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Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:16.08.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die bessere Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft, um zu verhindern, dass ausländische Kinder und deren Mütter durch falsche Vaterschaftsanerkennungen Aufenthaltsrechte und deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Die Lösung besteht darin, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich wird, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Beteiligten besteht. Falls der Anerkennende leiblicher Vater ist oder eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht, entfällt diese Zustimmungspflicht. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung und die federführend zuständigen Ministerien sind das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: 
Die bisherigen Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen haben sich als unzureichend erwiesen. Ein behördliches Anfechtungsrecht, das 2008 eingeführt wurde, wurde 2013 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit 2017 existiert ein Präventivansatz, bei dem die Beurkundung bei Verdachtsfällen ausgesetzt und von der Ausländerbehörde geprüft wird. Diese Maßnahmen haben jedoch nicht ausgereicht, um Missbrauch effektiv zu verhindern. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs Sachkosten in Höhe von 4,29 Mio. EUR und ein dauerhafter Personalbedarf von 21,73 VZÄ gD-A11. Zusätzliche jährliche Verwaltungskosten belaufen sich auf 6,21 Millionen Euro, aufgeteilt auf Bundesebene (2,079 Millionen Euro) und Landesebene (4,132 Millionen Euro). Für Bürger entstehen Laborkosten in Höhe von 9,72 Millionen Euro. Einnahmen werden nicht explizit erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf enthält keine besonderen Hinweise auf Eilbedürftigkeit. Zusätzliche Maßnahmen sind vorgesehen, um Asylsuchende, die Opfer von Gewalt sind, besser zu schützen. 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind: 
- Einführung der Erlaubnis für Opfer von Gewalt, ohne vorherige Genehmigung den festgesetzten Aufenthaltsbereich zu verlassen, um in einer Schutzeinrichtung Unterkunft zu finden (§§ 57 Absatz 4 und 58 Absatz 3a Asylgesetz). 
- Neuregelung des Beteiligungserfordernisses der Ausländerbehörde bei der Anerkennung der Vaterschaft im Aufenthaltsrecht, um missbräuchliche Anerkennungen zu verhindern (§§ 85a, 85b, 85c Aufenthaltsgesetz). 
- Einführung von Kontroll- und Mitteilungspflichten über die Aufnahme in Schutzeinrichtungen, um Missbrauch zu verhindern und die Erreichbarkeit der Betroffenen für Behörden sicherzustellen. 
- Anpassung von Folgeänderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuch und Personenstandsgesetz, insbesondere zur rechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung. 
 
Stellungnahmen: 
Zu dem Entwurf hat der Nationale Normenkontrollrat Stellung genommen. In seiner Stellungnahme hebt der Normenkontrollrat hervor, dass der Regelungsentwurf im Bereich der Digitaltauglichkeit Verbesserungen aufweist, jedoch auch Kritikpunkte enthält. Der hauptsächliche Kritikpunkt betrifft die unzureichende Implementierung eines Datenaustauschs zwischen den Ausländerbehörden und Standesämtern, der eine effektivere Bearbeitung der Anträge ermöglichen könnte. Der Normenkontrollrat empfiehlt eine Modellierung der FIM-Artefakte, damit die Vollzugsprozesse visualisiert und optimiert werden können. Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird nicht detailliert kritisiert, jedoch bestätigt der Normenkontrollrat, dass der Erfüllungsaufwand, die jährlichen Sachkosten und die Belastungen für die Verwaltung plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden sind. 
 
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort aufgezeigt, dass die digitale Kommunikation zwischen den beteiligten Stellen ermöglicht wird und dass eine offene Formulierung zur elektronischen Antragstellung bei der Ausländerbehörde vorgesehen ist. Diese Maßnahmen sollen die Effizienz des Verfahrens steigern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern. Die Bundesregierung betont auch, dass auf lange Sicht eine Entlastung der Behörden durch weniger aufwändige Ermittlungsverfahren und eine Reduktion der Missbrauchsfälle erwartet wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.04.2024
Datum Kabinettsbeschluss:12.06.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Gemeinsamer Entwurf der Ministerien für Inneres und für Justiz  
Durch den Gesetzesentwurf werden zukünftige Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen sollen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt in Deutschland zu schaffen, effektiv verhindert.  
 
So soll zukünftig in bestimmten aufenthaltsrechtlich relevanten Fällen (bspw. der Anerkennende besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich sein. Die Zustimmung der Ausländerbehörde bleibt weiterhin nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist. Die Feststellung einer missbräuchlichen Anerkennung soll außerdem künftig anhand praxisnäherer gesetzlicher Vermutungen erfolgen können.  
 
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich. Ergänzend sollen falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel, eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken, sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr künftig strafbewehrt sein.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:382/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024