Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Fehlentwicklungen im Befristungsrecht für den Wissenschaftsbetrieb entgegenzuwirken und die Beschäftigungsbedingungen besonders für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu verbessern. Dies soll mehr Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen schaffen sowie eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Als Lösung sieht der Gesetzentwurf unter anderem die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten, die Reduzierung der zulässigen Höchstbefristungsdauer sowie die Schaffung einer Anschlusszusage nach abgeschlossener Promotion vor, kombiniert mit einem zwingenden Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung. Federführend für diesen Entwurf ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Hintergrund
Es gibt eine Vorgeschichte: Die Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus dem Jahr 2022 hat bestehende Probleme hinsichtlich der Nutzung von Befristungen aufgezeigt. Diese Probleme wurden als negative Auswirkungen sowohl auf individuelle Karrieren als auch auf die Attraktivität des gesamten Wissenschaftsbetriebs identifiziert, weshalb eine Weiterentwicklung der Befristungsregelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz nahegelegt wurde.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Haushaltsausgaben durch den Gesetzentwurf. Dennoch wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen wegen der erforderlichen Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen erwähnt. Im Einzelnen entsteht dieser Aufwand für die Personalstellen von 2.800 Euro für Hochschulen des Bundes, 133.000 Euro für Hochschulen der Länder und 490.100 Euro für öffentliche Forschungseinrichtungen. Darüber hinaus wird ein geringfügiger um die nicht bezifferbaren Mehraufwand hervorgerufen durch die Verwaltung der Anschlusszusage, wobei gleichzeitig Entlastungen durch den Wegfall mehrerer Vertragsabschlüsse für Kurzzeitverträge prognostiziert werden. Zusätzliche Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten
Es wird keine konkrete Angabe zum Inkrafttreten des Gesetzes gemacht; daher kann angenommen werden, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges
Zu besonderer Eilbedürftigkeit werden keine Angaben gemacht. Zusätzlich zu den angesprochenen Punkten beinhaltet der Gesetzentwurf noch Regelungen zur Vereinheitlichung der befristeten Arbeitsverhältnisse für Ärzte und Psychotherapeuten in Weiterbildung, Änderungen bei studienbegleitenden Beschäftigungen wie die Anhebung der Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre und die Schaffung von Mindestvertragslaufzeiten. Weiterhin werden Übergangsregelungen für aktuell befristet beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definiert sowie eine geplante Evaluation des Gesetzes für das Jahr 2030 festgeschrieben.
Maßnahmen
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:
- Beibehaltung des Grundsatzes des zweiseitig zwingenden Gesetzesrechts.
- Erweiterung der Ausnahmeregelung für tarifvertragliche Abweichungsmöglichkeiten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal.
- Aufhebung der Beschränkung der Abweichungsmöglichkeiten von bestimmten Fachrichtungen und Forschungsbereichen.
- Modifikation und Erweiterung des Katalogs der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werden darf.
- Festlegung möglicher Abweichungen in bestimmten Bereichen wie Vertragsverlängerungen, Mindestvertragslaufzeiten nach der Promotion, Stellenumfang und Sachverhalte, die eine Verlängerungsautomatik auslösen.
- Senkung der Befristungsdauer nach der Promotion auf einheitlich vier Jahre, unabhängig vom Fachbereich.
- Neue Befristungsmöglichkeit nach der Höchstbefristungsdauer von vier Jahren um bis zu zwei Jahre, verbunden mit einer Anschlusszusage unter bestimmten Bedingungen.
- Erhöhung der möglichen Befristung für studienbegleitende Hilfstätigkeiten von sechs auf acht Jahre.
- Festlegung eines Mindeststellenumfangs für die Befristung nach § 2 Absatz 1 und für die Anrechnung nach § 2 Absatz 3.
Stellungnahmen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) fokussiert vor allem auf die Kosteneinschätzung des Gesetzentwurfs, da er Aufwand für die Wirtschaft und Verwaltung bei dessen Umsetzung erwartet. Der NKR betrachtet hierbei den jährlichen und einmaligen Erfüllungsaufwand und bemängelt die fehlende Bezifferung des Verwaltungsaufwands gepaart mit dem Instrument der Anschlusszusage. Der Bundesrat begrüßt viele Aspekte des Gesetzes, gibt allerdings auch zu bedenken, dass die verpflichtende Befristung mit Anschlusszusage wettbewerbsfrei und eventuell leistungsfeindlich sein könnte. Zusätzlich wurde angeregt, den Begriff der Anschlusszusage genauer zu fassen.
Die Bundesregierung nimmt zu den Anmerkungen des NKR und des Bundesrates Stellung. Sie begrüßt die unterstützenden Äußerungen, betont aber auch, dass aufgrund von fehlenden Daten keine konkreten Bezifferungen vorgenommen werden können. Die Bundesregierung geht nicht näher auf die prozeduralen Details ein, wie die Anschlusszusage in der praktischen Umsetzung aussehen soll, aber sie bestätigt, dass die höhere Flexibilität im Befristungsrecht Mitgestaltung durch Tarifvertragspartner usw. angemessen aufgefangen wird. Bezogen auf die Bundesratshinweise zur Anschlusszusage, erklärt die Bundesregierung, dass diese hinreichend bestimmt formuliert sei und die vorgeschlagene Definition nicht erforderlich scheint.