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Änderung des Abgeordnetengesetzes (Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen)

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere Änderungen
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:28.06.2024
Drucksache:20/11944 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Unsicherheiten in Bezug auf die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen zu beseitigen. Zudem wird klargestellt, dass Fraktionen über ihre parlamentarischen Vorgänge und politische Standpunkte informieren dürfen. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel, zur Absicherung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss. Der Entwurf stammt von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Federführend zuständig ist kein spezifisches Ministerium, da der Entwurf von Bundestagsfraktionen vorgelegt wurde. 
 
Hintergrund: Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen ist seit langem umstritten. Der bisherige § 55 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes bot unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt hat. Veränderungen im Kommunikationsverhalten, insbesondere durch soziale Medien, haben neuen Klärungsbedarf erzeugt. Zudem gab es bisher keine klare Rechtsgrundlage zur Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel und Unklarheiten bei der Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss. 
 
Kosten: Keine Angaben zu den entstehenden Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf greift mehrere Praxisprobleme auf und versucht, diese zu klären. Insbesondere die Regelungen zur Rückgewähr zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel und zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss sind von besonderem Interesse. Der Entwurf ist zugleich eine Antwort auf die veränderten Kommunikationsmöglichkeiten der modernen digitalen Welt. Es wird keine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs erwähnt. 
 
Maßnahmen 
 
- Regelung des Schadensersatzanspruchs: Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung von Abgeordneten gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. 
 
- Flexible Zuschussentscheidung: Abgeordnete können künftig ihre Entscheidung über den Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, wobei die Entscheidung dann ab dem Folgemonat wirkt. Die Entscheidung bleibt für die folgende Wahlperiode bestehen, sofern nicht innerhalb der ersten vier Monate eine neue Entscheidung getroffen wird. 
 
- Offenlegungspflichten:  
- Ausschussmitglieder, die die Berichterstattung zu einem Thema übernommen haben, müssen jede konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung offenlegen. 
- Sonstige Ausschussmitglieder müssen eine konkrete Interessensverknüpfung offenlegen, wenn diese nicht aus den veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. 
- Eine spezielle Definition und Klarstellung wurde zur „konkreten Interessensverknüpfung“ eingeführt. 
 
- Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen:  
- Eigenständige Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen wird gesetzlich festgelegt. 
- Diese darf auch politische Standpunkte vermitteln und den Dialog mit Bürgern umfassen. 
- Die Öffentlichkeitsarbeit kann vielfältige Formen annehmen (z.B. Druckerzeugnisse, Veranstaltungen, digitale Angebote) und ist durch die Fraktionen frei gestaltbar. 
- Sechs Wochen vor Bundestagswahlen ist Öffentlichkeitsarbeit nur noch bei speziellen parlamentarischen Anlässen zulässig. 
- Fraktionen müssen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit stets ihre Urheberschaft deutlich machen. 
 
- Rechtswidrige Mittelverwendung:  
- Der Ältestenrat kann nach Anhörung der betroffenen Fraktion rechtswidrige Mittelverwendungen feststellen. 
- Festgestellte rechtswidrige Mittelverwendungen sind als Drucksache zu veröffentlichen und die Gelder zurückzuführen. Der Bundesrechnungshof kann zur Prüfung der Mittelverwendung eingeschaltet werden. 
 
- Ermessensspielraum für Bestimmungen: 
- Der Ältestenrat hat künftig das Ermessen, ob ergänzende Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen erlassen werden sollen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:25.06.2024
Erste Beratung:28.06.2024
Drucksache:20/11944 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente