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2. Jahressteuergesetz 2024 (Steuerfortentwicklungsgesetz)

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:16.08.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Steuerrechts, um die Bürgerinnen und Bürger vor übermäßigen Belastungen durch die Inflation zu schützen und die Steuerlast fairer zu verteilen. Hierzu sollen unter anderem der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben werden. Die Regierung beabsichtigt auch, die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zu überführen und das Kindergeld zu erhöhen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund: 
Deutschland benötigt ein Steuerrecht, das das Existenzminimum steuerfrei hält und die Anpassung an die Preisentwicklung ermöglicht. Hierzu gibt es verfassungsrechtliche Vorgaben, und bisher wurden Maßnahmen zur Behebung der kalten Progression und zur Anpassung der Sozialausgaben an die Inflation umgesetzt. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Änderungen Steuermindereinnahmen in Millionenhöhe. Für den Bund ergeben sich zum Beispiel Mindereinnahmen von -8.516 Mio. Euro bis 2028. Die Gesamtkosten führen auch zu Mehrausgaben beispielsweise durch die Anhebung des Kindergeldes und des Sofortzuschlages: 4,2 Mio. Euro im Jahr 2025 und 7,5 Mio. Euro im Jahr 2026 für das Kindergeld, ca. 86 Mio. Euro im Jahr 2025 für den Sofortzuschlag. Es werden keine unmittelbaren direkten Einnahmen erwähnt. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten gemacht werden. 
 
Sonstiges: 
Die Vorlage des Gesetzentwurfs ist besonders eilbedürftig gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG, um das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor dem Jahresende abschließen zu können.  
 
Zusammengefasst handelt es sich um einen umfassenden Gesetzentwurf zur Anpassung und Fortentwicklung des Steuerrechts, um fairere und inflationsresistente Steuerregeln zu schaffen, die insbesondere Familien und Geringverdiener entlasten sollen. 
 
Maßnahmen 
 
- Streichung der Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter: 
- Geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 Euro müssen nicht mehr in einem besonderen Verzeichnis aufgeführt werden. 
 
- Erhöhung der Betragsgrenzen und Vereinfachung von Sammelposten: 
- Anhebung der oberen Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro für Wirtschaftsgüter in Sammelposten. 
- Verkürzung der Auflösungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre. 
- Wirtschaftsgüter zwischen 800 und 5.000 Euro können in einen Sammelposten eingestellt und über drei Jahre abgeschrieben werden. 
- Aufhebung des Ausschließlichkeitserfordernisses zwischen der Sofortabschreibung und der Sammelpostenregelung. 
 
- Ungekürzte Freibeträge für Kinder in anderen Mitgliedstaaten: 
- Freibeträge für Kinder werden ungekürzt gewährt, wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums lebt. 
 
- Degressive Abschreibung verlängert: 
- Verlängerung der Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf Anschaffungen bis 2028. 
 
- Erhöhung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld: 
- Anhebung des Kinderfreibetrags ab 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro. 
- Weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro. 
- Erhöhung des Kindergelds ab 2025 auf 255 Euro und ab 2026 auf 259 Euro monatlich. 
 
- Neues Faktorverfahren für Steuerklassen: 
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren ab 2030. 
- Steuerliche Vorteile des Splittingverfahrens werden bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. 
- Einführung automatisierter Verfahren zur Bildung und Anpassung des Faktors durch das Bundeszentralamt für Steuern. 
 
- Mitteilungspflichten über innerstaatliche Steuergestaltungen: 
- Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die bestimmte Kriterien erfüllen. 
 
- Digitalisierung der Sterbefallanzeigen: 
- Ablösung des papiergebundenen Verfahrens zur Übermittlung von Sterbefallanzeigen durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren. 
 
- Änderung bei der Gemeinnützigkeit: 
- Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Körperschaften. 
- Erweiterung des Zweckbetriebes auf bestimmte Photovoltaikanlagen. 
 
- Sofortzuschlag und Kinderzuschlag: 
- Erhöhung des Sofortzuschlags ab 2025 um 5 Euro auf 25 Euro, um Kinder im Bezug von bestimmten Sozialleistungen finanziell besser zu unterstützen. 
 
Diese Anpassungen zielen darauf ab, den administrativen Aufwand zu reduzieren, steuerliche Anreize zu verbessern und die finanzielle Unterstützung für Familien und Kinder zu erhöhen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:10.07.2024
Datum Kabinettsbeschluss:24.07.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11 784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahrumgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12 084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12 336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.  
 
Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6 612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6 672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6 828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.  
 
Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.  
 
Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:373/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024