Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der UNECE Aarhus-Konvention und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben. Dies erfolgt durch die Umsetzung völkerrechtlicher Beschlüsse und europäischer Rechtsprechung sowie durch die Systematisierung des Bundesrechts. Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung eingebracht, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesen Änderungen. Der Gesetzentwurf setzt den Beschluss VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention um, der die Entscheidung des Compliance-Komitees der AK bestätigt hat. Zusätzlich werden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2022 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 berücksichtigt. Ferner werden Entschließungen des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 18/12146 und BT-Drs. 20/5570) umgesetzt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine nennenswerten Mehrbelastungen durch dieses Gesetz. Das geltende Recht und die langjährige gerichtliche Praxis erlauben bereits anerkannte Umweltvereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen. Ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird als geringfügig eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. Nach allgemeinem Recht tritt das Gesetz daher am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft. Dies ist erforderlich, um die Anpassungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention umzusetzen und um zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages durchzuführen.
Maßnahmen
- Erweiterung des Katalogs der umweltrechtlichen Entscheidungen zur unions- und völkerrechtskonformen Umsetzung.
- Klarere Trennung und Anpassung der Streitgegenstände gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Aarhus-Konvention (AK).
- Erweiterung der Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen, insbesondere im Bereich des FFH-Rechts und der Industrieemissionen.
- Anpassung des bestehenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs und Ausschluss der materiellen Präklusion für bestimmte Entscheidungen.
- Aufnahme neuer umweltrechtlicher Vorgaben der EU in den Katalog des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).
- Bereitstellung von Rechtsschutzmöglichkeiten für behördliche Entscheidungen über Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen.
- Implementierung von Anpassungen an die jüngsten Urteile des EuGH und BVerwG bezüglich des Zugangs zu Gerichten und der Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung (SUP).
- Integration von Regelungen zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage in das UmwRG zur Systematisierung und Vereinfachung.
- Klarstellung der Prozessrechte von anerkannten Umweltvereinigungen und Individualklägern hinsichtlich der Anfechtung bestimmter Verwaltungsakte.
- Einführung einer Klageerwiderungsfrist für Beklagte und Beigeladene zur Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren.
- Änderungen zur besseren Strukturierung und redaktionellen Anpassung des Gesetzes zur Verfolgung der jüngsten rechtlichen Entwicklungen und richterlichen Praxis.
- Erweiterung des Rechtsschutzumfangs auf rechtliche Bestimmungen europäischer Verordnungen und Richtlinien im Umweltbereich, z.B. zur Entwaldung und Wasserqualität.
- Ermöglichung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen und ähnlichen Entscheidungen.
- Konsolidierung der umweltrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Übergangs bestehender Landesregelungen in das Bundesrecht.
Stellungnahmen
Keine Angaben.