Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Anbau von Nutzhanf zu fördern und rechtliche Unsicherheiten im Umgang mit Nutzhanf zu beseitigen. Dies soll durch die Streichung der sogenannten Missbrauchsklausel erreicht werden. Der Indoor-Anbau von Nutzhanf soll ebenfalls zugelassen werden, um weitere Betätigungsfelder zu schaffen. Das Gesetz kommt von der Bundesregierung, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Hintergrund: Hintergrund für den Gesetzentwurf ist der bisherige nischenhafte Charakter des Nutzhanfanbaus in Deutschland, der durch rechtliche Unsicherheiten und restriktive Cannabispolitik beeinträchtigt wurde. Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Nutzung von Nutzhanf auszuweiten, da bisher keine Belege für den Missbrauch von Nutzhanf zu Rauschzwecken vorliegen.
Kosten: Für die Zollverwaltung entstehen Mehrausgaben von 352.000 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 jährlich 686.000 Euro. Erwartet werden Einnahmen aus der Tabaksteuer auf Nutzhanf in Höhe von 2.544.000 Euro pro Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes. Zudem entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von 1.500.000 Euro sowie jährliche Personalaufwände von 62.000 Euro.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll am 01.01.2025 in Kraft treten.
Sonstiges: Der Entwurf enthält keine Informationen über eine Befristung des Gesetzes oder die Notwendigkeit einer Evaluierung. Das Vorhaben ist dauerhaft angelegt, um die Nutzhanfsektoren in Deutschland zu unterstützen. Eine Notifizierung nach der EU-Richtlinie ist nicht erforderlich, da die Regelungen bestehende Vorschriften durch ersatzlose Streichung lockern.
Maßnahmen
- Streichung der Missbrauchsklausel: Die Klausel im Betäubungsmittelgesetz, die den Missbrauch von Nutzhanfprodukten zu Rauschzwecken ausschließen sollte, wird gestrichen. Diese Regelung schränkte den legalen Handel mit Nutzhanfprodukten ein, obwohl der Grenzwert von 0,3% THC eingehalten wird.
- Streichung der Anforderung des gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks: Die Regelung, dass der Verkehr mit Nutzhanfprodukten nur zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgen darf, entfällt. Dies öffnet den Markt für verschiedene Nutzhanfprodukte, ohne eine primäre gewerbliche Absicht vorauszusetzen.
- Klarstellung für den Nutzhanfanbau: Unterscheidung zwischen Anbau und sonstigem Umgang mit Nutzhanf. Im Anbau bleibt der Anbau von mehr als drei Pflanzen auf Landwirte beschränkt, während der Umgang größtenteils frei bleibt.
- Erweiterung auf alle Unternehmen der Landwirtschaft inklusive Indoor-Anbau: Der Anbau von Nutzhanf wird auf weitere landwirtschaftliche Unternehmen sowie den Indoor-Anbau ausgeweitet, um mehr Flexibilität und Möglichkeiten zur Steuerung der Inhaltsstoffe zu schaffen.
- Regelung für Zubereitungen: Einführung einer klaren Regelung für hanfhaltige Zubereitungen, die einen THC-Gehalt von maximal 0,3% nicht überschreiten dürfen, um Gesundheitsrisiken zu minimieren.
- Gesundheitsschutz in Futtermitteln: Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Tier- und Verbraucher-Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von Nutzhanf als Futtermittel, in Hinblick auf THC-Übertragungen in Lebensmittel tierischer Herkunft.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Nutzungsspielraum für Nutzhanf zu erweitern, die rechtliche Sicherheit im Umgang damit zu erhöhen und die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile des Nutzhanfanbaus und -handels voll auszuschöpfen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.