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Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.09.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der UNECE Aarhus-Konvention und entsprechende unionsrechtliche Vorgaben. Dies erfolgt durch die Umsetzung völkerrechtlicher Beschlüsse und europäischer Rechtsprechung sowie durch die Systematisierung des Bundesrechts. Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung eingebracht, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund: 
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesen Änderungen. Der Gesetzentwurf setzt den Beschluss VII/8g der 7. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention um, der die Entscheidung des Compliance-Komitees der AK bestätigt hat. Zusätzlich werden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2022 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 berücksichtigt. Ferner werden Entschließungen des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 18/12146 und BT-Drs. 20/5570) umgesetzt. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine nennenswerten Mehrbelastungen durch dieses Gesetz. Das geltende Recht und die langjährige gerichtliche Praxis erlauben bereits anerkannte Umweltvereinigungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen. Ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird als geringfügig eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. Nach allgemeinem Recht tritt das Gesetz daher am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft. Dies ist erforderlich, um die Anpassungen im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention umzusetzen und um zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages durchzuführen. 
 
Maßnahmen 
 
- Erweiterung des Katalogs der umweltrechtlichen Entscheidungen zur unions- und völkerrechtskonformen Umsetzung. 
- Klarere Trennung und Anpassung der Streitgegenstände gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Aarhus-Konvention (AK). 
- Erweiterung der Klagebefugnis für anerkannte Umweltvereinigungen, insbesondere im Bereich des FFH-Rechts und der Industrieemissionen. 
- Anpassung des bestehenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs und Ausschluss der materiellen Präklusion für bestimmte Entscheidungen. 
- Aufnahme neuer umweltrechtlicher Vorgaben der EU in den Katalog des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). 
- Bereitstellung von Rechtsschutzmöglichkeiten für behördliche Entscheidungen über Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. 
- Implementierung von Anpassungen an die jüngsten Urteile des EuGH und BVerwG bezüglich des Zugangs zu Gerichten und der Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung (SUP). 
- Integration von Regelungen zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage in das UmwRG zur Systematisierung und Vereinfachung. 
- Klarstellung der Prozessrechte von anerkannten Umweltvereinigungen und Individualklägern hinsichtlich der Anfechtung bestimmter Verwaltungsakte. 
- Einführung einer Klageerwiderungsfrist für Beklagte und Beigeladene zur Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren. 
- Änderungen zur besseren Strukturierung und redaktionellen Anpassung des Gesetzes zur Verfolgung der jüngsten rechtlichen Entwicklungen und richterlichen Praxis. 
- Erweiterung des Rechtsschutzumfangs auf rechtliche Bestimmungen europäischer Verordnungen und Richtlinien im Umweltbereich, z.B. zur Entwaldung und Wasserqualität. 
- Ermöglichung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen und ähnlichen Entscheidungen. 
- Konsolidierung der umweltrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Übergangs bestehender Landesregelungen in das Bundesrecht. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:21.08.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Anlass für eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sind insbesondere die Umsetzung des Beschlusses VII/8g der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-873/19), die Defizite bei der Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention und bei der Umsetzung des EU-Rechts in die deutsche Rechtsordnung festgestellt haben. Diese Defizite sollen mit der vorliegenden Novelle behoben werden. Dabei wird unverändert wie im geltenden Recht eine 1:1-Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben angestrebt. Dazu werden aktuelle zwei Regelungsansätze diskutiert. Im Referentenentwurf in Anhang wurde die Liste des § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG erweitert. Da aber auch die Schaffung einer Generalklausel immer wieder diskutiert wird, wird auch ein alternativer Regelungsentwurf zum Anwendungsbereich des Gesetzes vorgelegt.  
 
Die vorliegende Änderung des UmwRG fügt sich ein in die Bemühungen der Bundesregierung um die Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Infrastrukturvorhaben, insbesondere solcher Infrastrukturen, die zeitkritisch sind, weil sie für die Transformation der Sektoren Energie, Verkehr und Wirtschaft zur Klimaneutralität und zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaziele notwendig sind. Für die nötige Planungs- und Investitionssicherheit und für eine beschleunigte Realisierung von geplanten und bereits genehmigten Vorhaben ist eine rasche Klärung strittiger Konstellationen durch die Gerichte ein relevanter Faktor. Neben der Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung und einer Reihe von bereits erfolgten oder noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungen in Fachgesetzen (Instanzenverkürzung) soll auch die vorliegende Novelle des UmwRG einen Beitrag zu dieser Beschleunigung leisten.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:430/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024