentenentwurf des JStG 2024 vorgesehene Einführung einer „Konzernklausel“ in § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG. Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen zu profitieren und ermöglicht so eine breite und praxistaugliche Anwendung von §19a EStG. Um eine weitere Verbesserung zu ermöglichen, fordern wir Anpassungen im GmbHG und die Einführung von stimmrechtslosen Geschäftsanteilen, die ohne notarielle Verträge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden können.
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51507
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In dem vom Bundeskabinett am 5. Juni 2024 beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 findet sich in Artikel 21 Nr. 4b eine Regelung zu § 4 Nr. 21 UStG, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bezieht. Der bpa befürchtet, dass dadurch Fortbildungen privater Träger womöglich künftig einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten, da sie bei der Befreiung nicht ausdrücklich genannt werden. Dieses hätte fatale Auswirkungen auf die privaten Träger und damit auch auf die Fachkräftesituation in der Pflege insgesamt. Deswegen spricht sich der bpa dafür aus, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch für Fortbildungen gelten soll, die von privaten Trägern erbracht werden.
Lobbyregister-Nr.: R001696 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52143
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz sieht seit 2022 Tabaksteueranpassungen in vier Schritten vor, die ein stabiles Steueraufkommen sichern und gleichzeitig Marktverwerfungen mit der Folge einer Steigerung des illegalen Handels vermeiden. Die steuerlichen Vorzüge dieser Regelung sollten sowohl bei einer möglichen Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie als auch nach seinem Auslaufen zum 15. Februar 2027 gesichert werden.
BAT unterstützt die Einführung einer digital gestützten Steuererhebung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung resp. eines digitalen Steuerzeichens zur Authentifizierung der Echtheit des versteuerten Produktes und der korrekten Entrichtung der Tabaksteuer.
Lobbyregister-Nr.: R000873 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51032
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung steuerrechtliche Regelungen, Freibeträge, Pauschalen, Besteuerung von Personen und Unternehmen, Steuerentlastungen, Steuervereinfachungen
Lobbyregister-Nr.: R001045 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45546
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die nicht auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind.
Lobbyregister-Nr.: R002716 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48664
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung des Mobilitätsbudget, Handhabung Pauschalversteuerung geldwerter Vorteil und dem damit verbundenen administrativen Aufwand für Unternehmen.
Lobbyregister-Nr.: R004468 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46706
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Diskriminierung gewerblicher Bildungsträger gegenüber Bildungsträgern ohne Gewinnerzielungsabsicht aufheben. Neuregelung des § 4 Ziffer 21 UStG in Anpassung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie praxisgerecht gestalten und das Länderzustimmungsverfahren vorerst beibehalten
Lobbyregister-Nr.: R001185 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39177
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung von § 17 Abs. 1 ZAG abzielt. Mit dem Regelungsvorhaben soll die europarechtliche Vorgabe aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Die bestehende Regelung begründet mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze im Kontext der Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen ein Rechtsrisiko, dass eine Beeinträchtigung des Schutzes der Interessen der Zahlungsdienstnutzer zur Folge haben kann.
Lobbyregister-Nr.: R002837 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45805
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Startup-Verband begrüßt die im Referentenentwurf des JStG 2024 vorgesehene Einfügung einer „Konzernklausel“ in § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG. Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen von den seit 1.1.2024 geltenden Regelungen zu profitieren. Damit würde ein derzeit für einen signifikanten Anteil der deutschen Startups noch bestehendes Hindernis bei der praktischen Anwendung des § 19a EStG zukünftig wegfallen. Hierdurch wird der Normzweck des § 19a EStG, Startups durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern, für eine deutlich größere Zahl an Startups verwirklicht.
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48404
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Vereinbarkeit von Unternehmertum und Familie könnte in einem ersten, schnell umzusetzenden Schritt durch eine Veränderung der Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten angeganegen werden. Dabei sollte die aktuelle Bemessungsgrundlage von 2/3 aufgehoben und die Deckelung von 4.000 Euro signifikant angehoben werden. Ferner sollten die Aufwendungen als Steuerabzugsbeträge geltend gemacht werden können.
