Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie Windenergie an Land und Solarenergie (RED III)
Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 27.09.2024 |
Drucksache: | 20/12785 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413, um den Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf mindestens 42,5 Prozent zu steigern. Dies soll insbesondere durch beschleunigte Genehmigungsverfahren in sogenannten Beschleunigungsgebieten erreicht werden. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und die federführenden Ministerien sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Hintergrund: Die Änderungen sind Teil der Bemühungen Deutschlands, seine Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik anzupassen und den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad zu unterstützen, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Der Entwurf steht ebenfalls im Kontext internationaler Ziele wie der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Kosten: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. Einnahmen aus Sonderabgaben gemäß § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes werden als zweckgebundene Einnahmen veranschlagt, jedoch wird eine genaue Schätzung der Höhe der erwarteten Einnahmen aktuell nicht angegeben. Die Änderungen im WindBG wirken sich mindernd auf diese Einnahmen aus. Für die Verwaltung der Länder und Kommunen entstehen verschiedene Mehraufwände und Entlastungen, etwa durch die erleichterten Genehmigungsverfahren.
Inkrafttreten: Der Gesetzentwurf enthält keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig eingestuft und entsprechend dem Bundesrat zugeleitet. Es gibt keine Alternativen zum Gesetzesvorhaben, da es zur Umsetzung der EU-Richtlinie erforderlich ist. Der Entwurf soll nicht nur die Klimaziele unterstützen, sondern auch zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Energiequellen beitragen. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, aber eine Evaluierung ist geplant, die erstmals ab dem 1. Januar 2026 erfolgen wird.
Maßnahmen
1. Beschleunigungsgebiete:
- Einführung und spezifische Regelungen für Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solarenergie.
- Erleichterungen bei Genehmigungsverfahren in diesen Gebieten.
- Gebietsbezogene Ausschlussregelungen (z.B. Natura 2000-Gebiete, bedeutende Vorkommen geschützter Arten).
2. Genehmigungserleichterungen:
- Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtlichen Prüfungen, durch alternative Überprüfung auf vorhandenen Datenbasis.
- Fristen für die Vollständigkeitsprüfung von Genehmigungsanträgen.
3. Definition von Beschleunigungsgebieten:
- Detaillierte Regelungen und Ausnahmen, was als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden kann.
- Ausschluss bestimmter ökologisch sensibler Gebiete.
- Speicherung von Energie am gleichen Standort siehe Kombinationsregelungen.
4. Minderungsmaßnahmen:
- Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen in den Plänen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger ökologischer Auswirkungen.
- Verpflichtende Zahlung in Artenhilfsprogramme bei fehlenden Daten oder nicht verfügbaren Minderungsmaßnahmen.
5. Vorrang der Windenergie:
- Spezifische Regelungen zur Bündelung von Flächen für Wind- und Solarenergie mit Vorrang für Windenergie.
- Pflicht zum Rückbau von Solarenergieanlagen, falls aufgrund von Windenergieprojekten erforderlich.
6. Erleichterungen für Solarenergie:
- Einführung gesonderter Planungs- und Genehmigungsverfahren für Solarenergiegebiete.
- Beschleunigte Genehmigungsverfahren für Solarenergieanlagen im Innen- und Außenbereich.
7. Elektrolytische Wasserstofferzeuger:
- Spezifische Regelungen zur Genehmigung und Förderung von Wasserstoff-Elektrolyseuren und damit verbundenen Speicheranlagen.
8. Raumordnung und Baugesetzbuch:
- Raumordnungspläne: Darstellung von Vorrang- und Beschleunigungsgebieten für Solarenergie.
- Baugesetzbuch-Anpassungen für flächenbezogene Ausweisungen und Planungsgrundsätze.
9. Bund-Länder-Kooperationsausschuss:
- Erweiterung der Berichtspflichten und Koordinierung der Datenerfassung zu Beschleunigungsgebieten.
10. Finanzierung von Minderungsmaßnahmen:
- Zahlung in Artenhilfsprogramme zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustands betroffener Arten.
11. Elektronische Verfahren:
- Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Genehmigungsverfahren ab einem bestimmten Datum.
12. Übergangsregelungen:
- Klarstellung, dass neue sowie bestehende Planungsverfahren an die neuen Beschleunigungsregelungen angepasst werden.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Ausbau von Windenergie an Land und Solarenergie durch vereinfachte und beschleunigte Zulassungsverfahren zu fördern und gleichzeitig den ökologischen Schutz durch geeignete Minderungsmaßnahmen sicherzustellen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 02.04.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Referentenentwurf setzt die durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie/RED III“) geänderten planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie um. Dafür werden Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen.
