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Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:07.05.2024
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Anlass für eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind insbesondere die Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-873/19), die Defizite bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung festgestellt haben. Diese Defizite sollen mit der vorliegenden Novelle behoben werden. Dabei wird unverändert wie im geltenden Recht eine 1:1-Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben angestrebt. Dazu werden aktuelle zwei Regelungsansätze diskutiert. Im Referentenentwurf in Anhang wurde die Liste des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG erweitert. Da aber auch die Schaffung einer Generalklausel immer wieder diskutiert wird, wird auch ein alternativer Regelungsentwurf zum Anwendungsbereich des Gesetzes vorgelegt.  
 
Die vorliegende Änderung des UmwRG fügt sich ein in die Bemühungen der Bundesregierung um die Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere solcher Infrastrukturen, die zeitkritisch sind, weil sie für die Transformation der Sektoren Energie, Verkehr und Wirtschaft zur Klimaneutralität und zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaziele notwendig sind. Für die nötige Planungs- und Investitionssicherheit und für eine beschleunigte Realisierung von geplanten und bereits genehmigten Vorhaben ist eine rasche Klärung strittiger Konstellationen durch die Gerichte ein relevanter Faktor. Neben der Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung und einer Reihe von bereits erfolgten oder noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungen in Fachgesetzen (Instanzenverkürzung) soll auch die vorliegende Novelle des UmwRG einen Beitrag zu dieser Beschleunigung leisten.“

Weiterführende Links