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48404
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
JStG2024
- § 53 AO Wohngemeinnützigkeit
- § 51 ff. AO: Verbesserung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen
Lobbyregister-Nr.: R004378 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50190
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verschiedenste, steuerrechtliche Änderungen des Entwurfs (Schwerpunkte u. a. Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen, Kleinunternehmerregelung, Ist-Besteuerung; Nutzungsdauer bei Gebäuden)
Lobbyregister-Nr.: R001756 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52755
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unterbreitung von Vorschlägen u.a. für einen dynamischen Verweis bei der Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz nach dem Übertragungsstichtag, zur Anpassung von Regeln bei Verstößen gegen FATCA-Meldepflichten, zur Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters, zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, zur Änderung des FKAustG. Es wird zudem u.a. vorgeschlagen, das Einlagengeschäft der Kreditinstitute aus dem Anwendungsbereich von §§ 8,10 StAbwG auszunehmen, Vereinfachungen bei der Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheingiungen für Kapitalerträge zu ermöglichen und die Umsetzungsfrist für Melde- und Bescheinigungspflichten nach AbzStEntModG um 1 Jahr zu verlängern.
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als IT-Genossenschaft der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte mit dem spezifischen Wissen von über 2,5 Millionen kleiner und mittelständischer Unternehmen hat DATEV eine große Expertise in der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse - und mit diesem Wissen aus dem Arbeitsalltag der Unternehmen ist es unser Anliegen, auch die Steuergesetzgebung praxisnah auszurichten.
Lobbyregister-Nr.: R003153 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50069
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bisher steuerbefreite Bildungsangebote müssten gemäß Gesetzesentwurf umsatzsteuerpflichtig
angeboten werden. Die Ungleichbehandlung von gewerblichen und nicht gewerblichen Anbietern beeinflusst das Weiterbildungsangebot negativ. Wir empfehlen deshalb, die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem Entwurf zu streichen.
Lobbyregister-Nr.: R003168 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47992
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der DAH kritisiert die Absenkung des Umsatzsteuer-Pauschalierungssatzes in 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG durch Art. 20 Nr. 13. Dadurch, dass keine Übergangszeit, bzw. ein konkretes Datum des Inkrafttretens des neuen Steuersatzes im Entwurf aufgenommen wurde, ist dieser am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verpflichtend anzusetzen. Dies wird zu Unsicherheiten und einem hohen bürokratischen Aufwand in der Praxis führen, zumal zum 1.1.2025 die nächste Absenkung geplant ist und somit innerhalb kurzer Zeit mit hohem Aufwand buchhalterische Umstellungen in den Unternehmen vorgenommen werden müssen.
Lobbyregister-Nr.: R004920 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52161
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Entwürfe und die enthaltenden angedachten Änderungen sind primär technischer Natur. Wir kritisieren die fehlenden steuerlichen Entlastungs- und Wachstumsimpulse.
Die deutsche mittelständisch geprägte Wirtschaft benötigt ein wettbewerbsfähiges Steuersystem, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Der Mittelstand als Wachstumsmotor muss dringend entlastet werden. Es braucht steuerliche Investitionsanreize und ein konkurrenzfähiges Unternehmenssteuersystem, um in Zeiten multipler transformativer und struktureller Herausforderungen nachhaltig Wohlstand und Beschäftigung in Deutschland zu sichern.
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50878
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Insgesamt sollte die Steuerbelastung von kleinen und mittleren Unternehmen gesenkt werden, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und betriebliche Investitionen zu erleichtern. Zusätzliche steuerrechtliche Hürden und Zweifelsfragen müssen verhindert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Besteuerung von Bildungsleistungen nicht zum Nachteil von privaten Bildungsanbietern und Beschäftigten nicht reformiert werden.
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47846
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1.) Steuerliche Anreize für Finanzmarkttalente und deren Partner
2.) Steuerliche Förderung von Wertpapierinvestments
3.) Vermeidung asymmetrischer Besteuerung
4.) Anreize bzw. Senkungen bei der Körperschaftsteuer
Lobbyregister-Nr.: R001339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48590
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Regierungsentwurf zu § 4 Nr. 21 UStG: Eine umfassende Befreiung von Bildungsleistungen ohne neue Bürokratie, zum Wohle gerade auch hilfebedürftiger Menschen und im Sinne des Gemeinwohls muss rechtlich abgesichert werden.
Lobbyregister-Nr.: R003598 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52734
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Begrüßung der raschen Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Vorschläge des DAV:
- Prüfung einer Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG
- Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG
- Ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
- Verzicht auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Bauernverband e.V. setzt sich für steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein; insbesondere für die Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage ein. Außerdem müssen die Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuerpauschalierung angepasst werden.
Lobbyregister-Nr.: R002175 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50843
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren, Anhebung des Kindergelds, Koppelung der Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag vor 2026, Befreiung der Körperschaften mit gemeinnützigen Zwecken von der Mitteilungspflicht bei steuerbegünstigten Zwecken der Abgabeordnung, Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Aufhebung des Grundsatzes der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO RefE.
Lobbyregister-Nr.: R000896 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52601
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die nicht auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind.
Lobbyregister-Nr.: R000896 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52601
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Steuergutschrift für Alleinerziehende muss so angepasst werden, dass Alleinerziehende keinen Nachteil gegenüber Paaren mit Kindern haben.
Lobbyregister-Nr.: R003925 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48362
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der djb fordert, die finanzielle Benachteiligung von Frauen schnellstmöglich zu beseitigen und damit nicht bis 2029 zu warten. Der Entwurf sieht einige gleichstellungspolitisch wichtige steuerliche Anpassungen vor, darunter die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld sowie die Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren bis Ende 2029.
Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52895
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, mit einer Steuergutschrift entlastet werden sollen. Das Versprechen isi bislang nicht umgesetzt. Dafür ist das Jahressteuergesetz 2024 die letzte Gelegenheit. Der aktuelle Entwurf enthält jedoch noch keine entsprechende Regelung.
Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52895
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Kulturrat hat sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 positioniert und hier Änderungen im Bereich Umsatzsteuer, was Bildungsdienstleistungen sowie Kunstverkäufe von Galerien und dem Kunsthandel angemahnt. Weiter hat er eine Revision des Zolltarifs, Anpassungen der geltenden Sätze bei der Besteuerung ausländischer Künstler, die in Deutschland auftreten sowie weitere steuerrechtliche Änderungen angemahnt. Ziel ist die Stärkung der indirekten Kulturförderung.
Lobbyregister-Nr.: R001881 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41348
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
dlv-Positionspapier vom 4.6.2024: Wirtschaftliche Gleichstellung voranbringen, Gesetzesreform des Ehegattensplittings, Abschaffung der Steuerklassen III und V
Lobbyregister-Nr.: R001240 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42812
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen des JStG 2024 soll der Umsatzsteuerpauschalsatz im ersten Schritt noch im Jahr 2024 abgesenkt und erneut zum 1.1.2025 geändert werden. Die Regelung zur Absenkung des Pauschalsteuersatzes soll einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für die Umstellung des Steuersatzes ist nicht nur ein angemessener zeitlicher Vorlauf notwendig, der in der Regel bei einem Inkrafttreten einen Tag nach der Verkündung mangels rechtzeitiger Kenntnis nicht gegeben ist. Darüber hinaus stellt die Umstellung mitten innerhalb eines Lieferzeitraums die Unternehmen zusätzlich vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung zu unterschiedlichen Steuersätzen.
