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Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.10.2024
Drucksache:20/13081 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der UNECE Aarhus-Konvention und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben. Dies erfolgt durch die Umsetzung völkerrechtlicher Beschlüsse und europäischer Rechtsprechung sowie durch die Systematisierung des Bundesrechts. Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung eingebracht, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund: 
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesen Änderungen. Der Gesetzentwurf setzt den Beschluss VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention um, der die Entscheidung des Compliance-Komitees der AK bestätigt hat. Zusätzlich werden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2022 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 berücksichtigt. Ferner werden Entschließungen des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 18/12146 und BT-Drs. 20/5570) umgesetzt. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine nennenswerten Mehrbelastungen durch dieses Gesetz. Das geltende Recht und die langjährige gerichtliche Praxis erlauben bereits anerkannte Umweltvereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen. Ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird als geringfügig eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. Nach allgemeinem Recht tritt das Gesetz daher am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft. Dies ist erforderlich, um die Anpassungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention umzusetzen und um zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages durchzuführen. 
 
Maßnahmen 
 
- Erweiterung des Katalogs der umweltrechtlichen Entscheidungen zur unions- und völkerrechtskonformen Umsetzung. 
- Klarere Trennung und Anpassung der Streitgegenstände gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Aarhus-Konvention (AK). 
- Erweiterung der Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen, insbesondere im Bereich des FFH-Rechts und der Industrieemissionen. 
- Anpassung des bestehenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs und Ausschluss der materiellen Präklusion für bestimmte Entscheidungen. 
- Aufnahme neuer umweltrechtlicher Vorgaben der EU in den Katalog des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). 
- Bereitstellung von Rechtsschutzmöglichkeiten für behördliche Entscheidungen über Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. 
- Implementierung von Anpassungen an die jüngsten Urteile des EuGH und BVerwG bezüglich des Zugangs zu Gerichten und der Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung (SUP). 
- Integration von Regelungen zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage in das UmwRG zur Systematisierung und Vereinfachung. 
- Klarstellung der Prozessrechte von anerkannten Umweltvereinigungen und Individualklägern hinsichtlich der Anfechtung bestimmter Verwaltungsakte. 
- Einführung einer Klageerwiderungsfrist für Beklagte und Beigeladene zur Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren. 
- Änderungen zur besseren Strukturierung und redaktionellen Anpassung des Gesetzes zur Verfolgung der jüngsten rechtlichen Entwicklungen und richterlichen Praxis. 
- Erweiterung des Rechtsschutzumfangs auf rechtliche Bestimmungen europäischer Verordnungen und Richtlinien im Umweltbereich, z.B. zur Entwaldung und Wasserqualität. 
- Ermöglichung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen und ähnlichen Entscheidungen. 
- Konsolidierung der umweltrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Übergangs bestehender Landesregelungen in das Bundesrecht. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:21.08.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Anlass für eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind insbesondere die Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-873/19), die Defizite bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung festgestellt haben. Diese Defizite sollen mit der vorliegenden Novelle behoben werden. Dabei wird unverändert wie im geltenden Recht eine 1:1-Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben angestrebt. Dazu werden aktuelle zwei Regelungsansätze diskutiert. Im Referentenentwurf in Anhang wurde die Liste des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG erweitert. Da aber auch die Schaffung einer Generalklausel immer wieder diskutiert wird, wird auch ein alternativer Regelungsentwurf zum Anwendungsbereich des Gesetzes vorgelegt.  
 
Die vorliegende Änderung des UmwRG fügt sich ein in die Bemühungen der Bundesregierung um die Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere solcher Infrastrukturen, die zeitkritisch sind, weil sie für die Transformation der Sektoren Energie, Verkehr und Wirtschaft zur Klimaneutralität und zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaziele notwendig sind. Für die nötige Planungs- und Investitionssicherheit und für eine beschleunigte Realisierung von geplanten und bereits genehmigten Vorhaben ist eine rasche Klärung strittiger Konstellationen durch die Gerichte ein relevanter Faktor. Neben der Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung und einer Reihe von bereits erfolgten oder noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungen in Fachgesetzen (Instanzenverkürzung) soll auch die vorliegende Novelle des UmwRG einen Beitrag zu dieser Beschleunigung leisten.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 430/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 11 Einträge zu Drucksache 20/13081 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Fortentwicklung des UmwRG

Lobbyregister-Nr.: R003733 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34549

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Sachsen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es wird bezweckt, die Klagemöglichkeiten im Sinne des Natur- und Umweltschutzes in Form einer "Generalklausel" im Gesetzestext zu verankern. Weiterhin soll das Gesetz an Völker- und Europarecht angepasst werden.

