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Haushaltsbegleitgesetz 2025

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Haushaltsbegleitgesetz 2025
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:16.08.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zur wirtschaftlichen und finanziellen Stabilisierung Deutschlands umzusetzen. Das Gesetz soll die wirtschaftliche Dynamik fördern, den Bundeshaushalt entlasten und strukturelle Konsolidierungen vornehmen. Darüber hinaus soll die ökologische Transformation der Wirtschaft und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf ist eine Antwort auf die wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen Deutschlands nach außergewöhnlichen Krisenjahren. Er beinhaltet eine Wachstumsinitiative, die 49 Maßnahmen umfasst, um die Wettbewerbsfähigkeit und das langfristige Wachstumspotenzial der deutschen Volkswirtschaft zu erhöhen.  
 
Kosten:  
Für das Jahr 2025 ergibt sich durch die Änderungen des SchlussFinG eine Entlastung des Bundeshaushalts von rund 1,615 Milliarden Euro. Die zukünftigen Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen lassen sich nicht präzise prognostizieren, jedoch könnten Einnahmen im Jahr 2025 von über 1 Milliarde Euro erzielt werden. Die Änderung des SGB VI führt zu einer Entlastung des Bundeshaushalts um 1 Milliarde Euro im Jahr 2025, um 0,7 Milliarden Euro im Jahr 2026 und um 0,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, um eine gemeinsame Beratung mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2025 zu ermöglichen. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft und die Verwaltung zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten oder gleichstellungspolitische, demografiepolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Maßnahmen 
 
1. Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes: 
- Emission von inflationsindexierten Bundeswertpapieren wird Ende 2023 eingestellt. 
- Redefinition von "Schlusszahlung" auf Anteile, die nicht im Eigenbestand des Bundes oder seiner Sondervermögen sind. 
- Anpassungen zu jedem Kuponstichtag, jeweils am 15. April, basierend auf der festgestellten Inflationsentwicklung. 
- Einmalige Reduktion des Sondervermögens am 15. April 2025 um die bisher erfolgten Zuführungen für den Eigenbestand. 
- Vermeidung wirtschaftlich ungerechtfertigter Zahlungsverschiebungen zwischen Haushaltsjahren. 
- Regelungen für Rückkäufe im Eigenbestand, inklusive Inflationsausgleichszahlungen. 
 
2. Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes: 
- Neue Regelung zur Verteilung der Einnahmen aus der zweiten Gebotskomponente ab 2024. 
- Dauerhafte Erweiterung der Zweckbindung um die Transformationskomponente. 
- Einnahmen aus Offshore-Ausschreibungen werden weiterhin signifikant für Meeresnaturschutz und Fischerei verwendet. 
- Stärkung der Transformationskomponente für erhebliche Transformationsausgaben im Bundeshaushalt. 
- Neue Regelung zur Zahlungserfüllung für nicht zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2025, bis zu einem festgelegten Stichtag. 
 
3. Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: 
- Minderung der Bundeszuschüsse zur Entlastung des Bundeshaushaltes. 
- Kürzung des Erhöhungsbetrags des zusätzlichen Bundeszuschusses um 1,0 Milliarden Euro im Jahr 2025, um 0,7 Milliarden Euro im Jahr 2026 und um 0,3 Milliarden Euro im Jahr 2027. 
- Fortführung des Erhöhungsbetrags ohne Berücksichtigung des Minderungsbetrags, welcher nachträglich abgezogen wird. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:371/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024
Weiterführende Links