„Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen. Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere im Übergangsrecht, verfolgt. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die Betroffenen weiter verringert werden. Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.
Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen des SVG in Anspruch genommen werden können. Außerdem gibt es Änderungen, um Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen. Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt. “