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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

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Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.12.2024
Drucksache:20/10280 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11178 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) ist es, digitale Finanzdienstleistungen und die damit verbundene Verwendung innovativer Technologien, wie der Distributed Ledger Technologie, zu fördern, Effizienz zu steigern, Kosten zu reduzieren und die Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu sichern. Gleichzeitig werden Maßnahmen eingeführt, um die digitale Resilienz zu erhöhen und neuen Geldwäscherisiken entgegenzuwirken. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) vor und passt bestehende Regelungen an die europäische Gesetzgebung an. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf ist im Kontext der europäischen Strategie für ein digitales Finanzwesen aufgrund von Entwicklungen im Bereich digitaler Finanzdienstleistungen und insbesondere der Nutzung von Kryptowerten entstanden. Er setzt verschiedene europäische Rechtsakte um, wie die Verordnung (EU) 2023/1114, (EU) 2023/1113 und die Richtlinie (EU) 2022/2556. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich ein Mehrbetrag von +605.000 Euro jährlich durch die Umsetzung der Rechtsakte. Davon entfallen ca. 292.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 372.000 Euro, wovon der Bund ca. 361.000 Euro und die Länder ca. 11.000 Euro tragen. Es wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1 Million Euro für die Bundesverwaltung erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll gemäß Artikel 23 nach unterschiedlichen Bestimmungen zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten. Einige Artikel treten am ersten Tag eines Quartals in Kraft, andere richten sich nach EU-Vorgaben wie beispielsweise solche, die bis zum 17. Januar 2025 implementiert werden müssen. 
 
Sonstiges 
Es findet keine Befristung des Gesetzentwurfs statt, Evaluierungen sind jedoch vorgesehen. Diese orientieren sich an den geplanten Überprüfungen auf EU-Ebene. Überprüft werden u.a. Marktintegrität, die Angemessenheit der Regelungsarchitektur sowie Erfordernisse im Hinblick auf erweiterte Anforderungen an bestimmte Kryptowerte und die Sicherheit der Finanzinfrastruktur. Es entstehen keine weiteren Kosten und keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern oder demografische Auswirkungen. 
 
Stellungnahme des Bundesrates 
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme verschiedene Empfehlungen und Änderungsvorschläge gemacht, die sich u.a. auf technische Aspekte, die konkrete Ausgestaltung von Zuständigkeiten und das Insolvenzrecht beziehen. Unter anderem regt der Bundesrat an, eine spezifische Anhörungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor Anordnung bestimmter Maßnahmen gesetzlich festzulegen und den Kreis der Wertpapiere, die nicht als kryptografische Instrumente gelten, zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch soll die Kooperation und der Informationsaustausch zwischen der BaFin und den Ländern ausgeweitet werden. 
 
Gegenäußerung der Bundesregierung 
Die Bundesregierung hat zu einigen Änderungsvorschlägen und Empfehlungen des Bundesrates Stellung genommen und erkennt teilweise deren Notwendigkeit an. Sie stimmt bestimmten Vorschlägen zu und wird sie prüfen oder direkt umsetzen, lehnt aber auch einige Empfehlungen ab, da sie nicht im Einklang mit dem Gesetzentwurf stehen oder in einem anderen Kontext bearbeitet werden sollen. Bezüglich der Anhörungspflicht der BaFin und dem Umgang mit Wertpapieren im Insolvenzfalle beispielsweise stimmt die Bundesregierung der Prüfung zu. Bei anderen Themen, wie der Kooperation mit den Ländern bzgl. der neuen EU-Verordnung, wird auf bereits vorhandene Regelungen verwiesen, die die Anliegen der Länder aufgreifen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.10.2023
Datum Kabinettsbeschluss:20.12.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes soll die Europäische Verordnung MiCA (Markets in Crypto Assets, Verordnung (EU) 2023/1114), die Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation, Verordnung (EU) 2023/1113) sowie das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act, Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556) zusammengefasst in einem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz durchführen bzw. umsetzen.  
 
