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Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:17.06.2024
Drucksache:20/11856 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Entschädigung und Versorgung der Soldatinnen und Soldaten durch das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) und das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu verbessern. Dies beinhaltet insbesondere die transparente Ausgestaltung der Ansprüche, die Vereinfachung der Regelungen und die Steigerung der Qualität und Effizienz der Verwaltungsverfahren. Federführend für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Verteidigung. 
 
Hintergrund: 
Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 wurde die Beschädigtenversorgung der Soldatinnen und Soldaten aus dem SVG in das SEG überführt und neu geregelt. Notwendige inhaltliche und redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen aufgrund anderer gesetzlicher Änderungen machten eine Überarbeitung des SEG erforderlich. Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gibt es Änderungsbedarf, um finanzielle Benachteiligungen von Reservistendienst Leistenden zu beseitigen. 
 
Kosten: 
Im Finanzplanungszeitraum bis 2028 entstehen für den Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 28,14 Millionen Euro. Dies umfasst unter anderem Zahlungen im Zusammenhang mit dem Berufsschadensausgleich und Anpassungen bei der Versorgung von Witwen und Witwern. Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Es handelt sich hierbei um eine explizite Angabe im Text. 
 
Sonstiges: 
Es werden keine besonderen Gründe für eine Eilbedürftigkeit des Entwurfs genannt. Die Regelungen sind auf Dauer angelegt und unbefristet. Weitere Details wie Vereinfachungen im Verwaltungsaufwand und keine signifikanten Kosten für die Wirtschaft sind ebenfalls zu beachten. 
 
Maßnahmen 
 
- Hinterbliebene Regelungen für Stief- und Pflegefamilien. 
- Vereinheitlichung der Regelung für alle Soldatenstatusgruppen. 
- Anpassungen bei der Festsetzung eines einheitlichen Schädigungsgrads. 
- Nichtanrechnung von Ausgleichszahlungen auf andere Sozialleistungen. 
- Anpassung der Entschädigungszahlungen ab 1. Januar 2025. 
- Klärung und Anpassung der Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldberechnung. 
- Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens bei Erwerbsschaden. 
- Integration medialer Rehabilitation und verbundener Prozesse. 
- Zuschussregelungen zu Krankenversicherungsbeiträgen bei Erwerbsschäden. 
- Klarstellungen und Anpassungen der Regelungen zur Hinterbliebenenentschädigung und Altersgrenzen. 
- Sicherstellung rückwirkender Zahlungen und Klarheit zu Erstattungen. 
- Vereinheitlichung der Definitionen und Verweisungen innerhalb der gesetzlichen Regelungen. 
- Erweiterung und Anpassung der Berufsförderungsmaßnahmen und Unterstützungsansprüche. 
- Klarstellungen zu versicherungspflichtigen Einnahmen und Rentenanrechnungen. 
- Anpassungen für den Übergangszeitraum zwischen alter und neuer Gesetzgebung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.04.2024
Datum Kabinettsbeschluss:24.04.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere im Übergangsrecht, verfolgt. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die Betroffenen weiter verringert werden. Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.  
 
Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen des SVG in Anspruch genommen werden können. Außerdem gibt es Änderungen, um Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen. Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt. “

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.06.2024
Drucksache:20/11856 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:209/24
Eingang im Bundesrat:03.05.2024
Erster Durchgang:14.06.2024