Stärkung der Digitalisierung bei Genossenschaften
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Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 15.01.2025 |
Drucksache: | 20/14501 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Hinweis: | Pressemitteilung des Eckpunktepapiers |
Datum erster Entwurf: | 03.07.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 06.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode sieht u. a. vor: „Wir verbessern die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften, Sozialunternehmen, Integrationsunternehmen“ (Rn. 923–925). Es ist unbestreitbar, dass die deutschen Genossenschaften mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl leisten. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften zu verbessern, soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden. Es soll künftig möglich sein, eine Genossenschaft völlig digital zu gründen.
Aus der genossenschaftlichen Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen. Insbesondere wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger dauere als die einer Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und ihren guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen zu beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen.
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften sollen Schriftformerfordernisse so weit wie möglich zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Auch sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Die in § 378 Abs. 3 FamFG-E vorgesehene Ausweitung der notariellen Vorprüfung auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister ist daher positiv zu bewerten.“
Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Sie begrüßt die verpflichtende notarielle Vorabprüfung und Einreichung von Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, da dies Fehler vermeidet, Verfahren beschleunigt und Gerichte entlastet. Kritisch sieht sie hingegen den Vorschlag, nachträgliche Änderungen des Namens und Wohnorts eines Vorstandsmitglieds nur durch eine einfache Anzeige an das Registergericht zu melden. Dies könnte die Publizitätswirkung des Genossenschaftsregisters schwächen und Missbrauch erleichtern. Besonders ausführlich wird die Bedeutung der notariellen Vorprüfung, die Risiken bei nachträglichen Änderungen und die potenziellen Mehrbelastungen für die Registergerichte thematisiert.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 23.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BRAK begrüßt die Vorschläge des Referentenentwurfs nur zum Teil, da zahlreiche Vorschläge den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt zu erreichen scheinen oder gar verfehlen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, das punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) vorsieht. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Digitalisierungsschritte, betont jedoch, dass diese einheitlich im gesamten Gesellschaftsrecht erfolgen sollten. Sie kritisiert, dass die neuen Regelungen zur virtuellen und hybriden Versammlung nicht gelungen sind und dass die Abschaffung der Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform die Attraktivität der Rechtsform nicht steigert. Die BRAK zweifelt daran, dass die Einführung von Datenbanken und die Schaffung eines Formblatts zur Bürokratieabbau und Stärkung der Genossenschaftsrechtsform beitragen. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sollten nicht zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand für seriöse Genossenschaften führen. Insgesamt werden die Vorschläge des Referentenentwurfs nur teilweise begrüßt, da sie den Zweck der Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform nur bedingt erreichen oder verfehlen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Digitalisierung von Genossenschaften ist überfällig.“
Der Bundesverband Crowdfunding e. V. begrüßt den Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Der Verband hebt die Bedeutung von Genossenschaften für die Energiewende, die Schaffung von Wohnraum und für Start-Ups und Sozialunternehmen hervor. Besonders betont werden die Notwendigkeit der Digitalisierung von Genossenschaften, die Klarstellungen zum 'investierenden Mitglied' und die Möglichkeit, Genossenschaftsanteile über Crowdfunding-Plattformen zu vermitteln. Der Verband schlägt vor, die Schwarmfinanzierungsausnahme im § 2a VermAnlG auf Genossenschaftsanteile zu erweitern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ansätze, die in dem Entwurf enthalten sind, begrüßen wir ausdrücklich, da damit die Rechtsform einerseits modern gehalten werden soll, andererseits aber Fehlentwicklungen aufgreift und auf diese in angemessener Weise reagiert.“
