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Daten-Governance-Gesetz

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:22.05.2024
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Der DGG-Referentenentwurf dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt). Der Daten-Governance-Rechtsakt schafft einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt wird die Nutzung von geschützten Verwaltungsdaten erleichtert, die Rolle von Datenvermittlungsdiensten als neutrale Akteure im Datenaustausch zwischen Unternehmen geregelt und das Vertrauen in die Datennutzung sog. datenaltruistischer Organisationen gestärkt.  
 
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem Daten-Governance-Rechtsakt vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind aber zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Dafür wird mit dem Daten-Governance-Gesetz ein neues Durchführungsgesetz und mit der BMWK-DGA-Besondere Gebührenverordnung eine neue besondere Gebührenverordnung des BMWK vorgeschlagen sowie Änderungen an der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur vorgenommen.  
 
Gegenstand der Entwürfe sind dabei insbesondere folgende Regelungsinhalte:  
 
- Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als zuständige Behörde für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste sowie für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen vorgesehen.  
- Das Statistische Bundesamt wird als zuständige Stelle für die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die geschützte Verwaltungsdaten nutzbar machen wollen, und außerdem als zentrale  
- Festgelegt werden zusätzlich Durchsetzungsbefugnisse der BNetzA sowie Bußgeldvorschriften und Gebühren für Leistungen des Daten-Governance-Rechtsakts (Nutzung von geschützten Verwaltungsdaten, Anmeldung als Datenvermittlungsdienst).“

Weiterführende Links