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EU-Richtlinie für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Initiator:BMUV
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:06.11.2024
Drucksache:20/13640 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG). Hauptziel ist es, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und die Genehmigungsverfahren für solche Projekte zu beschleunigen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund: Die Richtlinie (EU) 2023/2413 änderte die Richtlinie (EU) 2018/2001, um die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu verbessern. Diese Richtlinie trat am 20. November 2023 in Kraft und verlangt, dass die Erzeugung erneuerbarer Energie bis zum Jahr 2030 auf mindestens 42,5 Prozent gesteigert werden muss. Um dies zu erreichen, sieht die Richtlinie Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren vor. Die Artikel 16, 16b und 16e der Richtlinie mussten bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Eventuelle Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sollen im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren sein. Die Wirtschaft wird durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens voraussichtlich um jährlich 280.000 Euro entlastet. Die Verwaltung in den Ländern wird durch die Digitalisierung des Verfahrens nach Umstellung jährlich um 222.000 Euro entlastet. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Entwurf ist notwendig und alternativlos, um die europäischen Vorgaben rechtzeitig umzusetzen und die entsprechenden deutschen Gesetze richtlinienkonform anzupassen. Der Entwurf trägt zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (insbesondere SDG 7 für saubere und bezahlbare Energie) bei und ist mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, um verlässliche und stabile Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten. 
 
Maßnahmen: 
- Definition der Erdwärme: Einführung einer ausdrücklichen Definition der Erdwärme im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
- Zulassungsverfahren: Neugefasster § 11a WHG zur Umsetzung der Anforderungen für die Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wie Wind, Sonne, Geothermie und Wasserkraft. 
1. Verfahrensanforderungen: Festlegung der verfahrensmäßigen Anforderungen für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen für erneuerbare Energieprojekte. 
2. Modernisierung und Errichtung: Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für die Modernisierung und Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (einschließlich Solarenergieanlagen, Wärmepumpen, Windenergieanlagen, Wärmespeicher). 
3. Elektronische Verfahren: Ab 21. November 2025 müssen alle Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchgeführt werden. 
4. Fristen für Antragsprüfung: Bestätigung der Antragsvollständigkeit innerhalb von 30 bis 45 Tagen, abhängig vom Vorhaben und Standort. 
5. Zulassungsfristen: Festlegung von maximalen Zulassungsfristen für verschiedene Anlagentypen (z.B. 1 Monat für Abwasserwärmepumpen, 3 Monate für Erdwärmepumpen, bis zu 1 Jahr für komplexere Anlagen). 
6. Ausnahmen und Verlängerungen: Möglichkeit zur Fristverlängerung bei außergewöhnlichen Umständen um bis zu 6 Monate. 
- Übereinstimmung mit Richtlinie: Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001. 
- Landesrecht: Anwendung der WHG-Regelungen, es sei denn, landesrechtliche Vorschriften verlangen andere Zulassungsverfahren. 
- Evaluierung: Evaluationsklausel für Solarenergieanlagen in oder über oberirdischen Gewässern nach fünf Jahren. 
- Kraftwerksvorhaben: Durchführung wasserrechtlicher und bergrechtlicher Verfahren nach einheitlichen Verfahrensvorschriften. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:15.07.2024
Datum Kabinettsbeschluss:28.08.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Referentenentwurf setzt EU-Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien im Wasserrecht um. Kernpunkte sind verkürzte Genehmigungsfristen für Wasserkraft, Geothermie, schwimmende Solaranlagen, Wärmepumpen und Windenergieanlagen. Ab November 2025 müssen die Verfahren elektronisch durchgeführt werden. Es wird eine einheitliche Stelle für die Verfahrensabwicklung eingeführt. Zudem werden die Regelungen für Befreiungen und Genehmigungen in Schutzgebieten angepasst. Ziel ist es, durch schnellere Genehmigungsverfahren den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und so die EU-Vorgaben für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 zu erreichen.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutscher Anwaltverein e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vollzugstaugliche Rechtsnormen schaffen, Vielzahl durchgeführter, laufender oder noch anstehender gesetzgeberischer Aktivitäten sichten und prüfen, wie sich Neuregelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen und praktisch auswirken. Richtlinienvorgaben nicht nur wortlautgetreu „1:1“ in deutsche Gesetze umsetzen, sondern in das nationale Recht integrieren. Keine neuen Spezialregelungen für Verfahrenserleichterungen für einzelne Vorhaben auf Bundes- und Landesebene schaffen.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821

DWR eco GmbH | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Tiefengeothermieprojekte in Deutschland

Lobbyregister-Nr.: R003548 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48732

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.11.2024
Drucksache:20/13640 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:431/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024
Erster Durchgang:18.10.2024
Status Bundesrat:Beraten