Der Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. begrüßt den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Sie unterstützen die Klarstellung, dass reine Vermögensanlagen unzulässig sind und betonen die Bedeutung der Erweiterung des Förderzwecks, insbesondere für Energiegenossenschaften. Die Digitalisierung und Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes wird befürwortet, wobei auf die Wichtigkeit der persönlichen Beziehungen innerhalb von Genossenschaften hingewiesen wird. Es wird eine Checkliste für die Gründungsprüfung vorgeschlagen, um Datenschutz zu gewährleisten, und die Möglichkeit der Freistellung in Phasen des Mutterschutzes und der Pflege von Angehörigen wird unterstützt. Die Wiedereinführung der Weisungsbefugnis der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand wird ebenfalls positiv bewertet.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R003199 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist grundsätzlich positiv zu werten.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begrüßt den Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform grundsätzlich. Die DIHK betont, dass Genossenschaften sehr unterschiedlich strukturiert sind und daher unterschiedliche Bedürfnisse und Prioritäten haben. Besonders hervorgehoben werden die Maßnahmen zur Digitalisierung, die Überprüfung und der Abbau von Schriftformerfordernissen sowie die Klarstellung des mittelbaren Förderzwecks im Genossenschaftsgesetz. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung digitaler Instrumente den Genossenschaften als Option zur Verfügung stehen sollte und dass die Offenlegung personenbezogener Daten im Genossenschaftsregister berücksichtigt werden muss.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 02.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zustimmend zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Der Entwurf zielt darauf ab, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform zu steigern und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften zu ergreifen. Besonders begrüßt wird die Erhöhung der Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaften auf 3.000 Euro. Es werden jedoch Bedenken hinsichtlich der Erweiterung der Weisungsrechte der Generalversammlung an den Vorstand bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern geäußert. Der DAV schlägt vor, die Möglichkeit zur Beschlussfassung der Generalversammlung in Schrift- oder elektronischer Form wieder einzuführen und um die Textform zu erweitern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gesetzliche Klarstellungen und Digitalisierung können jedoch nur ein Baustein von vielen sein, die Bedingungen zu verbessern und die Rechtsform attraktiver zu gestalten.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform abgegeben. Der DBV betont die Bedeutung der Genossenschaften in der Landwirtschaft, insbesondere in den ostdeutschen Bundesländern und entlang der Lebensmittellieferkette. Sie erleichtern kleinen und mittleren Betrieben ihre Marktposition und tragen zur Wirtschaftlichkeit und sozialen Bedeutung im ländlichen Raum bei. Der Verband kritisiert, dass allein genossenschaftsgesetzliche Änderungen nicht ausreichen und fordert eine ganzheitliche Betrachtung, einschließlich steuerlicher und förderrechtlicher Regelungen. Besonders hervorgehoben wurden die folgenden Aspekte: 1. Die Ablösung des Schriftformerfordernisses durch die Textform, die der DBV nur teilweise unterstützt. 2. Die Einführung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die begrüßt wird. 3. Die Neuregelung der Prüfgebühren, die realitätsgerecht angepasst werden sollten, um finanzielle Schwierigkeiten kleinerer Genossenschaften zu vermeiden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzlichen Regelungen zur General- bzw. Vertreterversammlung und zum Vorstand und Aufsichtsrat sind erforderlich aber auch ausreichend, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Rechtsform in der Praxis zu gewährleisten.“
Die Stellungnahme des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e.V. (DGRV) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform des Bundesministeriums der Justiz aus Juli 2024 enthält eine detaillierte Analyse und Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen. Der DGRV begrüßt viele der geplanten Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere im Zusammenhang mit Energiegenossenschaften und den Beteiligungsmöglichkeiten an erneuerbaren Energien. Es wird jedoch auch Kritik geäußert, insbesondere bezüglich der vorgeschlagenen Begrenzung der Stimmrechte und der Definition von Abgrenzungskriterien. Der Verband betont die Notwendigkeit einer praxisnahen und rechtlich klaren Regelung. Besonders hervorgehoben wurden die Änderungen zu § 1 Absatz 1 GenG bezüglich Energiegenossenschaften, die Neufassung des § 11 GenG zur gutachtlichen Äußerung und die Neuregelung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG zur Weisungsfreiheit des Vorstands.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist grundsätzlich ein guter Gesetzentwurf, da er darauf abzielt, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Genossenschaften zu erhöhen, ihre organisatorischen Strukturen zu modernisieren und rechtliche Hürden abzubauen.“
