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6. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.08.2024
Drucksache:20/11370 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11666 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung von Empfehlungen einer Expertenarbeitsgruppe zur Festlegung eines gesetzlichen Grenzwerts von Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr. Die Lösung umfasst die Einführung eines THC-Grenzwerts für alle Fahrzeugführer, eines Alkoholverbots für Cannabiskonsumenten und einer spezifischen Regelung für Fahranfänger im Hinblick auf Cannabis im Straßenverkehr. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 
 
Hintergrund 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Empfehlung einer interdisziplinären Arbeitsgruppe zur Ermittlung eines THC-Grenzwerts im Straßenverkehr, die aufgrund der Erlaubnis eines begrenzten Besitzes von Cannabis und der Notwendigkeit, das bisherige absolute Verbot des Führens eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss anzupassen, entstanden ist. Diese Anpassung wird durch das Cannabisgesetz, welches in Teilen am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, erforderlich. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder, da weder Haushaltsausgaben noch Erfüllungsaufwand entstehen. Es werden auch keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist besonders relevant für die Verkehrssicherheit und beinhaltet die Einführung neuer Ordnungswidrigkeitentatbestände sowie die Anpassung bestehender Vorschriften. Zudem wird er im Hinblick auf die Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Ein besonderes Eilbedürfnis ist aus dem Text nicht ersichtlich. 
 
Maßnahmen 
- Änderung der Überschrift von § 24a StVG: Ergänzung "Tetrahydrocannabinol-Grenzwert" für Klarheit. 
- Festlegung eines Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC Blutserum: Berücksichtigt Wahrscheinlichkeit für verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung. 
- Berechnung des THC-Grenzwerts: 3,5 ng/ml Basiswert, abzüglich 1 ng/ml für Verzögerung der Messung nach Ereignis, plus Sicherheitszuschlag von 1 ng/ml für Messfehler. 
- Absicht: Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs sollen räumlich und zeitlich getrennt werden. 
- Einführung eines Fahrverbots bei Alkoholkonsum für Personen, die Cannabiskonsumenten sind (§ 24a Abs. 2a StVG): Entspricht Alkoholverbot für Fahranfänger. 
- Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG: Geldbußen von bis zu 3.000 Euro; bei Mischkonsum (Cannabis und Alkohol) bis zu 5.000 Euro. 
- Regelungen zum Ausschluss von Ordnungswidrigkeiten: Wenn Konsum durch verschriebene Medikamente verursacht wird. 
- Anpassungen bei Fahranfängern und jungen Fahrern (§ 24c StVG): Cannabis- und Alkoholverbot ohne Festlegung eines THC-Grenzwerts, um falsches "Herantasten" zu vermeiden. 
- Anpassung der Legaldefinition von Cannabismissbrauch in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend dem gesetzlichen THC-Grenzwert. 
- Speicheltests für aktuelles Konsumvorscreening: Keine Änderung im Straßenverkehrsgesetz erforderlich, Speicheltests sollen durch Kontrollbehörden der Länder eingesetzt werden. 
- Verwendung von "Blutserum" anstelle von "Blut" in § 24a Abs. 2 StVG für Präzision und Klarheit. 
 
Alle übrigen genannten Aspekte, wie redaktionelle Folgeänderungen, Übergangsregelungen und Details des Inkrafttretens, wurden wie angegeben ignoriert. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.05.2024
Erste Beratung:16.05.2024
Abstimmung:06.06.2024
Drucksache:20/11370 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11666 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat05.06.2024Tagesordnung
Verkehrsausschuss15.05.2024Anhörungsbeschluss
Verkehrsausschuss03.06.2024Anhörung
Verkehrsausschuss05.06.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.06.2024 im Ausschuss für Verkehr statt.

Cannabis-Grenzwerterhöhung wird mehrheitlich begrüßt 
Gerhard Hillebrand vom ADAC befürwortet den neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml, da keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erkennen sei. Der alte Grenzwert habe zu viele falsch positive Ergebnisse produziert, speziell bei Gewohnheitskonsumenten. 
 
Stefan Tönnes unterstützt als Leiter der Abteilung Forensische Toxikologie am Universitätsklinikum Frankfurt/M. und Vorsitzender der Grenzwertkommission ebenfalls den Grenzwert von 3,5 ng/ml. Er findet, dass dieser angemessen sei, um verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zu erfassen und zu sanktionieren. 
 
