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Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
Initiator:BMJ
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:09.10.2024
Drucksache:20/13255 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die bessere Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft, um zu verhindern, dass ausländische Kinder und deren Mütter durch falsche Vaterschaftsanerkennungen Aufenthaltsrechte und deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Die Lösung besteht darin, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich wird, wenn ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Beteiligten besteht. Falls der Anerkennende leiblicher Vater ist oder eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht, entfällt diese Zustimmungspflicht. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung und die federführend zuständigen Ministerien sind das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: 
Die bisherigen Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen haben sich als unzureichend erwiesen. Ein behördliches Anfechtungsrecht, das 2008 eingeführt wurde, wurde 2013 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit 2017 existiert ein Präventivansatz, bei dem die Beurkundung bei Verdachtsfällen ausgesetzt und von der Ausländerbehörde geprüft wird. Diese Maßnahmen haben jedoch nicht ausgereicht, um Missbrauch effektiv zu verhindern. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs Sachkosten in Höhe von 4,29 Mio. EUR und ein dauerhafter Personalbedarf von 21,73 VZÄ gD-A11. Zusätzliche jährliche Verwaltungskosten belaufen sich auf 6,21 Millionen Euro, aufgeteilt auf Bundesebene (2,079 Millionen Euro) und Landesebene (4,132 Millionen Euro). Für Bürger entstehen Laborkosten in Höhe von 9,72 Millionen Euro. Einnahmen werden nicht explizit erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf enthält keine besonderen Hinweise auf Eilbedürftigkeit. Zusätzliche Maßnahmen sind vorgesehen, um Asylsuchende, die Opfer von Gewalt sind, besser zu schützen. 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind: 
- Einführung der Erlaubnis für Opfer von Gewalt, ohne vorherige Genehmigung den festgesetzten Aufenthaltsbereich zu verlassen, um in einer Schutzeinrichtung Unterkunft zu finden (§§ 57 Absatz 4 und 58 Absatz 3a Asylgesetz). 
- Neuregelung des Beteiligungserfordernisses der Ausländerbehörde bei der Anerkennung der Vaterschaft im Aufenthaltsrecht, um missbräuchliche Anerkennungen zu verhindern (§§ 85a, 85b, 85c Aufenthaltsgesetz). 
- Einführung von Kontroll- und Mitteilungspflichten über die Aufnahme in Schutzeinrichtungen, um Missbrauch zu verhindern und die Erreichbarkeit der Betroffenen für Behörden sicherzustellen. 
- Anpassung von Folgeänderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz, Bürgerlichen Gesetzbuch und Personenstandsgesetz, insbesondere zur rechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung. 
 
Stellungnahmen: 
Zu dem Entwurf hat der Nationale Normenkontrollrat Stellung genommen. In seiner Stellungnahme hebt der Normenkontrollrat hervor, dass der Regelungsentwurf im Bereich der Digitaltauglichkeit Verbesserungen aufweist, jedoch auch Kritikpunkte enthält. Der hauptsächliche Kritikpunkt betrifft die unzureichende Implementierung eines Datenaustauschs zwischen den Ausländerbehörden und Standesämtern, der eine effektivere Bearbeitung der Anträge ermöglichen könnte. Der Normenkontrollrat empfiehlt eine Modellierung der FIM-Artefakte, damit die Vollzugsprozesse visualisiert und optimiert werden können. Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird nicht detailliert kritisiert, jedoch bestätigt der Normenkontrollrat, dass der Erfüllungsaufwand, die jährlichen Sachkosten und die Belastungen für die Verwaltung plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden sind. 
 
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort aufgezeigt, dass die digitale Kommunikation zwischen den beteiligten Stellen ermöglicht wird und dass eine offene Formulierung zur elektronischen Antragstellung bei der Ausländerbehörde vorgesehen ist. Diese Maßnahmen sollen die Effizienz des Verfahrens steigern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern. Die Bundesregierung betont auch, dass auf lange Sicht eine Entlastung der Behörden durch weniger aufwändige Ermittlungsverfahren und eine Reduktion der Missbrauchsfälle erwartet wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.04.2024
Datum Kabinettsbeschluss:12.06.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Gemeinsamer Entwurf der Ministerien für Inneres und für Justiz  
Durch den Gesetzesentwurf werden zukünftige Vaterschaftsanerkennungen, die allein dem Zweck dienen sollen, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt in Deutschland zu schaffen, effektiv verhindert.  
 
So soll zukünftig in bestimmten aufenthaltsrechtlich relevanten Fällen (bspw. der Anerkennende besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung) die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich sein. Die Zustimmung der Ausländerbehörde bleibt weiterhin nicht erforderlich, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist. Die Feststellung einer missbräuchlichen Anerkennung soll außerdem künftig anhand praxisnäherer gesetzlicher Vermutungen erfolgen können.  
 
Stellt sich nach Erteilung der Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, auf Drohung oder Bestechung oder auf vorsätzlich falschen oder unterlassenen Angaben beruht, so ist eine Rücknahme der Zustimmung im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen möglich. Ergänzend sollen falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel, eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken, sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr künftig strafbewehrt sein.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 9 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt der Gesetzgeber, ein grundlegend neues Konzept und Verfahren zur Verhinderung vermeintlich missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft einzuführen. Während bislang ein diesbezügliches Prüfungsverfahren nur eingeleitet wird, wenn zumindest entsprechende Anhaltspunkte nach § 1597 BGB bestehen, soll künftig stets bei Bestehen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, welches beispielsweise in allen Fällen gesehen wird, in denen Beteiligte sich in einem Asylverfahren befinden, zu einer Prüfpflicht seitens der Ausländerbehörden führen. Die Betroffenen werden so allein auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status unter Generalverdacht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gestellt. Dies kann zu Stigmatisierung führen.

Lobbyregister-Nr.: R002696 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47363

Deutscher Anwaltverein e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Konzeption einer behördlichen Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wird abgelehnt. Sie soll nicht Gesetz werden.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821

Deutscher Caritasverband e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit den Gesetzesänderungen sollen die bestehenden Regelungen geändert werden, die verhindern sollen, dass Männer eine Vaterschaft missbräuchlich anerkennen, um Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit oder dem Kind und einem Elternteil ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Besteht zwischen den Elternteilen ein Statusgefälle, soll für das Wirksamwerden einer (vorgeburtlichen) Vaterschaftsanerkennung und eine Eintragung ins Geburtsregister eine Zustimmung der Ausländerbehörde zwingend sein, sofern nicht biologische Vaterschaft durch Gentest nachgewiesen wird. Die Frist für einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes wird verlängert. Diese Gesetzesänderungen sollen verhindert werden.

Lobbyregister-Nr.: R000896 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52601

Deutscher Juristinnenbund e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der djb kritisiert den vorgelegten Referentenentwurf aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive und lehnt ihn deshalb ab. Der Entwurf bringt ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein vom Referentenentwurf sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Sie werden pauschal der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung unterworfen. Sie sind jedoch keine Familien „zweiter Klasse“ und können sich insbesondere auch auf den Schutz des Art. 6 GG und das Willkürverbot berufen.

Lobbyregister-Nr.: R001507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52895

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufzeigen von Schutzlücken des Referentenentwurfs für Kinder mittelloser Eltern, die von keinem der geplanten Vermutungstatbestände erfasst werden sowie Empfehlung einer Evaluation des Gesetzes

Lobbyregister-Nr.: R001291 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50867

Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit der Regelung sollen missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiver verhindert werden. Hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Neuregelungen kann die Diakonie Deutschland auf Erfahrungen zurückgreifen, die diakonische Migrationsfachdienste bei ihrer täglichen Arbeit nah an den Menschen machen. Im Rahmen der Beratungsarbeit spielt die Begleitung und Unterstützung von ausländischen und binationalen Paaren eine bedeutsame Rolle. Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung sind regelmäßig Gegenstand der Beratungspraxis der Diakonie Deutschland.

Lobbyregister-Nr.: R001639 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49788

Förderverein PRO ASYL e.V. - Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt der Gesetzgeber, ein grundlegend neues Konzept und Verfahren zur Verhinderung vermeintlich missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft einzuführen. Während bislang ein diesbezügliches Prüfungsverfahren nur eingeleitet wird, wenn zumindest entsprechende Anhaltspunkte nach § 1597 BGB bestehen, soll künftig stets bei Bestehen eines »aufenthaltsrechtlichen Gefälles«, welches beispielsweise in allen Fällen gesehen wird, in denen Beteiligte sich in einem Asylverfahren befinden, zu einer Prüfpflicht seitens der Ausländerbehörden führen. Die Betroffenen werden so allein auf Grund ihres aufenthaltsrechtlichen Status unter Generalverdacht missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gestellt. Dies kann zu Stigmatisierung führen.

Lobbyregister-Nr.: R001885 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42739

LSVD+ - Verband Queere Vielfalt | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verhinderung des Gesetzes zur missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften.

Lobbyregister-Nr.: R000374 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50629

Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die geplanten Änderungen stellen aus unserer Perspektiven einen wesentlichen Eingriff in das Recht nach Art. 6 GG und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beteiligten dar. Wir kritisieren die Einführung der Zustimmungspflichtigkeit durch die Ausländerbehörden sowie der verpflichtenden DNA-Tests bei aufenthaltsrechtlichem Gefälle. Aus Kindeswohl-Perspektive setzen wir uns dafür ein, dass jedem Kind zwei Elternteile zugeordnet werden, insbesondere wenn ein zweites Elternteil bereitsteht und Fürsorgeverantwortung übernehmen möchte. Wir kritisieren die Priorisierung biologisch-genetischer Elternschaft, die insbesondere gleichgeschlechtliche Elternpaare benachteiligt. Ebenso setzen wir uns für die Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder ein.

Lobbyregister-Nr.: R004137 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51762

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2024
Drucksache:20/13255 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:382/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024
Erster Durchgang:27.09.2024
Status Bundesrat:Beraten