Die MiCA-Verordnung etabliert einen eigenständigen und innovativen europäischen Regelungsrahmen über Märkte für Kryptowerte, der den bisherigen nationalen Rahmen der Regulierung von Kryptowerten ablöst. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die MiCA-Verordnung mittels eines neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) in Deutschland durchgeführt werden kann. Es bündelt die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz.  
 
Aufgrund der EU-Geldtransferverordnung sollen bestehende Vorschriften über die Übermittlung von Informationen bei Geldtransfers neugefasst und ihr Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten ausgeweitet werden. Außerdem sollen bestehende Gesetze angepasst werden, um die Verpflichteteneigenschaft der MiCA-Institute nach dem Geldwäschegesetz weiterhin zu gewährleisten.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 3 Einträge zu Drucksache 670/23 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 13 Einträge zu Drucksache 20/10280 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Kontext der bevorstehenden Anwendung der DORA-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor sieht der Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgeetzes vor, dass durch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 VAG um eine neue Ziffer 10 die Überprüfung der Einhaltung der DORA-Verordnung in den Aufgabenkatalog des Abschlussprüfers aufgenommen wird. Die aba kritisiert den fehlenden Sachbezug, da viele DORA-Anforderungen nicht unmittelbar abschlussrelevant sind und schlägt für den geplanten § 35 Abs. 1 Nr. 10 folgende Ergänzung vor: „Bei der Prüfung hat der Prüfer den einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 296 VAG angemessen Rechnung zu tragen.“

Lobbyregister-Nr.: R001407 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45764

Bitkom e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In Bezug auf das FinmadiG haben wir uns als Bitkom für folgende Punkte eingesetzt: 1. die Notwendigkeit der Anpassung von § 49 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG), um die Übereinstimmung mit der MiCA sicherzustellen, 2. eine klare Abgrenzung von „kryptographischen Finanzinstrumenten“ des KWG und die Beschränkung des Verweises auf Kryptowerte im Sinne der MiCA auf den Anwendungsbereich der MiCA, 3. sollte die Sonderregelung für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft und des Kombinationsverbots für die kombinierte Erbringung von MiFID II-Dienstleistungen und Kryptowerte Dienstleistungen, wie von der MiCA ermöglicht, überprüft werden.

Lobbyregister-Nr.: R000672 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51507

Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act - DORA) und sollten daher auch nicht durch das Gesetz zur Digitalisierung des Finanzmarktes dem Anwendungsbereich (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – FinmadiG) auf weitere Unternehmensgruppen ausgeweitet werden.

Lobbyregister-Nr.: R001688 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46166

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Konkretisierung des Tatbestands des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments in Bezug auf Finanzinstrumente nach WpHG; Aufnahme von Regelungen zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts und Depotgeschäfts; Vermeidung doppelter Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Anpassung diverser Vorschriften im geplanten KMAG zur Umsetzung der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO , insbesondere Übergangsvorschriften; Anpassung von Definitionen und Klarstellung des Begriffs "Korrespondenzbeziehung" im GWG

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Konstruktive Begleitung der Pläne der Kommission und der Aufsichtsbehörden zur Einführung eines einheitlichen digitalen operativen Resilienzrahmens für die Finanzindustrie durch Einbringung folgender Kernvorschläge: 1.) Berücksichtigung von Proportionalität in den delegierten Rechtsakten. 2.) Keine nationale Erweiterung der europ. Meldeverpflichtungen und Nachweispflichten. 3.) Für Förderbanken sollte vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen gelten. 4.) Eine grundsätzliche Bewertung der internen Bank-IT als “zero trust”-Umgebung gilt es zu vermeiden. 5.) Für IKT-Auslagerungen sollte regelmäßige Zertifizierung ausgesuchter IT-Produkte oder -Dienstleistungen entlasten können.6,) Wir befürworten das in DORA verankerte Vorhaben einen Aufsichtsrahmen für kritische IKT-Dienstleister.

