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Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:08.05.2024
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).  
 
Ziel der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet. Bislang regelte die Richtlinie 2006/66/EG (sogenannte Batterie-Richtlinie) das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien. Mit der neuen Verordnung wurde nunmehr der Regelungsrahmen wesentlich erweitert. Es werden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien getroffen. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen.  
 
Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert den notwendigen Anpassungsbedarf im nationalen Recht. Er legt für bestimmte Bereiche die national zuständigen Behörden und deren Befugnisse fest. Zudem werden im Bereich der Abfallbewirtschaftung die national etablierten Strukturen für Gerätealtbatterien fortgeführt und diese auf andere Batteriekategorien ausgeweitet. Auch andere effektive Mechanismen wie zum Beispiel ein Pfand auf Starterbatterien sollen beibehalten werden. Insofern wird von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der Verordnung Gebrauch gemacht. Daneben werden verfahrenstechnische Abläufe festgelegt, die aufgrund der neuen europarechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller von Batterien notwendig sind.“

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