Zum Inhalt springen

2. Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:16.10.2024
Drucksache:20/13350 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die derzeitige Praxis der separaten Gebührenfestsetzung für die einzelnen Flughafenstandorte auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen und das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens strafrechtlich zu sanktionieren. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund: 
Es gibt Hintergrundinformationen zu diesem Gesetzentwurf. Die Vorschriften zur Refinanzierung der Aufwendungen für die Luftsicherheit in § 17a des Luftsicherheitsgesetzes wurden bereits mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 geändert. Zudem ist es seit Sommer 2023 wiederholt zu Protestaktionen von Klimaaktivisten an mehreren deutschen Flughäfen gekommen. 
 
Kosten: 
Durch die Gesetzesänderung entstehen keine direkten Haushaltsausgaben oder -mindereinnahmen. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich jedoch um 66.000 Euro jährlich, getragen von den Ländern. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen durch das Gesetz erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. Daher gilt die Annahme, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf scheint nicht besonders eilbedürftig zu sein, auch wenn er auf wiederholte Vorfälle von Klimaaktivisten reagiert. Es werden keine weiteren Aspekte von allgemeinem Interesse erwähnt. 
 
Maßnahmen 
- Klarstellung des "Jedermann-Verbots": Der Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen wird ausdrücklich nur für diejenigen erlaubt, die eine Genehmigung haben. Das Verbot für unbefugten Zugang wird in einen eigenständigen Absatz 1 verlagert. 
- Gebührenregelungen: Es soll eine Klarstellung zur Gebührenerhebung für öffentliche Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz geben, um eine ausreichende Verordnungsermächtigung sicherzustellen. 
- Bundesweit einheitliche Gebühren: Die Gebührenkalkulation soll sich auf die Gesamtkosten von Bundes- und Landesbehörden beziehen, nicht auf spezifische Kostenstrukturen einzelner Behörden. Die bisherige Praxis der separaten Gebührenfestsetzung für verschiedene Flughäfen soll beibehalten werden. 
- Strafbarkeit des unberechtigten Eindringens: Ein neuer Straftatbestand wird geschaffen, der das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens unter Strafe stellt. Dies soll insbesondere gegen Protestaktionen von Klimaaktivisten wirken. 
- Qualifikationstatbestände: Bei Mitführen von verbotenen Gegenständen oder der Absicht, weitere Straftaten zu begehen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. 
- Strafbarkeit des Versuchs: Der Versuch des vorsätzlichen unberechtigten Eindringens in sicherheitsrelevante Bereiche wird ebenfalls strafbar. 
- Angepasste Strafdrohungen: Die Strafdrohungen für fahrlässige Verstöße werden an vergleichbare Fälle im Nebenstrafrecht angepasst. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:17.07.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„In letzter Zeit haben sich immer wieder Personen aus unterschiedlichen Motiven Zugang zur sogenannten Luftseite von Flughäfen verschafft und dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt. Diese Aktionen können Menschenleben gefährden, den Flugverkehr blockieren, einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursachen, tausende Reisende festsitzen lassen und erfordern daher eine entschiedene Reaktion.  
 
Durch diesen Gesetzentwurf wird deshalb ein neuer Straftatbestand in das Luftsicherheitsgesetz eingeführt, um das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens unter Strafe zu stellen, wenn durch die Tat die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Bislang stellt dieses Verhalten lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 10.000 € Bußgeld geahndet wird. Eine Person, die bei der oben genannten Tat einen nach dem Luftsicherheitsgesetz genannten verbotenen Gegenstand bei sich führt oder in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, kann in Zukunft sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betraft werden.  
 
Der Gesetzentwurf enthält zudem noch die mit der Einführung des oben genannten neuen Straftatbestandes erforderliche Neufassung der entsprechenden Verbotsnorm in § 10 des Luftsicherheitsgesetzes, notwendige Änderungen der Bußgeldvorschriften in § 18 des Luftsicherheitsgesetzes sowie zwei Änderungen der Gebührenregelungen in § 17a des Luftsicherheitsgesetzes, die dazu dienen, die derzeitige Praxis der Gebührenfestsetzung wieder auf eine rechtssichere Rechtsgrundlage zu stellen.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 4 Einträge zu Drucksache 20/13350 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Ziel ist eine Verschärfung der Strafvorschriften für unbefugtes Eindringen in den Sicherheitsbereich von Flughäfen zum Schutz des Luftverkehrs und der Reisenden. Die Strafverschärfung sollte im Luftsicherheitsgesetz verankert werden. Die ADV befürwortet den von der „Ampel-Koalition“ im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. In § 19 LuftSiG wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens strafrechtlich ahnden zu können. Dazu zählt auch das Festkleben auf dem Rollfeld bzw. der Start- und Landebahn oder der Versuch dazu. Im LuftSiG sollten keine weiteren Anforderungen zur Identitätsfeststellung von Reisenden beim Boarding gestellt werden.

Lobbyregister-Nr.: R001167 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52724

Flughafen Düsseldorf GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung ist die Schaffung eines neuen Straftatbestands in §19 LuSiG, die die aktuell geltende Regelung, die entsprechendes Verhalten mit Bußgeld bewährt, ablöst. Ziel ist eine gesetzliche Regelung, die das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen strafrechtlich ahndet.

Lobbyregister-Nr.: R005821 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51768

Flughafen Köln/Bonn GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einsetzen für eine Verschärfung des Strafrechtsbestands bei Eindringen in den Sicherheitsbereich und/oder bei einem gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr

Lobbyregister-Nr.: R002905 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45878

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Fraunhofer fordert eine Intensivierung der Forschung für klimafreundliches Fliegen, inklusive Sustainable Aviation Fuels, Wasserstoff, Batterien und Advanced Air Mobility, die Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Luftfahrt sowie die gesetzliche Anerkennung der Raumfahrt als kritische Infrastruktur mit klaren Regularien und stärkerer Einbindung von Start-ups und KMU in staatlich geförderte Programme.

Lobbyregister-Nr.: R001203 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52588

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.10.2024
Drucksache:20/13350 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:383/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024
Erster Durchgang:27.09.2024
Status Bundesrat:Beraten