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3. Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:26.09.2024
Drucksache:20/12349 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz von gefährdeten Personen vor der missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift weiter zu verbessern und melderechtliche Abläufe zu modernisieren. Die Lösung besteht in der Verschärfung der Anforderungen an die Herausgabe von Meldedaten und der Einführung und Verlängerung von Auskunftssperren. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund: 
Der Schutz von gefährdeten Personen vor Anfeindungen oder Angriffen, die durch die Bekanntgabe der Wohnanschrift entstehen, wurde bereits in der Vergangenheit verbessert. Es besteht jedoch weiteres Optimierungspotenzial. Der Entwurf greift auch Anliegen auf, die bereits Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats waren (BT-Drs. 20/337 vom 23.12.2021). 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Ausgaben. Die Verwaltung der Länder wird um rund 13.979.000 Euro jährlich entlastet. Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Aufwand um 23.888 Stunden und etwa 132.000 Euro. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. Das Gesetz tritt daher am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf zielt auf die Vereinfachung und Modernisierung von Verwaltungsprozessen ab und ist somit ein bedeutender Beitrag zur Digitalisierung und Entbürokratisierung. Der gesenkte Erfüllungsaufwand kann als Beleg für die Neuorganisation und effizientere Verwaltungstechniken betrachtet werden. Es gibt keine expliziten Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit. 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beinhalten: 
 
- Nummer 1: Abmeldungen in das Ausland sind nur ab einer Woche vor Auszug möglich. Scheinabmeldungen werden ausdrücklich verboten. 
- Nummer 2: Verbot der Nennung von Daten geschützter Personen in Meldebescheinigungen. 
- Nummer 4: Einführung der Wahlmöglichkeit zwischen Unterschrift und elektronischer Bestätigung bei persönlichen Anmeldungen. 
- Nummer 5: Klarstellung zur elektronischen Anforderung von Daten für Ehegatten und Familienangehörige. 
- Nummer 6: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung verliert die erleichterte Abrufberechtigung von Meldedaten. 
- Nummer 9: Anhebung der Anforderungen zur Identifikation einer gesuchten Person bei Melderegisterauskünften. 
- Nummer 11: Verlängerung der Frist für Auskunftssperren von zwei auf vier Jahre und Möglichkeit einer vorläufigen Auskunftssperre. 
- Nummer 12: Scheinabmeldungen werden bußgeldbewehrt. 
 
Stellungnahmen: 
Der Nationale Normenkontrollrat hat zu diesem Entwurf Stellung genommen. Der Rat hat den Regelungsentwurf geprüft und teilt die Einschätzungen zu den entstehenden Entlastungen, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltungen der Länder. 
 
Der Normenkontrollrat schätzt, dass der jährliche Zeitaufwand und die Sachkosten für Bürgerinnen und Bürger zum Erlangen einer Auskunftssperre um 24.000 Stunden beziehungsweise rund 132.000 Euro reduziert werden. Für die Verwaltung der Länder wird eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund 14 Millionen Euro prognostiziert. 
 
Die Kostenabschätzung der Bundesregierung wurde als methodengerecht und nachvollziehbar bestätigt. Der Rat bemängelt keine Aspekte und hält die Darstellung der Regelungsfolgen für nachvollziehbar. Es wurden geeignete Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Verbesserung der digitalen Prozesse erkannt und begutachtet, einschließlich der visuellen Darstellung des Vollzugsprozesses und der Ersetzung der analogen Unterschrift im Meldeverfahren durch das Erfordernis einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. 
 
Die Bundesregierung hat sich zu den Stellungnahmen des Normenkontrollrates nicht gesondert geäußert, möglicherweise, weil keine wesentlichen Kritikpunkte erhoben wurden.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:22.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Bundesregierung hat am 22. Mai 2024 den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen.  
 
Damit wird der Schutz von bedrohten und gefährdeten Personen weiter verbessert. Um dies zu erreichen, werden die Anforderungen an eine Herausgabe von Meldedaten durch eine einfache Melderegisterauskunft erhöht. Damit wird einer Ausforschung der Wohnanschrift aller Privatpersonen entgegengewirkt. Es wird eine ausdrückliche Regelung zu Auskunftssperren für Mandatsträger aufgenommen.  
Das schützt und stärkt auch unsere Demokratie. Denn es ist nicht hinnehmbar, dass Menschen, die sich für unser Gemeinwesen engagieren, Drohgebärden und Einschüchterungsversuche bis zu ihrer Haustür erleben müssen.  
 
Insbesondere mit Blick auf Personen, die durch ihr berufliches, mandatsbezogenes oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind, wird das Instrument der Auskunftssperre effektiver ausgestaltet. Die gesetzliche Dauer der Auskunftssperre wird von zwei auf vier Jahre verlängert.  
 
Daneben wird bereits für den Zeitraum der Prüfung einer Gefährdung die Möglichkeit der Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre geschaffen. Den Behörden steht somit ein verwaltungsarmes und effizientes Verfahren zur Verfügung.  
 
Das bedeutet eine Verfahrenserleichterung für betroffene Personen und Meldebehörden und stellt einen signifikanten Beitrag zur Entbürokratisierung dar.  
 
Daten von Personen, bei denen eine Auskunftssperre eingetragen ist, dürfen nicht in einer Meldebescheinigung für Familienangehörige genannt werden. Mit der ausdrücklichen Regelung wird die Sicherheit der betroffenen Personen verbessert.  
 
Außerdem werden Prozesse bei den Meldebehörden digitaler: So kann beispielsweise eine bisher erforderliche Unterschrift auf Papier in vielen Fällen durch elektronische Verfahren ersetzt werden.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.07.2024
Erste Beratung:26.09.2024
Drucksache:20/12349 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:236/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024