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52690
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wesentliche Forderungen:
- Nachbesserung bzgl. § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E, bzgl. Einlagen/ Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (§ 27 KStG)
- Ergänzung zeitlicher Anwendungsregelung (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)
- Klarstellung zu § 87a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 AO-E bzgl. alternativer elektronischer Kommunikation sowie Ersetzung von Verfahren
- Unterrichtung iSd § 139a Abs. 1a AO-E für natürliche Personen - freiwillig elektronisch
- zu § 5b EStG-E: Klarstellung Umfang Datensatz
- zu § 3a und § 15 UStG-E weitere Ausführungen zu Begriffen und Nichtbeanstandungsregelung
- zu § 4 Nr. 21 UStG-E: Fassung lt. RefE beibehalten
- keine eRechnungspflicht für Kleinunternehmern
- Klarstellung zu den Nachbehaltensfristen §§ 5, 6 GrEStG ab 1.1.2027
- Streichung § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO
Lobbyregister-Nr.: R000737 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48448
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung der aktuellen Gesetzeslage. Die Möglichkeit, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf qualifizierten Musikunterricht zu zu erwirken, muss erhalten bleiben - auch für freiberuflichen Musikunterricht. Beibehaltung des Bescheinigungsverfahrens bei den Regierungsbehörden, nicht bei den Finanzämtern. Keine Bindung an die Gemeinnützigkeit. UStG §4 Nr. 21
Lobbyregister-Nr.: R005171 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40573
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unverhältnismäßigen Aufwand der unterjährigen Absenkung im JStG zu § 24 UStG verhindern
Lobbyregister-Nr.: R000974 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48608
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Eine Spezialregelung im Steueroasenabwehrgesetz verursacht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit, ob ab dem 1. Januar 2025 Fremdkapitalzinsen auf Inhaberschuldverschreibungen weiterhin als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Damit die laufende Finanzierung kapitalmarktorientierter Unternehmen nicht in erheblicher Weise geschwächt, die Bemühungen der Bundesregierung zur Stärkung der Kapitalmarktfinanzierung nicht konterkariert und Inhaberschuldverschreibungen im StAbwG konsistent behandelt werden, regen wir eine klarstellende Ausnahmeregelungen für Inhaberschuldverschreibungen an.
Lobbyregister-Nr.: R000613 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51402
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll auch für private Bildungsträger erhalten bleiben. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 geplante Änderung, dass private Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen, lehnen wir ab.
Zudem sollte die geplante Änderung bei den umsatzsteuerlichen Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG), die auch für die genossenschaftliche Landwirtschaft problematisch wäre, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf für die Anwendung in der Praxis in Kraft treten.
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49042
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll auch für private Bildungsträger erhalten bleiben. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 geplante Änderung, dass private Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen, lehnen wir ab.
Zudem sollte die geplante Änderung bei den umsatzsteuerlichen Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG), die auch für die genossenschaftliche Landwirtschaft problematisch wäre, mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf für die Anwendung in der Praxis in Kraft treten.
Lobbyregister-Nr.: R001349 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52097
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergibt sich insbesondere durch notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf. Die Diakonie bringt gemeinsam mit anderen Verbänden ihre Position für die Handlungsbereiche, in den sie tätig ist, dazu ein.
Lobbyregister-Nr.: R001639 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49788
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Jahressteuergesetz möchte die Bundesregierung die Wohngemeinnützigkeit wieder einführen. Die Diakonie Deutschland bezieht auf Grundlage ihrer Praxiserfahrungen und Träger dazu Stellung.
Lobbyregister-Nr.: R001639 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49788
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
DIE FAMILIENUNTERNEHMER nehmen Stellung zum JStG 2024 II und bringen konkrete Vorschläge für die Verbesserung bei den einzelnen konkreten Maßnahmen ein. Darüber hinaus lehnen DIE FAMILIENUNTERNEHMER die Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen ab.
Ziel: Entbürokratisierung des Steuersystems und Schaffung wettbewerbsfähiger Unternehmensbesteuerung.
Lobbyregister-Nr.: R000433 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50256
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung bestehender rechtlicher Regelungen im Bereich des Tabaksteuergesetzes (TabStG) im Zusammenhang mit der Mindeststeuer.
Lobbyregister-Nr.: R002284 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51524
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung bestehender rechtlicher Regelungen im Bereich des Tabaksteuergesetzes (TabStG).
Lobbyregister-Nr.: R002284 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51524
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gesetzesanpassung zur Vermeidung einer echten Rückwirkung im Einkommensteuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R006959 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48152
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, :Freischreiber, fordert die Wiedereinführung des pauschalen Vorsteuerabzugs für 60 Berufsgruppen. Die Vorsteuerpauschalierung, die neben den freiberuflichen Journalist:innen bisher auch für 59 weitere Berufsgruppen galt, wurde zum 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen. Nur für die Gruppe der Land- und Forstwirte sowie für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften gilt sie weiterhin. „Diese Entscheidung muss rückgängig gemacht werden. Freiberufliche Journalist:innen haben ohne die Vorsteuerpauschale bei gleichbleibendem Umsatz einen immensen Mehraufwand.
