E-Evidence-Gesetz
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| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | BMJ |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 28.10.2024 |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
| Hinweis: | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543
28.10.2024: Der Referententwurf wurde vom Ministerium veröffentlicht. 17.07.2024: Der Entwurf soll laut Legal Tribune Online vorliegen. Table.Media hat eine Fassung mit unbekanntem Datum veröffentlicht. |
| Datum erster Entwurf: | 17.07.2024 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der vorliegende Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). Zum anderen dient er der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118). Die beiden Dossiers wurden in den Gremien der Europäischen Union unter dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt.
Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert. Das Gesetz schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften. Ziel ist, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist. Der Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“