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vorschläge zum Tatbestand des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts und des kryptografischen Instruments und zur Abgrenzung der Erlaubnistatbestände des Kryptoverwahrgeschäfts, Anmerkungen zur doppelten Aufsicht durch BaFin und Gewerbeaufsicht für Versicherungsvermittler in Kreditinstituten in GewO; Sammlung von Anpassungsvorschlägen der MiCAR, DORA und KryptowertetransferVO zum neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetz, insbesondere Übergangsvorschriften, Vorschläge zur Anpassung von Definitionen und Klarstellung "Korrespondenzbeziehung" im GWG; Berücksichtigung der Einbeziehung der dt. Förderbanken unter den vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen analog zu den in DORA referenzierten Regelungen für namentlich benannte Institute in EU 2013/36 (Artikel 2, Absatz 5), angepasst in EU 2019/878.

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns dafür ein, dass - die Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als "Eins-zu-Eins"-Umsetzung erfolgt; - insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; - die neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726

BVI Bundesverband Investment und Asset Management

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir begrüßen die 1:1 Umsetzung des DORA-Rahmenwerks, um das Vertrauen in digitale Finanzinfrastrukturen zu stärken und gleichzeitig die operationelle digitale Widerstandsfähigkeit zu erhöhen. Nachbesserungsbedarf sehen wir bei der elektronischen Kommunikation mit BaFin und Bundesbank und bürokratiearmer Anzeigepflichten. Zudem bemängeln wir die fehlenden Grundlagen für die Datenübermittlung. Schließlich fehlt eine Klarstellung, dass bisherige BaFin-Anforderungen künftig für alle Finanzunternehmen im DORA-Anwendungsbereich entfallen, soweit diese von der DORA-Verordnung abgedeckt sind.

Lobbyregister-Nr.: R000965 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50181

DATEV eG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
DATEV setzt sich für einen EU-weiten Rechtsrahmen ein, der es KMU ermöglicht, das größtmögliche Potential aus den eigenen Daten zu generieren. Außerdem soll der Rechtsrahmen durchgängige Prozesse ermöglichen und auch die nachgelagerten Prozesse, wie die Buchhaltung, berücksichtigen.

Lobbyregister-Nr.: R003153 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50069

Deutsche Börse AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1.) Vereinfachtes Verfahren für Institute mit KWG-Erlaubnis sollte auch für WpIG-Institute gelten 2.) Verbindlichere Vorgaben zum vereinfachten Verfahren 3.) Rechtliche Klarstellung des Begriffe "kryptographisches Instrument" und "qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft"

Lobbyregister-Nr.: R001339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48590

Deutscher Factoring-Verband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG sollen in nationaler Umsetzung bzw. Implementierung der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA-Verordnung) künftig auch Factoringinstitute nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 9 KWG den weitgehenden IKT-Risikomanagement Anforderungen der DORA-Verordnung unterliegen. Der Deutsche Factoring-Verband setzt sich dafür ein, dass Factoringinstitute auch künftig den bisherigen sachgerechten BAIT der Finanzaufsicht unterliegen und nicht den darüber hinaus gehenden Anforderungen aus der DORA-Verordnung unterworfen werden, die vom europäischen Gesetzgeber nur auf Kreditinstitute zugeschnitten worden sind und in den Anforderungen für Factoringinstitute unverhältismäßig erscheinen.

Lobbyregister-Nr.: R001368 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46540

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nachbesserungsbedarf sieht die Versicherungswirtschaft u. a. bei folgenden Themen: Reduzierung des Umfangs der Jahresabschlussprüfung in Bezug auf DORA, keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von DORA auf Versicherungs-Holdinggesellschaften, Vermeidung von Dopplungen der Eingriffsbefugnisse; Vermeidung doppelter Anforderungen für IKT-Ausgliederungen.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51479

komm.passion GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Eindämmung der Regulierungsflut, um Überregulierung der Pensionskassen und kontraproduktive Effekte zu verhindern; Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität auf die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen; Anerkennung und Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle in dem Sektor bAV; Anpassen des Regulierungstempos, so dass Regulierungen auch mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden können; EU Vorgaben müssen pragmatisch umgesetzt werden, die Anforderungen dürfen nicht zusätzlich durch übermäßige nationale Vorgaben erhöht werden.

Lobbyregister-Nr.: R006795 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44893

Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vorschläge zur Anerkennung des europäischen Passes für die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten iSd MiFID II und zum regulatorischen Umgang mit MiFID II-Finanzinstrumenten in Gestalt von Security Token; Vorschlag zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verwahrstellen im Sinne des KAGB von der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG für die Kryptofondsanteilregisterführung nach KryptoFAV; Bitte um Klarstellungen in Bezug zur Verordnung EU) 2023/1113 (sog. Geldtransferverordnung).

Lobbyregister-Nr.: R002246 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52483

Verband der Firmenpensionskassen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Eindämmung der Regulierungsflut, um Überregulierung der Pensionskassen und kontraproduktive Effekte zu verhindern; Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität auf die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen; Anerkennung und Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle in dem Sektor bAV; Anpassen des Regulierungstempos, so dass Regulierungen auch mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden können; EU Vorgaben müssen pragmatisch umgesetzt werden, die Anforderungen dürfen nicht zusätzlich durch übermäßige nationale Vorgaben erhöht werden.

Lobbyregister-Nr.: R002454 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52396

Verband der Sparda-Banken e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Finanzmarktdigitalisierungsgesetz werden verschiedene EU-Vorgaben zum digitalen Finanzmarkt umgesetzt; im Zuge dieser Umsetzungsakte setzt sich der Sparda-Verband dafür, auch weitere offene Fragen der Digitalisierung und Vereinfachung im Massengeschäft der Banken mit Privatkunden zu regeln (insbesondere im AGB-Recht).

Lobbyregister-Nr.: R002821 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 37866

Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Gesetz setzt europäische Gesetzgebung in nationales Recht um. Im Detail betrifft es MiCAR, TFR und DORA. Grundsätzlich soll im Rahmen der nationalen Umsetzungsgesetzgebung auf ein sogenanntes "Goldplating" im Aufsichtswesen verzichtet werden, um unnötig überbordende Bürokratie zu vermeiden.

Lobbyregister-Nr.: R003908 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48015

Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
MiCAR verfolgt das Ziel, einen harmonisierten europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu schaffen, der Innovationen fördert und die Nutzung des Potenzials von Kryptowerten unter Wahrung der Finanzstabilität und des Anlegerschutzes ermöglicht. Die europäische Vorreiterrolle in der Schaffung eines rechtssicheren einheitlichen Krypotmarktes soll nicht durch eine überbordende nationale Bürokratie gebremst werden. Zudem sind in der Weiterentwicklung des europäischen Krypto-Marktes bisher außen vor gelassene Bereiche, wie Staking, europaweit rechtssicher zu regeln.

Lobbyregister-Nr.: R003908 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48015

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.02.2024
Erste Beratung:22.02.2024
Abstimmung:18.12.2024
Drucksache:20/10280 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11178 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales24.04.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Finanzausschuss21.02.2024Anhörungsbeschluss
Finanzausschuss20.03.2024Anhörung
Finanzausschuss10.04.2024Tagesordnung
Finanzausschuss24.04.2024Tagesordnung
Rechtsausschuss24.04.2024Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss24.04.2024Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 20.03.2024 im Ausschuss für Finanzen statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden und bezog sich auf das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz. Hier sind die wichtigsten Informationen der genannten Sachverständigen und ihre Kernargumente: 
 
Benedikt Faupel vom Branchenverband Bitcom, geladen auf Vorschlag der FDP-Fraktion, warnte davor, dass Deutschland seine gute Ausgangsposition im Bereich der Kryptowirtschaft nicht aufs Spiel setzen sollte. Er betonte, dass Deutschland mit seiner Blockchain-Strategie gute Voraussetzungen habe. Dennoch könne die Angleichung an europäisches Recht flüssiger und einfacher ablaufen. 
 
