2. Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
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| Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes |
| Initiator: | BMWK |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 08.04.2025 |
| Drucksache: | 20/13085 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, um die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherzustellen und die Betriebe bei der Umstellung auf die neue Marktlage zu unterstützen. Der Entwurf sieht zusätzliche Vertretungsmöglichkeiten durch angestellte Schornsteinfegermeister vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund: Das Schornsteinfegerwesen wurde 2008 durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz reformiert, um ein wettbewerbsorientiertes Kehrbezirkssystem zu etablieren. Aufgrund der Transformation des Wärmemarktes und des Fachkräftemangels sind Kehrbezirke schwerer besetzbar geworden, was zur Anordnung von Vertretungen und Aufteilungen führte.
Kosten: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Der bei den Ländern zu erwartende Erfüllungsaufwand wird als geringfügig angesehen. Einnahmen werden nicht explizit erwähnt.
Inkrafttreten: Keine Angaben über das genaue Inkrafttreten, daher wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf enthält keine Angaben darüber, ob er besonders eilbedürftig ist. Es wird jedoch betont, dass die Änderungen keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürger einführen und darauf abzielen, bürokratische Hürden abzubauen. Eine Befristung oder Evaluierung der Änderungen ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen
- Einreichung der Nachweise (§ 4):
- Eigentümer müssen Nachweise über Schornsteinfegerarbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung oder spätestens 14 Tage nach der im Feuerstättenbescheid genannten Frist einreichen.
- Elektronische Übermittlung der Nachweise wird ermöglicht, wobei dies für Eigentümer optional bleibt.
- Bewerbung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 9a):
- Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Bewerbungen.
- Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszugs und eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses kann verlangt werden.
- Altersgrenze und Verlängerung (§ 10):
- Aufhebung der Altersgrenze von 67 Jahren mit einer bis zu dreijährigen Verlängerungsmöglichkeit bei gesundheitlicher Eignung.
- Vertretungsregelungen (§ 11, § 11b neu):
- Flexiblere Vertretungsregelungen, die keine gemeinsame physische Grenze der Kehrbezirke erfordern.
- Einführung eines neuen § 11b, der die Vertretung durch angestellte Meister ermöglicht.
- Dokumentation und Bußgelder (§ 24):
- Einführung von Bußgeldtatbeständen für mangelhafte oder verspätete Übermittlung von Formularen und Bescheinigungen.
- Anpassung der Kehrbuchführungspflichten, einschließlich der Dokumentation von Ausnahmetatbeständen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der 1. BImSchV.
- Feuerstättenschau (§ 14):
- Angestellte Vertreter dürfen die Feuerstättenschau unter bestimmten Bedingungen durchführen.
- Verlängerung der Bestellung und Haftung (§ 19, § 12a):
- Klarstellung der Verantwortlichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seinen angestellten Vertreter.
- Einführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übergabe der Kehrbuchdaten bei Nachfolge.
- Organisation der Vertretung und Ausschreibungen (§§ 11, 12, 13, 19, 26):
- Regelung der Vertretung durch andere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei längerer Abwesenheit, einschließlich der Nutzung eigener angestellter Vertreter.
- Feuerstättenbescheid und Bauabnahmen (§§ 14a, 16):
- Anpassung der Gesetzesvorschriften an die Aktualisierungen der Landesbauordnungen bezüglich der Bauabnahmen von Feuerstätten.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Effizienz des Schornsteinfegerhandwerks zu erhöhen, das Verwaltungssystem zu modernisieren und die beruflichen Anforderungen und Verantwortlichkeiten klarer zu regeln.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
| Datum erster Entwurf: | 07.06.2024 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 24.07.2024 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Änderungen am SchfHwG sollen der Sicherstellung der Nachbesetzung von Kehrbezirken im Rahmen der Transformation des Wärmemarktes dienen. Kern ist eine zusätzliche, eng abgesteckte Vertretungsmöglichkeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Meister. Diese soll den Betrieben mehr Flexibilität im Arbeitsalltag bieten und die Transformation unterstützen. Des Weiteren sollen Anpassungen zur Kehrbuchführung sowie zur Formblattübermittlung die Abläufe erleichtern.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es soll den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern ermöglicht werden, die Feuerstättenschau in § 14 SchfHwG an eine qualifizierte Schornsteinfegermeistergesellin oder einen qualifizierten Schornsteinfegermeistergesellen zu delegieren, um den Betriebsinhaberinnen und den Betriebsinhabern Zeit zu verschaffen, sich im anstehenden Transformationsprozess durch die Entwicklung neuer Dienstleistungsangebote zu positionieren
Lobbyregister-Nr.: R002756 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51049
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz so zu ändern, dass die Schornsteinfegerbetriebe mit möglichst wenig Bürokratie belastet werden und dass ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich verbessern
Lobbyregister-Nr.: R002756 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51049
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 18 HwO soll um eine Klarstellung ergänzt werden, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 HwO keine Anwendung findet.
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52038
| Eingang im Bundestag: | 30.09.2024 |
| Erste Beratung: | 10.10.2024 |
| Abstimmung: | 30.01.2025 |
| Drucksache: | 20/13085 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 29.01.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 29.01.2025 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 29.01.2025 | Tagesordnung |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 395/24 |
| Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
| Erster Durchgang: | 27.09.2024 |
| Abstimmung: | 21.03.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |