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Gesetz zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Côte d´Ivoire

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 22. Januar 2009 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Initiator:Bundesministerium für wirtschaftsliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:08.07.2024
Drucksache:20/12199 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interims-WPA) zwischen Côte d’Ivoire und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten zu ratifizieren, um Côte d’Ivoire einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Die Lösung besteht in der Umsetzung und Ratifizierung des Abkommens, das bereits seit 2016 vorläufig angewendet wird. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. 
 
Hintergrund:  
Es werden Hintergrundinformationen gegeben, insbesondere die Notwendigkeit, nach dem Auslaufen des WTO-Waivers für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU den Handel auf eine WTO-konforme Basis zu stellen. Das Cotonou-Abkommen, das zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist, wurde durch das Samoa-Abkommen ersetzt, dessen Vorgänger eine ähnliche Funktion in Bezug auf Handelsregelungen und Partnerschaften zwischen der EU und den AKP-Staaten hatte. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Durchführung des Interims-WPA zusätzliche Verwaltungskosten, vor allem im Bereich der Amtshilfe im Zollwesen, die aber im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze zu bewältigen sind. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten. Das Interims-WPA ist insgesamt kostenneutral und soll deutschen Unternehmen verbesserte Absatz- und Investitionschancen bieten. Es sind keine negativen Auswirkungen auf Einzelpreise, das Verbraucherpreisniveau oder die sozialen Sicherungssysteme zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Interims-WPA selbst tritt nach Artikel 75 Absatz 2 nach der Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien in Kraft, und der genaue Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen zum Interims-WPA vor und beschreibt es als eine notwendige Übergangslösung, bis ein umfassendes regionales Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der ECOWAS-Region in Kraft tritt. Das Abkommen soll durch die asymmetrische Handelsliberalisierung die wirtschaftliche Entwicklung und regionale Integration Côte d'Ivoires sowie die Handels- und Entwicklungszusammenarbeit stärken. Es wird betont, dass das Abkommen auch einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der UN-Agenda 2030 leisten soll.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:15.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Handelsregeln, auf die sich alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verständigt haben, sehen eine grundsätzliche Gleichbehandlung in Handelsfragen für alle Länder vor. Eine Ausnahme gibt es für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC), denen einseitig eine fast vollständige Zollbefreiung gewährt werden kann. Davon macht die EU für alle aktuell 45 LDC Gebrauch. Allerdings sind Länder wie Südafrika, Kamerun, Ghana oder Côte d‘Ivoire wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen keine „Least Developed Countries“ mehr und hätten ihren fast vollständig zollfreien Marktzugang zur EU daher ohne neues Handelsabkommen verloren.  
 
Durch die Abkommen wird der uneingeschränkte Zugang für alle afrikanischen Vertragspartnerstaaten unabhängig von ihrem Status dauerhaft vertraglich geregelt und sie erhalten verlässlich zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt. Ihrerseits senken sie schrittweise die Zölle auf einen Großteil der aus der EU importierten Produkte. Das kann dabei helfen, Versorgungslücken zu schließen und Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für weiterverarbeitende Unternehmen vor Ort günstiger zu machen. Durch besonders lange Übergangsfristen und Schutzmöglichkeiten zum Beispiel für die lokale Landwirtschaft oder Produkte mit besonderem Potenzial für lokale Wertschöpfung berücksichtigen die Abkommen die wirtschaftliche Situation der afrikanischen Partnerstaaten.  
 
Entwicklungspolitisch unterstützt Deutschland neben dem Austausch zwischen dem afrikanischen und dem europäischen Kontinent auch den innerafrikanischen Handel und die wirtschaftliche Integration Afrikas. Daher engagiert sich Deutschland als einer der größten internationalen Unterstützer stark für die Umsetzung der Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA), die gemessen an der Anzahl der teilnehmenden Länder die größte Freihandelszone der Welt schaffen wird.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.07.2024
Drucksache:20/12199 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:245/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024