Lobbyregister-Nr.: R001047 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42669
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die deutsche Versicherungswirtschaft sieht die gewerbesteuerliche Erfassung von Auslandseinkünften grundsätzlich kritisch. Die Fristregelung für die Abgabe der umwandlungssteuerlichen Schlussbilanz sollte die Fälle unterjähriger Übertragungs- und Bilanzstichtage berücksichtigen.Die vorgesehene Erhöhung des maximalen Bußgelds bei Verstößen gegen die FATCA-Meldepflichten sollte vollständig gestrichen werden.
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52936
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die GFF setzt sich für die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ein. Ziel ist es, zivilgesellschaftliche Organisationen in ihrer Rolle zu stärken und rechtlich abzusichern. Konkret sollen neue gemeinnützige Zwecke wie Engagement für Grund- und Menschenrechte anerkannt werden. Politische Betätigung zur Erreichung gemeinnütziger Ziele soll nicht eingeschränkt sein. Zudem soll das Engagement bei besonderen Anlässen rechtlich abgesichert und die Beweislastumkehr in der Verfassungsschutzklausel abgeschafft werden. Eine europaweite Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen soll ebenfalls gestärkt werden.
Lobbyregister-Nr.: R001802 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39851
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des deutschen Steuerrechts an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen an vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51463
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Diverse Anpassungen im Steuerrecht, u.a. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer etc.
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51463
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung bestehender gesetzlicher Regelungen
Lobbyregister-Nr.: R001078 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49201
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung bestehender rechtlicher Regelungen im Bereich des Tabaksteuergesetzes (TabStG) im Zusammenhang mit der Mindeststeuer.
Lobbyregister-Nr.: R000669 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48778
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bürokratieabbau und Vereinfachung des Steuerrechts
Lobbyregister-Nr.: R003490 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34868
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Haus & Grund Deutschland setzt sich unter anderem dafür ein, dass der Erwerb und Betrieb kleinerer PV-Anlagen steuerlich attraktiver werden. Zudem setzt sich der Verband für erbschaftsteuerliche Entlastungen beim Übergang von privatem Immobilieneigentum innerhalb einer Familie ein.
Lobbyregister-Nr.: R000238 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52579
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) Stellung genommen.
Ziel des RefE ist es in erster Linie notwendige Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts an das EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) umzusetzen. Das IDW begrüßt diese Zielsetzung, weist aber darauf hin, dass insbesondere im UmwStG weiterer dringend gebotener gesetzgeberischer Änderungsbedarf besteht.
Lobbyregister-Nr.: R002191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46941
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der Stellungnahme zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung regt das IDW nunmehr eine Gesetzesänderung an, die dazu beitragen würde, die möglicherweise entstehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.
Die vorgeschlagene Änderung überträgt das Risiko einer unvollständigen Rechnung verursachungsgerecht vom Rechnungsempfänger auf den Aussteller der Rechnung.
Lobbyregister-Nr.: R002191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46941
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erreichen; Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage; Anpassung der Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuerpauschalisierung
Lobbyregister-Nr.: R001381 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49768
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. begrüßt auch im Namen der professionellen Seminaranbieter in Deutschland grundsätzlich den Entwurf zur Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG, mit dem die Vorgaben und die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Vor allem ist für die gewerblichen Seminaranbieter aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts aus den Eingangsleistungen besonders begrüßenswert, dass Fortbildungsleistungen weiterhin steuerpflichtig sind, wenn die Seminaranbieter mit Gewinnerzielungsstreben aktiv sind.
Lobbyregister-Nr.: R003990 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49584
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zum 1. Januar 2020 ist durch Änderung des § 146a AO (Abgabenordnung) die Kassenfiskalisierung in Deutschland in Kraft getreten. Ziel war u.a., dass Steuerverkürzungen durch manipulationssichere Kassen zu vermeiden und so für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Allerdings stellt die bloße Nichtnutzung der Kasse weiterhin einen simplen Weg dar, dieses Ziel zu konterkarieren. Problematisch ist also zum einen, dass es in Deutschland keine Pflicht zur Benutzung einer Kasse gibt und zum anderen, dass diejenigen, die sich ein solches System anschaffen, mit hohen Auflagen zu kämpfen haben. Die Einführung einer Registrierkassenpflicht und die damit verbundene Integration von Registrierkassen in den Geschäftsbetrieb von Händlern als Grundvoraussetzung kann diesen Missstand beheben.
