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Daten-Governance-Gesetz

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.09.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance, um einen Daten-Governance-Rahmen zu schaffen, der den vertrauensvollen und fairen Zugang zu geschützten Daten des öffentlichen Sektors ermöglicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist federführend zuständig. 
 
Hintergrund: Der Daten-Governance-Rechtsakt, der am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und ab dem 24. September 2023 gilt, zielt auf die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes und einer vertrauenswürdigen Datengesellschaft ab. Gesetzliche Durchführungsbestimmungen sind notwendig, um nationale Zuständigkeiten zu regeln und Sanktionen zu erlassen. 
 
Kosten: Für die Bundesnetzagentur entstehen jährliche Kosten von insgesamt 1.244.000 Euro und ein einmaliger Aufwand von 550.000 Euro. Für das Statistische Bundesamt wird ab 2029 ein jährlicher Mehraufwand von 8.187.725 Euro sowie einmalige Sachkosten von 16.305.500 Euro erwartet. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt etwa 9.408.000 Euro, und der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt etwa 16.856.000 Euro. 
 
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da seit dem 24. September 2023 eine Verpflichtungsverzögerung besteht und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission eingeleitet wurde. 
 
Maßnahmen 
 
 
- Anwendungsbereich & Zuständigkeiten: 
- Gesetz bezieht sich auf Verordnung (EU) 2022/868. 
- Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen. 
- Statistisches Bundesamt unterstützt öffentliche Stellen bei der Weiterverwendung von Daten. 
 
- Bundesnetzagentur: 
- Überwacht und beaufsichtigt Datenvermittlungsdienste und sorgt für fairen Wettbewerb. 
- Zuständig für die Registrierung und Überwachung datenaltruistischer Organisationen. 
 
- Statistisches Bundesamt: 
- Rolle als zentrale Informationsstelle für Datenzugang und Weiterverwendung. 
- Bereitstellung sicherer Verarbeitungsumgebungen und Unterstützung bei der Anonymisierung/pseudonymisierung von Daten. 
 
- Behördliche Zusammenarbeit: 
- Kooperation verschiedener Behörden zur konsistenten Anwendung der Verordnung. 
- Austausch geschützter Daten ermöglicht. 
 
- Durchsetzung & Sanktionen: 
- Bundesnetzagentur kann Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung einschließlich Bußgelder bis zu 500.000 Euro erlassen. 
- Untersagung von Datenvermittlungsdiensten bei Nicht-Einhaltung der Anforderungen. 
 
- Gebühren: 
- Erhebung von Gebühren für die Weiterverwendung von Daten und Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten. 
- Gebührentatbestände werden durch Rechtsverordnung konkretisiert. 
 
- Elektronische Kommunikation: 
- Vorrangige Nutzung elektronischer Kommunikationswege zwischen Bundesnetzagentur und betroffenen Organisationen. 
 
- Bußgeldvorschriften: 
- Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen festgelegte Anforderungen. 
- Bußgeldhöhen nach Schwere der Vergehen gestaffelt. 
 
- Informationspflicht: 
- Bundesnetzagentur informiert die EU-Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über relevante Vorgänge und Meldungen. 
 
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die EU-Verordnung 2022/868 effektiv umzusetzen und eine transparente sowie sichere Datenverarbeitung und -weiterverwendung zu gewährleisten. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:04.09.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Der DGG-Referentenentwurf dient der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/868 (Daten-Governance-Rechtsakt). Der Daten-Governance-Rechtsakt schafft einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben. Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt wird die Nutzung von geschützten Verwaltungsdaten erleichtert, die Rolle von Datenvermittlungsdiensten als neutrale Akteure im Datenaustausch zwischen Unternehmen geregelt und das Vertrauen in die Datennutzung sog. datenaltruistischer Organisationen gestärkt.  
 
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus dem Daten-Governance-Rechtsakt vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind aber zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Dafür wird mit dem Daten-Governance-Gesetz ein neues Durchführungsgesetz und mit der BMWK-DGA-Besondere Gebührenverordnung eine neue besondere Gebührenverordnung des BMWK vorgeschlagen sowie Änderungen an der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur vorgenommen.  
 
Gegenstand der Entwürfe sind dabei insbesondere folgende Regelungsinhalte:  
 
- Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als zuständige Behörde für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste sowie für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen vorgesehen.  
- Das Statistische Bundesamt wird als zuständige Stelle für die Unterstützung der öffentlichen Stellen, die geschützte Verwaltungsdaten nutzbar machen wollen, und außerdem als zentrale  
- Festgelegt werden zusätzlich Durchsetzungsbefugnisse der BNetzA sowie Bußgeldvorschriften und Gebühren für Leistungen des Daten-Governance-Rechtsakts (Nutzung von geschützten Verwaltungsdaten, Anmeldung als Datenvermittlungsdienst).“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:434/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024