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Anpassung des Batterierechts an die EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.11.2024
Drucksache:20/13953 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Produktion und Entsorgung von Batterien zu schaffen. Wesentliche Regelungsbereiche betreffen Stoffbeschränkungen, Design, Kennzeichnung, Konformität, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und die Sammlung und Behandlung von Altbatterien. Der Entwurf sieht die Aufhebung des bisherigen Batteriegesetzes und dessen Ersatz durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) vor. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf die am 17. August 2023 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/1542, die unter anderem die Richtlinie 2006/66/EG aufhebt und Änderungen für Batterien und Altbatterien einführt. Ziel dieser EU-Verordnung ist es, nachhaltigere Konsum- und Produktionsmuster zu fördern, was im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung steht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Haushaltsausgaben von etwa 267.000 Euro durch die Überwachung der Sorgfaltspflichten. Weitere Erfüllungsaufwände der Verwaltung belaufen sich auf ca. 550.000 Euro jährlich. Den Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für die Wirtschaft wird eine Entlastung von ca. 12,7 Mio. Euro erwartet, obwohl auch Bürokratiekosten und Kosten für Informationspflichten entstehen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten sind im Text enthalten. Daher kann angenommen werden, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wobei die Verordnung selbst ab dem 18. Februar 2024 gilt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor, da die Anpassung an die EU-Vorgaben zwingend erforderlich ist. Er enthält keine befristeten Regelungen, ist aber in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ausgearbeitet. Eine Überprüfung durch die EU-Kommission ist bis zum 30. Juni 2031 vorgesehen. Der Entwurf wird als nicht besonders eilbedürftig erwähnt, da er Teil eines regulären Anpassungsprozesses an EU-Recht ist. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung eines neuen Stammgesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien. 
- Ablösung des bisherigen Batteriegesetzes durch das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). 
- Etablierung von Verkehrsverboten für nicht registrierte Batterien; nur registrierte Hersteller dürfen Batterien auf dem Markt bereitstellen. 
- Verpflichtung der Händler, die Rückgabe von Altbatterien zu ermöglichen. Händler dürfen Batterien nur verkaufen, wenn sie vom registrierten Hersteller stammen. 
- Verpflichtung der Organisationen für Herstellerverantwortung zur Einrichtung von Abfallsammelsystemen und Wahrnehmung der Herstellerverantwortung. 
- Einführung einer Pflicht zur Beteiligung an oder zur Einrichtung einer Organisation für Herstellerverantwortung für alle Hersteller. 
- Einführung einer insolvenzsicheren Sicherheitsleistungspflicht für Organisationen für Herstellerverantwortung. 
- Einführung von besonderen Kontrollen und Berichterstattungspflichten zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisationen. 
- Einführung von Pflichten der Händler zur kostenfreien Rücknahme von Altbatterien in Rücknahmezielgrößen. 
- Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur unentgeltlichen Annahme von Altbatterien. 
- Einrichtung eines Systems zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch eine benannte Behörde zur Durchführung von Konformitätsbewertungen. 
- Maßnahmen bei Nichtkonformität von Batterien durch Marktüberwachungsbehörden; Meldung an EU-Kommission und Mitgliedstaaten. 
- Einrichtung von Informations-, Mitteilungs- und Berichtspflichten für alle beteiligten Akteure. 
- Erlass von Bußgeldregelungen und Einrichtung von Übergangsvorschriften für die Umstellung auf das neue Rechtssystem. 
 
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den rechtlichen Rahmen um Batterien in Deutschland an die Vorgaben der EU-Verordnung anzupassen und eine nachhaltige Handhabung von Batterien und Altbatterien sicherzustellen. Sie umfassen die Regelung ihrer Herstellung, Vermarktung und Rücknahme sowie die Einrichtung von Überwachungssystemen und die Durchsetzung des erweiterten Produzentenverantwortung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:06.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).  
 
Ziel der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens, der den gesamten Lebenszyklus von Batterien betrachtet. Bislang regelte die Richtlinie 2006/66/EG (sogenannte Batterie-Richtlinie) das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien. Mit der neuen Verordnung wurde nunmehr der Regelungsrahmen wesentlich erweitert. Es werden Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Beschränkungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an das Produktdesign wie die Austauschbarkeit von Batterien, der CO2-Fußabdruck, Rezyklateinsatzquoten und der Batteriepass sowie Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien getroffen. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Für einige Vorschriften enthält die Verordnung gesonderte Inkrafttretens- oder Übergangsregelungen.  
 
Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert den notwendigen Anpassungsbedarf im nationalen Recht. Er legt für bestimmte Bereiche die national zuständigen Behörden und deren Befugnisse fest. Zudem werden im Bereich der Abfallbewirtschaftung die national etablierten Strukturen für Gerätealtbatterien fortgeführt und diese auf andere Batteriekategorien ausgeweitet. Auch andere effektive Mechanismen wie zum Beispiel ein Pfand auf Starterbatterien sollen beibehalten werden. Insofern wird von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber in der Verordnung Gebrauch gemacht. Daneben werden verfahrenstechnische Abläufe festgelegt, die aufgrund der neuen europarechtlichen Verpflichtungen für die Hersteller von Batterien notwendig sind.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.11.2024
Drucksache:20/13953 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:558/24
Eingang im Bundesrat:08.11.2024
Erster Durchgang:22.11.2024