Lobbyregister-Nr.: R006252 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43794
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erreichen; Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage; Anpassung der Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuerpauschalisierung
Lobbyregister-Nr.: R000713 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47325
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erreichen; Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage; Anpassung der Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuerpauschalisierung
Lobbyregister-Nr.: R001613 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52581
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Schaffung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit
Lobbyregister-Nr.: R004418 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49957
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verhinderung von kommunalen Steuermindereinnahmen
Lobbyregister-Nr.: R004418 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49957
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommenssteuergesetz soll zu einer Steuergutschrift weiterentwickelt werden. Diese ist als Abzugsbetrag von der Steuerschuld auszugestalten.
Lobbyregister-Nr.: R006537 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50161
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren für die Mitglieder des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V.zur besseren Förderung von Familien und für ein sozial gerechtes Steuersystem.
Lobbyregister-Nr.: R001964 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52345
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
- Steuerliche Anpassungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels
- Steuerliche Anpassungen zur Verbesserung des Werkswohnungsbaus
- De-minimis-Anpassung EnFG §38
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50281
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es werden Hinweise gegeben, wie die üblichen jährlichen Anpassungen diverser Steuergesetze aus praktischer Sicht ausgestaltet sein sollten.
Lobbyregister-Nr.: R000083 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47843
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Zerlegung der Gewerbesteuer auch für Batteriespeicher war Ziel der Stromspeicherstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Lobbyregister-Nr.: R006153 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48154
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Jahressteuergesetz sollte mehr Rechtssicherheit für zivilgesellschaftliche Organisationen geschaffen werden. Es sollte eine Ergänzung der gemeinnützigen Zwecke erfolgen mit dem Ziel, gemeinnütziges Engagement in den Bereichen demokratische Teilhabe, politische Bildung, Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte, Antidiskriminierung, Frieden und gleichberechtigte Teilhabe abzusichern und zu stärken.
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen sollten sich gelegentlich zu satzungsfremden Zwecken engagieren können. Eine Teilregelung wurde 2022 in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aufgenommen und sollte nun auf die Abgabenordnung übertragen und konkretisiert werden. Die Umkehr der Beweislast in Bezug auf vermeintlich verfassungsfeindliche Bestrebungen sollte gestrichen werden.
Lobbyregister-Nr.: R000249 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52743
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform der Dienstwagenbesteuerung sowie Erhöhung der Pauschalbesteuerung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Lobbyregister-Nr.: R001837 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49542
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG). Hier insbesondere die geplante Neufassung, dass Leistungen der Fortbildung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG künftig nur dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
Lobbyregister-Nr.: R001539 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48311
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VAMV setzt sich dafür, dass die Koalitionsvertrag verankererte Steuergutschrift für Alleinerziehende tatsächlich mit dem Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt wird. Denn eine Steuergutschrift kann besser als der jetzige steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) typische Mehrbelastungen ausgleichen, da sie für eine größere Gruppe von Alleinerziehenden eine spürbare Wirkung hat. Mit Geld verdienen, Kinder betreuen, das Familienleben managen und der alltäglichen Hausarbeit stemmen Alleinerziehende überwiegend allein, was sich in Paarfamilien sonst zwei Erwachsene teilen können. Alleinerziehende sparen im Gegensatz zu Paarfamilien nicht durch einen gemeinsamen Haushalt. Stattdessen haben sie oftmals zusätzliche Ausgaben für Kinderbetreuung zu tragen.
Lobbyregister-Nr.: R002795 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52722
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Steuergutschrift als Abzugsbetrag von der Steuerschuld bis hin zu einer echten Steuergutschrift. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommenssteuergesetz zu einer Steuergutschrift weiterzuentwickeln: Diese ist als Abzugsbetrag von der Steuerschuld auszugestalten. Ist die Steuerschuld geringer als die Steuergutschrift, ist die Differenz auszuzahlen, ohne zu einer Verschlechterung zu kommen.
