Gesetz zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
Offizieller Titel: | Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Bundestag eingegangen |
Letzte Änderung: | 27.11.2024 |
Drucksache: | 20/13959 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Hinweis: | Auch "Gebäudetyp-E-Gesetz" genannt.
Der DIN e.V. und die Bundesingenieurskammer haben sich schon vorab zu dem Entwurf geäußert. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Wohnungsneubau in Deutschland zu erleichtern, indem das Bauen einfacher, innovativer und kostengünstiger gestaltet wird. Dies soll durch Änderungen im Zivilrecht erreicht werden, die es ermöglichen, von den anerkannten Regeln der Technik abweichende Bauweisen zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu vereinbaren. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte technische Normen und Regeln ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zum Vertragsbestandteil werden. Federführend zuständig für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund:
Der Entwurf steht im Kontext gestiegener Baukosten und der Erhöhung der Baustandards in den letzten Jahrzehnten. Auf Landesebene wurden bereits bauordnungsrechtliche Anpassungen vorgenommen, um Abweichungen von Standards zu erleichtern. Zudem soll der Entwurf zur Erreichung der UN-Agenda 2030 Ziele beitragen, insbesondere zu Ziel 11 für nachhaltige Städte und Siedlungen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Mehrausgaben oder Einnahmeverluste. Für die Wirtschaft wird eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 8,135 Milliarden Euro erwartet, was Teil der „One in, one out“-Regelung ist. Direkte Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten werden gemacht. Daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig beschrieben, aber er enthält eine Evaluierungsklausel, die vorschreibt, die Auswirkungen der neuen Regelungen fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, um festzustellen, ob die Ziele des kostengünstigeren, nachhaltigeren und innovativeren Bauens erreicht werden.
Maßnahmen
- Komfort- oder Ausstattungsstandards: Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind sie nicht mehr Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht.
- Erleichterung der Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“: Fachkundigen Unternehmen wird ermöglicht, von diesen Regeln durch Beschaffenheitsvereinbarung abzuweichen, ohne automatisch einen Sachmangel zu begründen.
- Anzeige- und Hinweispflichten: Unternehmer müssen bei Abweichungen von technisch anerkannten Normen auf die finanziellen Auswirkungen hinweisen, und Verbraucher sind rechtzeitig vor Vertragsabschluss über mögliche Abweichungen zu informieren.
- Verordnungsermächtigung für den Bund: Es besteht die Möglichkeit, technische Normen und Regeln auszuschließen, die die Nutzung innovativer, nachhaltiger oder kostengünstiger Bauweisen oder Baustoffe erheblich erschweren.
- Erleichterte Beschaffenheitsvereinbarung bei Bauverträgen zwischen fachkundigen Unternehmen: Keine Pflicht zur Aufklärung über die Risiken und Konsequenzen der Abweichung von etablierten Technikstandards.
- Sachmängelhaftung: Bei gleichwertiger Ausführung trotz Abweichung von anerkannten Regeln der Technik soll kein Sachmangel vorliegen. Die Gleichwertigkeit umfasst dauerhafte Sicherheit, Eignung und Qualität.
- Vereinfachungen beim Bauen: Die neuen Regelungen erlauben den Einsatz innovativer Materialien ohne vorherige Vereinbarung der Beschaffenheit und sollen kostendämpfend wirken.
- Evaluierung nach fünf Jahren: Überprüfung, ob die Ziele des einfacheren, kostengünstigeren und nachhaltigeren Bauens erreicht wurden.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 12.07.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 06.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Wohnungsneubau in Deutschland ist aus einer Vielzahl von Gründen schwieriger geworden, unter anderem wegen gestiegener Baukosten. Die hohen Baukosten sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Baustandards in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht haben und weiter ansteigen. Unter dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ wird daher gefordert, Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger zu ermöglichen. Der „Gebäudetyp E“ bezeichnet jedoch – anders als es der Begriff vermuten lässt – keinen bestimmten, technisch spezifizierten Gebäudetypus, sondern den Wunsch nach flexibleren Planungsmöglichkeiten.
Die Bauministerkonferenz der Länder hat für das öffentliche Recht auf diese Forderung reagiert und in § 67 der Musterbauordnung (MBauO) eine Musterbestimmung geschaffen, wonach vereinfacht von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann. Die Länder haben diese Vorgabe bereits in ihren Landesbauordnungen umgesetzt beziehungsweise werden sie umsetzen.
Auch für das Zivilrecht werden Änderungen gefordert. Denn auch hier gelten derzeit hohe Standards. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird nämlich für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Anerkannte Regeln der Technik bezeichnen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten, die die herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Zahlreiche anerkannte Regeln der Technik beziehen sich aber nicht auf sicherheitsrelevante Aspekte und sind auch für ein gutes Wohnen nicht zwingend notwendig. Auch sind innovative Bauweisen nicht in Einklang mit den „anerkannten“ Regeln der Technik zu realisieren, da insofern nicht auf bewährte Methoden und Verfahren zurückgegriffen werden kann und soll. Beschaffenheitsvereinbarungen, mit denen von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung derzeit nur wirksam, wenn umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten eingehalten werden. Auch liegt grundsätzlich bei einem Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik ohne Beschaffenheitsvereinbarung ein Sachmangel der Bauleistung vor.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 11 der UN-Agenda 2030 beitragen, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 beitragen, „die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.“
Eingang im Bundestag: | 27.11.2024 |
Drucksache: | 20/13959 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 555/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.11.2024 |
Erster Durchgang: | 22.11.2024 |