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Tariftreuegesetz

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
Initiator:BMWK
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:20.12.2024
Drucksache:20/14345 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Hinweis:Die öffentliche Konsultation startete am 09.12.2022.  
Table Media hat verschiedene Fassungen vom 05.09.2024 und vom 22.10.2024 veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Tarifautonomie und die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Die Lösung besteht darin, tarifgebundene Arbeitsbedingungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge verpflichtend zu machen und Online-Betriebsratswahlen zu erproben. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erwähnt, dass die Tarifautonomie in den letzten Jahren zurückgegangen ist, teilweise aufgrund von Wettbewerbsvorteilen nicht tarifgebundener Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen. Vorherige Maßnahmen wie das Tarifautonomiestärkungsgesetz und das Mindestlohngesetz wurden bereits ergriffen, um das Tarifvertragssystem zu stabilisieren. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrausgaben von mehreren Millionen Euro, insbesondere für Personal- und IT-Kosten. Einmalige Kosten sind ebenfalls erheblich, insbesondere für die Anbindung an das Wettbewerbsregister. Für Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Einnahmen werden nicht explizit erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung ist und noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden soll. Die Erprobung der Online-Betriebsratswahlen wird evaluiert, um deren dauerhafte Einführung zu prüfen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes: 
 
- Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes, jedoch nicht für die der Länder und Kommunen. Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge sind ausgenommen. 
 
- Tariftreueversprechen: Auftragnehmer müssen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Diese Bedingungen sind verbindlich und Teil der Vertragsbedingungen. 
 
- Nachunternehmerregelung: Auftragnehmer müssen sicherstellen, dass auch Nachunternehmer die Tariftreue einhalten. Dies kann durch Präqualifizierung nachgewiesen werden. 
 
- Kontrollen und Sanktionen: Eine Prüfstelle Bundestariftreue wird eingerichtet, um die Einhaltung der Tariftreue zu kontrollieren. Verstöße können zu zivilrechtlichen Sanktionen und Ausschlüssen von Vergabeverfahren führen. 
 
- Rechtsverordnungen: Arbeitsbedingungen werden durch Rechtsverordnungen verbindlich festgelegt. Diese können Entlohnung, Mindestjahresurlaub und Arbeitszeiten umfassen. 
 
- Clearingstelle: Eine Clearingstelle gibt Empfehlungen zur Ausgestaltung der Rechtsverordnungen und zur Repräsentativität von Tarifverträgen ab. 
 
- Nachweispflicht: Auftragnehmer müssen die Einhaltung der Tariftreue durch geeignete Unterlagen nachweisen. 
 
- Präqualifizierungsverfahren: Erleichterungen bei der Nachweispflicht für tarifgebundene Arbeitgeber durch Präqualifizierung. 
 
- Zivilrechtliche Sanktionen: Vertragsstrafen für Verstöße gegen das Tariftreueversprechen und die Nachweispflicht. 
 
- Nachunternehmerhaftung: Auftragnehmer haften für die Einhaltung der Tariftreue durch Nachunternehmer. 
 
- Fakultativer Ausschlussgrund: Unternehmen können bei Verstößen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. 
 
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, faire Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen und die Einhaltung von Tarifverträgen zu gewährleisten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:05.09.2024
Datum Kabinettsbeschluss:27.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Jahr 2021 vereinbarte Koalitionsvertrag "Mehr Fortschritt wagen" hat das Ziel, die Tarifautonomie, die Tarifpartner und die Tarifbindung zu stärken, damit faire Löhne in Deutschland bezahlt werden – dies befördert auch die nötige Lohnangleichung zwischen Ost und West. Zur Stärkung der Tarifbindung, des fairen Wettbewerbs und der sozialen Nachhaltigkeit wird die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden, wobei die Vergabe auf einer einfachen, unbürokratischen Erklärung beruhen soll.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut BMWK:

„Im Sinne einer besseren Rechtssetzung und für eine enge Einbeziehung aller Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Vorfeld des Entwurfs für das Bundestariftreuegesetz im Dezember 2022 eine öffentliche
Konsultation zur Ausgestaltung der Bundestariftreueregelung durchgeführt. Mit den Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat ebenfalls im Vorfeld des Gesetzentwurfs im
Rahmen von Dialoggesprächen ein Austausch über die Vorgaben des Koalitionsvertrags und mögliche weitere
Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung stattgefunden.
Die verschiedenen, teils auch gegenläufigen Anliegen der verschiedenen Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter wurden bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs geprüft, miteinander in Ausgleich gebracht und
entsprechend weitgehend berücksichtigt.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Erprobung der Online-Betriebsratswahl wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert
(Artikel 7).
Eine Befristung der in dem Entwurf vorgesehenen Rechtsänderungen kommt darüber hinaus nicht in Betracht.
Die Regelungen sind darauf angelegt, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie auf Dauer zu sichern und zu
fördern sowie gute Arbeitsbedingungen auf Dauer sicherzustellen.
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33) sind die
Mitgliedstaaten zur Überwachung und Datenerhebung im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie verpflichtet.
Beginnend mit dem Jahr 2025 sind unter anderem jeweils alle zwei Jahre vor dem 1. Oktober Daten und
Informationen zur Quote und Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet
Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2022/2041 Mitgliedstaaten mit einer tariflichen Abdeckung unterhalb einer Schwelle
von 80 %, einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen zu erstellen. Der Aktionsplan enthält einen
klaren Zeitplan und konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung unter
uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Sozialpartner. Der Mitgliedstaat überprüft den Aktionsplan
regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, und aktualisiert ihn bei Bedarf.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband Deutsche Startups e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Startups könnte in einem ersten, schnell umzusetzenden Schritt durch die Schaffung eines Ausnahmetatbestands im Tariftreuegesetz angegangen werden. Dabei sollte der administrative Aufwand für junge Unternehmen signifikant reduziert und gleichzeitig deren flexible und innovative Arbeitsweisen geschützt werden. Ferner sollten Startups von tarifvertraglichen Regelungen ausgenommen werden, wenn diese ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität als Arbeitgeber beeinträchtigen.

Lobbyregister-Nr.: R002111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48404

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vbw hat in ihrem DeutschlandPlan 2030 ihre zentralen Forderungen für die neue Bundesregierung zusammengefasst.

Lobbyregister-Nr.: R000989 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50220

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vbw hat in ihrem DeutschlandPlan 2030 ihre zentralen Forderungen für die neue Bundesregierung zusammengefasst.

Lobbyregister-Nr.: R000989 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52801

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.12.2024
Drucksache:20/14345 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:588/24
Eingang im Bundesrat:28.11.2024
Erster Durchgang:20.12.2024, Stellungnahme (PDF)