Philipp Maume, Professor für Kapitalmarktrecht an der TU München, eingeladen von der SPD-Fraktion, sprach über zivilrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Europäischen Verordnung MiCA (Markets in Crypto-Assets). Er verwies auf aktuelle Fälle wie Wirecard und thematisierte Schadensersatzpflichten bei fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen. 
 
Florian Möslein, Professor für Wirtschaftsrecht an der Philipps-Universität Marburg und geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, äußerte die Sorge vor einem „Auslegungs-Ping-Pong“ zwischen deutschen und europäischen Gerichten. Er forderte gerechte Wettbewerbsbedingungen in Europa. 
 
Anne Riechert vom Institut für Finanzdienstleistungen, eingeladen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, erklärte, dass durch das Gesetz die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu einer Behörde mit weitreichenden Befugnissen zur Gefahrenabwehr werde. 
 
Weitere Details und die Namen aller Sachverständigen sowie deren schriftliche Stellungnahmen sind auf der Website des Finanzausschusses unter dem angegebenen Link abrufbar.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
 
Der Finanzausschuss (7. Ausschuss) hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Rechtsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Digitales. 
 
Beschlussempfehlung: 
 
Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses lautet auf Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben der Empfehlung zugestimmt. Die Fraktion der AfD und die Gruppe Die Linke haben sich enthalten, und die Gruppe BSW war abwesend. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen: 
 
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf in Form von redaktionellen und technischen Änderungen der Artikel 1, 3, 4, 6, 9, 11, 19 und 20 beschlossen. Dazu gehören Maßnahmen zur Stärkung der DORA-Aufsicht, eine weitere Stärkung des Proportionalitätsgrundsatzes in Bezug auf die Aufsicht von IKT-Risiken rein national regulierter Finanzinstitute und andere gesetzliche Anpassungen zur Aufnahme der Kryptowertpapierregisterführung und des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts in das Wertpapierinstitutsgesetz. Die Änderungen beziehen sich somit auf den ursprünglichen Entwurf sowie auf andere Gesetze im Zusammenhang mit dem Finanzmarkt und der Digitalisierung. 
 
Begründung: 
 
Eine spezifische Begründung der Beschlussempfehlung oder Änderungen ist in diesem Text nicht enthalten, sondern lediglich der Inhalt und die Ziele des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) samt europäischer Strategien und Verordnungen werden dargelegt. 
 
Statements der Fraktionen: 
 
- Die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP betonen, dass das Gesetz wichtige EU-Vorschriften in nationales Recht überführt und die Sicherheit und Verbraucher schützt. 
- Die Fraktion der CDU/CSU unterstützt grundsätzlich das Gesetz, weist aber auf Verbesserungsbedarf hin und hat zehn Verbesserungsvorschläge formuliert. 
- Die Fraktion der AfD steht dem Gesetz grundsätzlich positiv gegenüber, ist aber skeptisch hinsichtlich der praktischen Umsetzung und befürchtet, dass die BaFin nicht ausreichend auf die Aufgaben vorbereitet ist. 
- Die Gruppe Die Linke begrüßt die Ausweitung der Regulierung im Kryptobereich und die Stärkung der IT-Sicherheit, sieht aber noch weiteren Handlungsbedarf und hält die aktuellen Regelungen für nicht ausreichend.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:670/23
Eingang im Bundesrat:21.12.2023
Erster Durchgang:02.02.2024
Abstimmung:20.12.2024
Status Bundesrat:Zugestimmt