Der Deutsche Notarverein begrüßt den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, da dieser die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Genossenschaften erhöhen, ihre organisatorischen Strukturen modernisieren und rechtliche Hürden abbauen soll. Besonders hervorgehoben werden die Einführung neuer Finanzierungsinstrumente, die Erleichterung der digitalen Teilnahme an Mitgliederversammlungen und die Stärkung der Informations- und Mitbestimmungsrechte der Mitglieder. Kritisiert wird jedoch die geplante Änderung des § 28 GenG, die die Meldepflichten für Namens- und Wohnortänderungen der Vorstandsmitglieder betrifft, da dies die Verlässlichkeit des Genossenschaftsregisters beeinträchtigen könnte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 21.08.2024
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DHV Genossenschaftlicher Prüfungsverband für Dienstleistung, Immobilien und Handel e.V., der Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften e.V. und der Raiffeisenverband Westfalen-Lippe e.V. begrüßen diese Zielsetzung des Referentenentwurfs ausdrücklich und unterstützen den prinzipiellen Ansatz.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Die Hauptpunkte umfassen die Vereinfachung von Formalitäten, Maßnahmen zur Eindämmung von Missbrauch und die Verbesserung der Attraktivität und Transparenz der Genossenschaften. Besonders hervorgehoben werden die Absenkung der Formerfordernisse, die Einführung von Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung und die Förderung der Digitalisierung und Beschleunigung von Gründungsprozessen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Übergeordnetes Ziel muss es in jedem Fall sein, die Rechtsform Genossenschaft zu stärken. Genossenschaften finden seit über 150 Jahren die richtigen Antworten auf die drängenden Fragen der Zeit und sie werden dies auch zukünftig tun.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform abgegeben. Der Verband unterstützt das Ziel, die Rechtsform der Genossenschaft vor unseriösen Geschäftsmodellen zu schützen und begrüßt die geplanten Modernisierungen und Digitalisierungsschritte im Genossenschaftsrecht. Kritisch sieht der GdW jedoch die geplante Anhebung der Schwellenwerte für die Jahresabschlussprüfung, da dies die Schutzmechanismen der Genossenschaften schwächen könnte. Besonders hervorgehoben wurden die Themen der Digitalisierung, die Klarstellung der Förderzwecke und die Regelungen zu investierenden Mitgliedern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000112 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf zielt darauf ab, den Genossenschaftsgedanken zu stärken. Wir begrüßen insbesondere die Einschränkungen für unseriöse Genossenschaften.“
Die Genossenschaft von Unten, ein Zusammenschluss von Mitgliedern verschiedener Wohnungsgenossenschaften, äußert sich zum Referentenentwurf zur Anpassung des Genossenschaftsgesetzes (GenG). Sie begrüßen Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie und Transparenz in Genossenschaften. Besonders hervorgehoben werden die Einschränkungen für unseriöse Genossenschaften, die Einführung einer zentralen Datenbank für Prüfungsverbände und die Beibehaltung der Schriftform für den Ausschluss von Mitgliedern. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, Quoren für Mitgliederbeteiligungen abzusenken und fordert eine stärkere Kontrolle der Prüfungsverbände.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.08.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„igenos begrüßt ausdrücklich diese Ziele der gesetzlichen Änderungen und die Hervorhebung der Gemeinwohlorientierung von Genossenschaften.“
Die Stellungnahme von igenos zum Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform begrüßt die Zielsetzung, die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und gegen missbräuchliche Verwendungen vorzugehen. igenos hebt hervor, dass Genossenschaften primär dem Nutzen ihrer Mitglieder verpflichtet sind und fordert eine stärkere Betonung des Gemeinwohlaspekts im Genossenschaftsgesetz. Besonders ausführlich wird auf die Problematik der Interessenkonflikte innerhalb von Wohnungs- und Kreditgenossenschaften eingegangen. Zudem wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung betont, die das Gemeinwohlprinzip als grundsätzlichen Maßstab für genossenschaftliches Handeln normiert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir freuen uns sehr über den gelungenen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur umfassenden Digitalisierung bei Genossenschaften und die damit verbundene Modernisierung, Entbürokratisierung und Stärkung der Rechtsform“