Lobbyregister-Nr.: R004137 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51762
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
VIA setzt sich dafür ein, dass sämtliche Formen geteilter und kurzfristiger Mobilität in sogenannten Mobilitätsbudgets berücksichtigt werden.
Lobbyregister-Nr.: R002308 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48509
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Klarstellung in § 4 Nr. 8 UStG, dass die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders (§ 11 PfandBG) und des Refinanzierungsregisterverwalters (§ 22i KWG) als umsatzsteuerfrei eingestuft wird.
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52721
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative zielt darauf ab, dass das im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehene Mobilitätsbudgets für Privat- und Pendelstrecken angepasst wird. Beispielsweise ist die monatliche Nutzung von Fahrrädern im vorliegenden Gesetzentwurf noch nicht berücksichtigt; ebenso wie die private Nutzung von Jahres-/Netzkarten für Busse und Bahnen, die mit einem festen Anteil für die Versteuerung erfasst werden sollte, um hier eine Bürokratieentlastung zu ermöglichen.
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52078
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stärkung der Steuergerechtigkeit
Lobbyregister-Nr.: R002719 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38096
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, zivilgesellschaftliche Organisationen in ihrer Rolle als wichtige Akteurin in einer Demokratie zu stärken und rechtlich abzusichern. Konkret sollen neue gemeinnützige Zwecke wie Engagement für Grund- und Menschenrechte anerkannt werden. Politische Betätigung zur Erreichung gemeinnütziger Ziele soll nicht eingeschränkt sein. Zudem soll das Engagement bei besonderen Anlässen rechtlich abgesichert und die Beweislastumkehr in der Verfassungsschutzklausel abgeschafft werden. Eine europaweite Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen soll ebenfalls gestärkt werden.
Lobbyregister-Nr.: R007038 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44515
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung einer Klarstellung, dass kommunale Bäderbetriebe keine „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ i.S.d. § 4 Nr. 2 Buchst c UStG-E und sie somit nicht steuerbefreit sind. Streichung der geplanten Ergänzung des § 15 UStG, wonach der Vorsteuerabzug für Leistungen eines Ist-Versteuerers erst möglich ist, nachdem die Rechnung bezahlt wurde. Umsetzungsaufwand für Netzbetreiber enorm bzw. kaum umsetzbar.
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52852
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
Lobbyregister-Nr.: R002027 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52937
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anpassung des §4 Abs. 16 UStG
Lobbyregister-Nr.: R002027 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52937
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle Steuerpflichtigen
Lobbyregister-Nr.: R001795 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49335
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages zur Stärkung des Lohnabstandsgebotes
Lobbyregister-Nr.: R001795 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49335
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 enthält verschiedene steuerliche Maßnahmen. Für die Immobilienbranche von Bedeutung ist u. a. insbesondere die Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG, da durch diese gesetzliche Regelung der Grundstückszurechnung Rechtssicherheit für die Praxis geschaffen wird. Der ZIA unterstützt diese Regelung grundsätzlich.
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50331
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Positiv hervorheben möchten wir insbesondere die Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG-E. Anpassungsbedarf besteht nach Auffassung des ZIA Art. 6 Nr. 8 Buchstabe e) des Gesetzentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024. Bei der Vielzahl an verbesserungswürdigen Regelungen verweisen wir auf unsere Stellungnahme. Jedenfalls geht es dabei um:
§ 34 Abs. 14 Satz 2 KStG-E
§ 34 Abs. 14 Satz 1 KStG-E
§ 17 InvStG
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50331
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens für Bildungsleistungen im JStG 2024 (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) führt zu einer Umsatzsteuerbelastung der Fortbildungsleistungen privater Lehrer und einer Verteuerung der beruflichen Fortbildung. Die Umsatzsteuerfreiheit sollte durch Beibehaltung des Bescheinigungsverfahrens erhalten werden.
Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro (§ 19 UStG) fördert den unfairen Wettbewerb durch Soloselbständige und sollte unterbleiben.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils v. 10.2.2022, Rs. C-9/20 in §§ 14, 15 UStG führt zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung und bedroht die Liquidität von KMU. Die Umsetzung sollte verschoben und auf EU-Ebene für eine Option zur Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung geworben werden.