Lobbyregister-Nr.: R003739 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38199

ClientEarth - Anwälte der Erde e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Stellungnahme unterstützt den „Alternativvorschlag eines § 1 UmwRG mit Generalklausel“. Nur eine Generalklausel löst wichtige Probleme des aktuellen UmwRG. Nicht nur führt sie zur Konformität des Gesetzes mit Europa- und Völkerrecht und erhöht im Vergleich zum Referentenentwurf die Leserlich- und Verständlichkeit des Gesetzes. Sie würde auch zu mehr Rechtssicherheit und der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen. Mit dem Referentenentwurf wird die Chance, ein unleserliches und rechtsunsicheres Gesetz grundlegend zu verbessern, nicht ergriffen. Insbesondere werden beim Beginn der Klagebegründungsfrist Beschleunigungspotenziale im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehoben.

Lobbyregister-Nr.: R004637 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52889

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern die Erweiterung der Klagerechte, die aarhus-konforme Ausgestaltung des UmwRG, insbesondere die Einführung einer Generalklausel.

Lobbyregister-Nr.: R001683 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51046

Deutscher Anwaltverein e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Alternativvorschlag folgen und Generalklausel für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention einführen. § 2 Abs. 4 S. 2, der im UmwRG-E in geänderter Fassung beibehalten werden soll, streichen.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821

Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Voraussetzung für eine Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes muss ein § 1 UmwRG mit Generalklausel sein. Eine Erweiterung der enumerativen Liste ist abzulehnen. Nur eine Generalklausel würde einige wichtige Probleme des aktuellen UmwRG lösen. Nicht nur führt sie zur Rechtskonformität mit dem Europa- und Völkerrecht und erhöht die Leserlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes. Sie würde auch zu mehr Rechtssicherheit und der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen. Im Übrigen muss das Gesetz grundlegend um Leserlichkeit und Rechtssicherheit verbessert werden.

Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51733

Green Legal Impact Germany e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform des UmwRG zur Anpassung an europa- und völkerrechtliche Vorgaben.

Lobbyregister-Nr.: R003270 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52669

Greenpeace e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Greenpeace kritisiert verschiedene Aspekte der Neuregelungen, u.a. die fehlende Generalklausel, welche Gerichte entlasten würde.

Lobbyregister-Nr.: R001281 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52388

NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Novelle soll völkerrechtskonform weiten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bewirken

Lobbyregister-Nr.: R001667 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52423

Rechtsanwälte Günther Partnerschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der Novelle des UmwRG wurde auf eine unions- und völkerrechtskonforme Ausgestaltung von Umweltverbandsklagerechten hingewirkt, insbesondere mit Blick auf die Arhus-Konvention und die Rechtsprechung des EuGH

Lobbyregister-Nr.: R006082 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50546

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative zielt darauf ab, dass die laufende Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften den Schutz von personenbezogenen Daten bei Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie gerichtlichen Entscheidungsverfahren im Rahmen von Infrastrukturprojekten besser berücksichtigt.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52078

WWF Deutschland

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (UNECE Aarhus-Konvention) und an entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Gesetzesnovelle den Vorgaben der Aarhus-Konvention möglichst gut entspricht und dass sie die neuere einschlägige Rechtssprechung berücksichtigt.

Lobbyregister-Nr.: R001579 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52112

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:30.09.2024
Erste Beratung:10.10.2024
Drucksache:20/13081 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:430/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024
Erster Durchgang:18.10.2024
Status Bundesrat:Beraten