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Änderung des Außenhandelstatistikgesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze (Außenhandelsstatistikänderungsgesetz - AHStatG-ÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:16.08.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Der Gesetzentwurf zielt auf die Anpassung des Außenhandelsstatistikgesetzes (AHStatG) und weiterer statistischer Gesetze an fachliche und rechtliche Änderungen seit dem Inkrafttreten im Jahr 2022 ab. Eine bedeutende Änderung besteht darin, die Voraussetzungen für die Anhebung der Meldeschwellen im Intrahandel durch Verordnung zu schaffen, was zu einer Entlastung der Wirtschaft führen soll, indem weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit werden. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2022 wird im Rahmen des Außenhandelsstatistikgesetzes eine neue Datenquelle für die Statistik der innereuropäischen Importe genutzt. Dies erfolgt gemäß der European Business Statistics (EBS)-Verordnung, die den Austausch von Mikrodaten über innereuropäische Exporte zwischen den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten regelt.  
 
Kosten: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Auch für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vielmehr wird eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen erwartet, die von der Meldepflicht befreit werden. 
 
Inkrafttreten: Das Gesetz soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsverfahren noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden kann. Entsprechend einer Frist gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG endet die Beratungsfrist am 27. September 2024. 
 
Maßnahmen 
 
- Definitionen und Präzisierungen: 
- Anpassung der Begriffsdefinitionen wie „Gebietsansässig“ und „ständige Niederlassung“. 
- Präzisierung und Anpassung von Erhebungsmerkmalen, insbesondere im Hinblick auf europäische Rechtsgrundlagen. 
 
- Erhebungsmerkmale: 
- Einführung neuer Meldepflichten und Anpassung bestehender Merkmale zur besseren Abdeckung und Kontrolle von Handelsstatistiken. 
- Notwendigkeit zur Abgabe von Fehlanzeigen, wenn keine anmeldepflichtigen Warenverkehre gemeldet wurden. 
 
- Änderung der Auskunftspflicht: 
- Einführung von klaren Meldepflichten und Rückfragen bei fehlerhaften Meldungen. 
- Festlegung, dass Privatpersonen nicht aufnahmefähig sind, außer bei spezialisierten Waren (z. B. Schiffe und Luftfahrzeuge). 
- Ausweitung der Auskunftspflicht auf ausländische Unternehmen in bestimmten Warenverkehrsfällen. 
 
- Verarbeitung und Übermittlung von Daten: 
- Klarstellung von Datenübermittlungen zwischen Zollverwaltung und Statistischem Bundesamt. 
- Einführung von bundeseinheitlicher Wirtschaftsnummer und Ergänzung von Kennnummern aus dem Statistikregister in das Außenhandelsregister. 
 
- Anpassung der Begrifflichkeiten: 
- Einheitliche Verwendung von Begriffen wie „Bezugszeitraum“ über verschiedene Rechtsgrundlagen hinweg. 
 
- Erhebung der Daten für Preisstatistiken: 
- Sicherung identischer Produkte zum Vergleich der Preisentwicklungen im Zeitablauf. 
- Regelungen für die Anforderung von Daten zur Durchführung von Revisionen in der Preisstatistik. 
 
- Gesetzliche Klarstellungen und Korrekturen: 
- Korrektur von fehlerhaften Verweisen und Beschreibungen sowie Anpassung von Formulierungen in bestehenden Gesetzen. 
 
- Erhebung der tätigen Personen: 
- Änderung zur kontinuierlichen monatlichen Meldung der tätigen Personen nach Bundesländern, um Zuverlässigkeit der Wirtschaftsdaten zu sichern. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.05.2024
Datum Kabinettsbeschluss:24.07.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) muss an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Regelungen sollen mit weiteren Rechtsetzungserfordernissen in einem Artikelgesetz gebündelt werden. Mit der Überarbeitung des AHStatG ist auch eine entsprechende Anpassung der Verordnung zur Durchführung des AHStatG erforderlich.  
 
Inhaltlich betrifft der Entwurf die folgenden Sachverhalte:  
 
Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) wird an wichtigen Stellen überarbeitet, um es an neue fachliche und rechtliche Gegebenheiten anzugleichen. Wesentliche Änderungen beinhalten die Flexibilisierung der Meldeschwellen für den Intrahandel mit EU-Partnerländern, die durch den inzwischen eingeführten Mikrodatenaustausch auf EU-Ebene ermöglicht wurde. Damit können die Wertgrenzen für die Meldepflicht bei dieser vergleichsweise umfangreichen Statistik angehoben werden, was zu einer Entlastung der meldepflichtigen Unternehmen führt. Zudem werden Anpassungen an geänderte EU-Rechtsvorschriften – wie das EU-Umsatzsteuerrecht – vorgenommen und verschiedene Formulierungen präzisiert, um Klarheit und Verständlichkeit zu verbessern.  
 
Weitere Anpassungen betreffen das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das Unternehmensbasisdatenregistergesetz sowie das Gesetz über die Preisstatistik. Die Änderungen im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) umfassen die nun monatliche Erfassung der tätigen Personen nach Bundesländern für die Konjunkturstatistiken. Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz und im Gesetz über die Preisstatistik erfolgen rechtliche Klarstellungen und Korrekturen von Fehlverweisen.  
 
Das Entlastungspotenzial, das sich aus den Anpassungen der Meldeschwellen im AHStatG ergibt, wird in der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung abgebildet, da dort die Meldeschwellen konkreter geregelt werden. Demnach reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 11,6 Millionen Euro jährlich.  
 
Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist für den Jahresbeginn 2025 vorgesehen.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:398/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024