Gegenstand des Entwurfs sind dabei insbesondere folgende Regelungsinhalte:
- Die Vorgaben zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solarenergie werden durch Änderungen im BauGB und ROG (Artikel 4 und 5 des Entwurfs) umgesetzt. Dabei wird auch für Solarenergieanlagen und zugehörige Energiespeicher die Möglichkeit geschaffen, auf höherer Planungsebene Gebiete vorzusehen, die dann als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden können.
- Die durch die Richtlinie vorgesehenen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten für den Bereich der Windenergie an Land und Solarenergie sollen – soweit der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz unterfallend – im WindBG (Artikel 1) - - Darüber hinaus werden die von der Richtlinie vorgesehen Beschleunigungsmaßnahmen für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten im BImSchG (Artikel 2) umgesetzt.
“
Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12785 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 25.09.2024 | Anhörung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 05.06.2024 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.
Experten sehen Nachbesserungsbedarf bei RED III-Umsetzung
Kristin Blasche von Orsted Germany GmbH bezweifelte, dass der Gesetzentwurf den Ausbau der Offshore-Windenergie beschleunigen würde. Ihrer Einschätzung nach sind Verzögerungen bei Projektrealisierungen nicht auf Genehmigungsverfahren zurückzuführen, sondern auf das Vorhandensein des Netzanschlusses.
Stefan Thimm, Geschäftsführer beim Bundesverband der Windenergie Offshore (BWO), sah ebenfalls keinen Vorteil in der vorgeschlagenen Abschaffung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) innerhalb der Beschleunigungsgebiete. Er argumentierte, dass die UVP zur Akzeptanz und Rechtssicherheit von Offshore-Projekten beiträgt und setzte sich für eine "Kann-Bestimmung" ein, um weiterhin UVPs zu ermöglichen.
Urs Wahl von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG stellte klar, dass eine beschleunigte Inbetriebnahme von Offshore-Windparks allein durch den Gesetzentwurf nicht erreichbar sei. Die Hauptrolle spiele der Netzanschluss, und er schlug vor, auch den Ausbau von Pumpspeicherkraftwerken zu beschleunigen.
Tetiana Chuvilina vom Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH argumentierte für "Nachschärfungen" der Gesetzgebung, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu realisieren. Sie empfahl eine einheitliche Regelung statt individueller Entscheidungen der Bundesländer über Infrastrukturgebiete.
Guido Hermeier von Amprion GmbH unterstützte Chuvilinas Vorschlag und plädierte für eine Ausweitung der Erleichterungen im Gebiets- und Artenschutz auf die Realisierungsphase von Projekten und forderte, dass Kompensationen im Umweltbereich ebenfalls erleichtert werden.
Bastian Olzem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) befürwortete ebenfalls Erleichterungen für Projekte auf 110 kV-Ebene und eine Beschränkung der Artenschutzprüfung auf streng geschützte Arten. Er bevorzugte eine "Kann-Regelung" statt eines obligatorischen Wegfalls der UVP.
Felix Schmidt vom WWF Deutschland argumentierte, dass der Gesetzentwurf nicht zu einer Absenkung von Umweltstandards führen dürfe. Er befürwortete die Beibehaltung der UVP und artenschutzrechtlichen Prüfungen und forderte, dass Beschleunigungsgebiete stärker eingegrenzt werden sollten.
Henning Vöpel vom Centrum für Europäische Politik sah in dem Gesetzentwurf prinzipiell ein geeignetes Mittel, die RED III-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Er schlug vor, das Ausschreibungsverfahren zu ändern, um Einnahmepotenziale zu verbessern und die Netzkosten zu entlasten.
Eva Bode von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sprach sich für den Erdkabelvorrang aus, um die lokale Akzeptanz für Ausbauprojekte zu gewährleisten und das Lebensumfeld weniger zu beeinträchtigen.
Dieter Böhme, Physiker, äußerte Skepsis bezüglich der Wirksamkeit von Windkraft aufgrund seiner Berechnungen zur Leistungsdichte und befürchtete, dass die Energiegewinnung durch Windkraft dazu führen könnte, dass Deutschland in einen "Wald von Windrädern" verwandelt wird.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 396/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Erster Durchgang: | 27.09.2024 |