Ingo Koßmann von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sieht in dem Grenzwert eine gute Grundlage, da er bereits bei ersten Leistungseinbußen beginne und deutlich unterhalb der Schwelle für ein generelles Unfallrisiko von 7 ng/ml liege. 
 
Frank Mußhoff von der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH München (FTC) äußert Bedenken hinsichtlich einer Grenzwertanhebung im Rahmen einer Teillegalisierung und plädiert dafür, den Grenzwert am "ungewöhnten isolierten Konsumenten" und nicht an Gewohnheitskonsumenten zu orientieren. 
 
Marco Schäler von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) referiert auf die Schwierigkeiten bei der Durchführung aufgrund der unterschiedlichen Grenzwerte und weist auf die Kosten hin, die durch unterschiedliche Testversionen verursacht werden könnten. Er sieht den aktuellen Grenzwert von 1,0 ng/ml als angemessen an. 
 
Fabian Steinmetz von Delphic HSE und Schildower Kreis kritisiert die ungleiche Behandlung von Cannabis und Alkohol und schlägt einen THC-Grenzwert von 10 ng/ml vor, äquivalent zur 0,5 Promille-Grenze beim Alkohol. 
 
Anja Käfer-Rohrbach vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont die Notwendigkeit eines gesetzlich festgeschriebenen Grenzwertes, möchte den gewählten Wert selbst aber nicht bewerten. Sie unterstützt den Vorschlag einer strikten Regelung für Fahranfänger. 
 
Lorenz Böllinger vom Schildower Kreis sieht in der Erhöhung des Grenzwertes auf 3,5 ng/ml einen positiven Schritt, da dies die Anzahl falsch positiver Ergebnisse reduzieren würde, ohne die Verkehrssicherheit wesentlich zu beeinträchtigen.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Der Verkehrsausschuss (15. Ausschuss) hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Weitere Ausschüsse, die mitberaten haben, sind der Ausschuss für Inneres und Heimat, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Gesundheit, der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, der Ausschuss für Arbeit und Soziales, sowie der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 
 
Beschlussempfehlung: 
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (Drucksache 20/11370) freizugeben und den Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Drucksache 20/11143) abzulehnen. Dieser Beschlussempfehlung haben die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zugestimmt. Der Entschließungsantrag der CDU/CSU zielt darauf ab, auf die Anhebung des THC-Grenzwerts zu verzichten und gemäß der Vision Zero ein generelles Fahrverbot für Cannabiskonsumenten zu verankern, ohne den Sanktionsrahmen zu ändern. 
 
Änderungen: 
Es wurden keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Die Empfehlung lautet, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen. 
 
Begründung: 
Eine explizite gesonderte Begründung der Beschlussempfehlung oder Änderungen ist im Text nicht gegeben. Die Ausführungen insgesamt stellen jedoch die Argumentationsgrundlage dar, aufgrund derer der Ausschuss zu seiner Empfehlung gekommen ist. 
 
Statements der Fraktionen: 
- Die SPD sieht in der Festlegung des THC-Grenzwerts eine Anpassung an die Realität und betont, dass die Rechtslage der Evidenz angepasst werden solle, da THC lange nachweisbar sei, ohne dass Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 
- Die CDU/CSU sieht den vorgeschlagenen Grenzwert als Risiko für die Verkehrssicherheit, unterstützt den bisherigen Wert von 1 ng/ml und warnt vor den Risiken des Mischkonsums. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen hinter dem Gesetzentwurf und dem Grenzwert von 3,5 ng/ml, da man sich dabei an der generellen Verhältnismäßigkeit orientiere und die Verkehrssicherheit im Blick habe. 
- Die FDP betont, dass es sich um einen konservativen, sinnvollen Grenzwert zur Verkehrssicherheit handelt und der Gesetz nicht darauf abzielt, Cannabis beim Fahren zu erlauben. 
- Die AfD lehnt den Grenzwert ab, da sie von der Annahme ausgeht, dass Einschrängungen beim Fahren bereits bei niedrigeren Werten beginnen würden. 
- Die Linke hat sich bei der Abstimmung enthalten, betrachtet den Grenzwert als facesableer Ansatz, weist aber auf Schwierigkeiten besonders für jüngere Verkehrsteilnehmer hin und kritisiert eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Alkohol.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Abstimmung:05.07.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt