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Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (KGSGÄndG)
Initiator:BMK
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:24.07.2024
Drucksache:20/12350 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) an die seit Inkrafttreten des Gesetzes weiterentwickelten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2019/880. Das Gesetz soll zudem einige in der bisherigen Anwendung der Vorschriften erkannte Unschärfen beseitigen und praxisrelevante Anpassungen vornehmen. Der Entwurf wurde von der Bundesregierung vorgelegt, federführend zuständig ist die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. 
 
Hintergrund:  
Die Notwendigkeit für den Gesetzentwurf ergibt sich aus einem im Mai 2022 veröffentlichten Anwendungsbericht zum KGSG. Dieser Bericht, erstellt von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, kam zu dem Schluss, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten grundsätzlich bewährt hat, jedoch in einigen Bereichen Optimierungsbedarf besteht. Die EU-Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern hat ebenfalls neue Vorgaben zur Einrichtung zuständiger Behörden eingeführt, die im nationalen Gesetz berücksichtigt werden müssen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird jedoch eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands erwartet:  
- Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der jährliche Zeitaufwand um fünf Stunden. 
- Für die Wirtschaft reduzieren sich die jährlichen Erfüllungskosten insgesamt um rund 9.000 Euro. 
- Für die Verwaltung auf Länderebene sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2.000 Euro. 
Weitere Kosten sind nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben im Text. Daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf scheint keine besondere Eilbedürftigkeit zu haben. Weitere spezifische Aspekte, wie etwa Nachhaltigkeitsaspekte oder Befristung und Evaluierung, sind nicht vorhanden. Die Gesetzesfolgen sind zudem so strukturiert, dass sie zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen beitragen sollen. 
 
Maßnahmen 
 
- Benennung einer zuständigen Behörde für Einfuhrgenehmigungen: 
- Einrichtung einer zentralen Fachbehörde, die Einfuhrgenehmigungen für Kulturgut gemäß Verordnung (EU) 2019/880 erteilt. 
- Aufgabe der Erteilung von Einfuhrlizenzen wird der Kunstverwaltung des Bundes übertragen. 
 
- Flexibilisierung des Genehmigungszeitraums: 
- Genehmigungszeitraum für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut kann in Ausnahmefällen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. 
- Möglichkeit, die Genehmigung von vornherein auf zehn Jahre festzulegen oder nach Ablauf um weitere fünf Jahre zu verlängern. 
- Ausnahme: Kulturgüter, die als nationales wertvolles Kulturgut eingetragen sind, dürfen maximal fünf Jahre im Ausland verbleiben. 
 
- Bereinigung und Anpassung an EU-Recht: 
- Streichungen und Anpassungen aufgrund von Vorgaben der EU, z.B. Nutzung eines Mustervordrucks für die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten. 
- Anpassungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/880 bei Einfuhrregelungen und Sicherstellungsmaßnahmen. 
 
- Klarstellungen und redaktionelle Änderungen: 
- Klarstellungen hinsichtlich der Zuständigkeit und Begrifflichkeiten, z.B. für die Einziehung von Kulturgütern. 
- Anpassungen zur Vermeidung inhaltlicher und redaktioneller Fehler. 
 
- Erhöhung der Wertgrenze für sorgfaltsbehaftete Inverkehrbringung: 
- Anpassung der Wertgrenze für die erhobene Sorgfaltspflicht beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern auf 5.000 Euro, um Praxisanforderungen gerecht zu werden. 
 
- Erweiterung der Frist für Sicherstellungen: 
- Verlängerung der Frist von zehn auf 15 Arbeitstage für die Mitteilung über die Anhaltung eines Kulturguts durch den Zoll bis zur Sicherstellung durch die zuständige Landeskulturbehörde. 
 
- Rechtliche Präzisierungen: 
- Klarstellung der Verantwortlichkeiten und Verfahrensweisen bei Rückgabeansprüchen und Einziehung von Kulturgütern im Kontext der Verordnung (EU) 2019/880. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:08.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der internationale Leihverkehr zwischen Museen zur Realisierung von Forschungs- und Restaurierungsprojekten wird erleichtert und der Handel entlastet, indem Sorgfaltsplichten künftig erst ab einer Wertgrenze von 5.000 Euro ausgelöst werden. Für archäologisches Kulturgut gelten weiterhin die bisherigen strengen Vorgaben. Darüber hinaus stärken die vorgesehenen Änderungen die Rechtssicherheit: Sicherstellungen durch die Landeskulturbehörden werden künftig klarer geregelt.  
 
Die Änderung des KGSG erfolgt in Umsetzung des Koalitionsvertrags. Dieser sieht vor, das Gesetz nach Maßgabe des gemäß § 89 KGSG erstellten und im Mai 2022 veröffentlichen Anwendungsberichts (BT-Drs. 20/2018) zu überarbeiten. Der Bericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das KGSG in den ersten fünf Jahren bewährt hat und es keiner Generalrevision des Gesetzes bedarf. Sofern es in einzelnen Bereichen Anlass zur Optimierung gibt, wird den Empfehlungen des Berichts mit dem KGSGÄndG auf legislativer Ebene Rechnung getragen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.07.2024
Drucksache:20/12350 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:239/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024