Die Stellungnahme von #GenoDigital zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform des Bundesministeriums der Justiz begrüßt die umfassende Digitalisierung und Modernisierung der Genossenschaften. Es wird die konsequente Herabsenkung der Schriftformerfordernis zur Textform unterstützt, was die Gründung und Verwaltung von Genossenschaften erleichtert. Besonders hervorgehoben werden die Maßnahmen zur digitalen Mitgliedschaft, die Einführung einer Frist für Eintragungen ins Genossenschaftsregister und die Notwendigkeit einer elektronischen Abstimmung auch bei Präsenzversammlungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Grundsätzlich begrüßen wir das Anliegen der Bundesregierung, die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften zu verbessern und den Anforderungen an der fortschreitenden Digitalisierung in allen Bereichen des Geschäftslebens Rechnung zu tragen.“
Die Stellungnahme von ZENTRAL KONSUM begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, kritisiert jedoch mehrere spezifische Regelungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierung 'unmittelbar oder mittelbar' im § 1 nicht klar definiert ist und dass die bloße Verwaltung des Genossenschaftsvermögens nicht mehr als zulässiger Förderzweck angesehen wird, was zur Zwangsliquidation einiger Genossenschaften führen könnte. Weitere Kritikpunkte betreffen die Gründungsversammlung, die Anmeldung der Genossenschaft, die Einsicht in die Mitgliederliste und die Pflichtprüfung. Besonders hervorgehoben werden die Regelungen zur Gründungsversammlung, die Anmeldung der Genossenschaft und die Einsicht in die Mitgliederliste.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 557/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 4 Einträge zu Drucksache 20/14501 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Über die Digitalisierung von Genossenschaften (s. Regelungsvorhaben zu BEG IV) hinaus setzen wir uns für eine Digitale Einsicht in die Mitgliederliste von Genossenschaften, für eine Eintragungs- und Prüfungsfrist sowie für eine ausführliche Datenbank genossenschaftlicher Prüfungsverbände ein. Wir sprechen uns zudem für eine Anhebung der Schwellenwerte aus, um kleine Genossenschaften zu entlasten. Durch das Aufsetzen eines Mutualitätsfonds nach italienischen Vorbild sehen wir Potenzial, die Gefahr des Missbrauchs der traditionsreichen Rechtsform zu verringern.
Lobbyregister-Nr.: R002985 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 36399
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zielsetzung des Gesetzes ist die weitere digitale Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere der digitale Beitritt zur Genossenschaft. Aus Sicht der Bürgerwerke ist es wichtig, dass die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gestärkt sowie die Digitalisierung gefördert wird. Zudem begrüßen die Bürgerwerke vorgesehene Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften. Die Bürgerwerke setzen sich dafür ein, dass es künftig möglich sein soll, eine Genossenschaft völlig digital zu gründen.
Lobbyregister-Nr.: R004075 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43849
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessen der Unternehmen des kooperierenden Mittelstands im Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich sollen im Zuge der geplanten Novellierung des Genossenschaftsgesetzes sowie vor dem Hintergrund einer diskutierten EU-weiten Harmonisierung des Insolvenzrechts angemessen berücksichtigt werden.
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47846
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V. und genossenschaftlicher Prüfverband setzen wir uns für gute Rahmenbedingungen für leistungsfähige Wohnungsgenossenschaften ein.
Daher lehnen den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschlag zur Änderung des § 27 (1) Satz 3 GenG n. F. entschieden ab, wonach der Vorstand einer Genossenschaft per Satzungsregelung an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden werden kann. Unsere Stellungnahme führt die Gründe für diese ablehnende Haltung aus und wurde den bayerischen MdBs in den Ausschüssen für Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen sowie dem Rechtsausschuss des Bundestages übersandt.
Lobbyregister-Nr.: R000115 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51272
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nach unserer Ansicht besteht kein Bedarf für weitere Regelungen zur Mitbestimmung. Die Genossenschaft ist eine äußerst demokratische Rechtsform. Sie muss nicht „demokratisiert“ werden. Die Leitung der Genossenschaft ist und bleibt die zentrale Aufgabe des Vorstands.
Die mit dem aktuellen Vorschlag verbundenen Gefahren werden auch nicht dadurch entschärft, dass
die Weisungsgebundenheit nicht per Gesetz, sondern „nur“ per Satzung geregelt werden kann. Die
oben skizzierten Aspekte bleiben bestehen, sie würden lediglich vorverlagert.
Diese Zerrissenheit bestünde auch für jedes einzelne Mitglied, wenn es um die Frage geht, ob eine
solche Satzungsregelung eingeführt werden soll. Wir bitten um Ablehnung des Regelungsvorschlages.
Lobbyregister-Nr.: R001342 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46638
Eingang im Bundestag: | 15.01.2025 |
Drucksache: | 20/14501 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 557/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.11.2024 |
Erster Durchgang: | 20.12.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |