Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz von gefährdeten Personen vor der missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift weiter zu verbessern und melderechtliche Abläufe zu modernisieren. Die Lösung besteht in der Verschärfung der Anforderungen an die Herausgabe von Meldedaten und der Einführung und Verlängerung von Auskunftssperren. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund:
Der Schutz von gefährdeten Personen vor Anfeindungen oder Angriffen, die durch die Bekanntgabe der Wohnanschrift entstehen, wurde bereits in der Vergangenheit verbessert. Es besteht jedoch weiteres Optimierungspotenzial. Der Entwurf greift auch Anliegen auf, die bereits Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats waren (BT-Drs. 20/337 vom 23.12.2021).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Ausgaben. Die Verwaltung der Länder wird um rund 13.979.000 Euro jährlich entlastet. Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Aufwand um 23.888 Stunden und etwa 132.000 Euro. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. Das Gesetz tritt daher am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sonstiges:
Der Entwurf zielt auf die Vereinfachung und Modernisierung von Verwaltungsprozessen ab und ist somit ein bedeutender Beitrag zur Digitalisierung und Entbürokratisierung. Der gesenkte Erfüllungsaufwand kann als Beleg für die Neuorganisation und effizientere Verwaltungstechniken betrachtet werden. Es gibt keine expliziten Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit.
Maßnahmen:
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beinhalten:
- Nummer 1: Abmeldungen in das Ausland sind nur ab einer Woche vor Auszug möglich. Scheinabmeldungen werden ausdrücklich verboten.
- Nummer 2: Verbot der Nennung von Daten geschützter Personen in Meldebescheinigungen.
- Nummer 4: Einführung der Wahlmöglichkeit zwischen Unterschrift und elektronischer Bestätigung bei persönlichen Anmeldungen.
- Nummer 5: Klarstellung zur elektronischen Anforderung von Daten für Ehegatten und Familienangehörige.
- Nummer 6: Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung verliert die erleichterte Abrufberechtigung von Meldedaten.
- Nummer 9: Anhebung der Anforderungen zur Identifikation einer gesuchten Person bei Melderegisterauskünften.
- Nummer 11: Verlängerung der Frist für Auskunftssperren von zwei auf vier Jahre und Möglichkeit einer vorläufigen Auskunftssperre.
- Nummer 12: Scheinabmeldungen werden bußgeldbewehrt.
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat zu diesem Entwurf Stellung genommen. Der Rat hat den Regelungsentwurf geprüft und teilt die Einschätzungen zu den entstehenden Entlastungen, sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltungen der Länder.
Der Normenkontrollrat schätzt, dass der jährliche Zeitaufwand und die Sachkosten für Bürgerinnen und Bürger zum Erlangen einer Auskunftssperre um 24.000 Stunden beziehungsweise rund 132.000 Euro reduziert werden. Für die Verwaltung der Länder wird eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund 14 Millionen Euro prognostiziert.
Die Kostenabschätzung der Bundesregierung wurde als methodengerecht und nachvollziehbar bestätigt. Der Rat bemängelt keine Aspekte und hält die Darstellung der Regelungsfolgen für nachvollziehbar. Es wurden geeignete Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Verbesserung der digitalen Prozesse erkannt und begutachtet, einschließlich der visuellen Darstellung des Vollzugsprozesses und der Ersetzung der analogen Unterschrift im Meldeverfahren durch das Erfordernis einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.
Die Bundesregierung hat sich zu den Stellungnahmen des Normenkontrollrates nicht gesondert geäußert, möglicherweise, weil keine wesentlichen Kritikpunkte erhoben wurden.