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52038
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verhinderung der Einführung neuer Sanktionen bei der Kassenführung (§ 379 AO), Vereinfachung bei der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 S. 2 AO), Verhinderung der Anhebung der Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG), Erhalt des Bescheinigungsverfahrens für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG), Verschiebung der Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern (§§ 14, 15 UStG), Bereitstellung eines kostenfreien Softwaretools zum Auslesen von E-Rechnungen
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52038
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 24 UStG- Berechnung des umsatzsteuerlichen Pauschalierungssatzes für LAnd- und Forstwirte
Lobbyregister-Nr.: R002805 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48337
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommenssteuergesetz ist zeitnah zu einer Steuergutschrift weiterzuentwickeln: Diese ist als Abzugsbetrag von der Steuerschuld auszugestalten. Ist die Steuerschuld geringer als die Steuergutschrift, ist die Differenz auszuzahlen. Dabei darf es selbstverständlich zu keiner Verschlechterung kommen, auch nicht im Zusammenspiel mit anderen Leistungen. Die Steuergutschrift muss aktuell mindestens bei 1.920 Euro im Jahr liegen und sollte dynamisiert sein. Die Regelung sollte im Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen werden.
Lobbyregister-Nr.: R000582 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42336
Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
Erste Beratung: | 25.09.2024 |
Abstimmung: | 18.10.2024 |
Drucksache: | 20/12780 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13419 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung | 16.10.2024 | Ergänzung |
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Finanzausschuss | 25.09.2024 | Anhörung |
Finanzausschuss | 07.10.2024 | Anhörung Anhörung |
Finanzausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Finanzausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung Tagesordnung Tagesordnung |
Haushaltsausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Verkehrsausschuss | 16.10.2024 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 06.10.2024 im Ausschuss für Finanzen statt.
Anhörung zu Jahressteuergesetz 2024
Roland Ismer, Professor für Steuerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, forderte, dass die Politik an das Thema Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen „grundsätzlich rangehen“ solle, gegebenenfalls im Rahmen einer Kommission. Er begrüßte den Änderungsantrag der Ampel-Koalition, der eine gesonderte Regelung für Privatlehrer schaffen wolle, als eine zu begrüßende Klarstellung. Stephan Schauhoff, Jura-Professor an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, stimmte Ismer zu und warnte, dass Musikschulen nicht mehr umsatzsteuerfrei arbeiten könnten. Er begrüßte die Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an das EU-Recht und sprach sich für die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens aus. Jörg Grüne, Jurist bei Indicet Partners Rechtsanwaltsgesellschaft, ebenfalls auf Vorschlag der Union geladen, warnte, dass Bildungseinrichtungen im Änderungsentwurf möglicherweise keine Möglichkeit mehr hätten, freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu werden. Simone Schlewitz vom Zentralverband des Deutschen Handwerks, geladen auf Vorschlag der FDP-Fraktion, warnte, dass selbstständige Lehrkräfte umsatzsteuerpflichtig hätten werden können, was zu Preiserhöhungen führen würde. Sie nannte den Änderungsantrag einen minimalinvasiven Versuch, den Status quo beizubehalten. Rainer Kambeck von der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ebenfalls geladen auf Initiative der FDP-Fraktion, sprach sich dafür aus, das Bescheinigungsverfahren beizubehalten und sich für ein Optionsrecht auf EU-Ebene einzusetzen. Melanie Weber-Moritz vom Deutschen Mieterbund, vertreten auf Vorschlag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, verlangte einen „großen Wurf“ bei der Förderung der Wohngemeinnützigkeit und kritisierte, dass Steuererleichterungen nicht ausreichten. Dirk Löhr, Sozialökonom und Steuerberater von der Hochschule Trier, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, beurteilte die geplante Förderung der Wohngemeinnützigkeit positiv. Jan Kuhnert von der KUB Kommunal- und Unternehmensberatung, geladen auf Vorschlag der Gruppe Die Linke, sprach von einem „enttäuschenden Versuch der Bundesregierung“ und schlug vor, dass eine Steuerbefreiung erst möglich ist, wenn eine Miete 20 Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Video der Anhörung und schriftliche Stellungnahmen
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Text zu lang
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 369/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Abstimmung: | 22.11.2024 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |