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Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes / Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:15.01.2025
Drucksache:20/14503 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes, indem eine Verpflichtung nun auch über Bild- und Tonübertragung ermöglicht wird, sowie die Anpassung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes an ein EuGH-Urteil und die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: Das Verpflichtungsgesetz existiert seit 1975 und regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, um sie amtsträgerähnlichen Straftatbeständen zu unterstellen. In jüngerer Zeit wurde ein Bedürfnis nach digitalen Alternativen zur bisherigen mündlichen Verpflichtung geäußert. Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Anpassung an ein EuGH-Urteil und zur Förderung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil, es wird eine geschätzte jährliche Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113.000 Euro) erwartet, da Kosten für Präsenztermine entfallen. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als nicht besonders eilbedürftig angesehen, und es gibt keine befristete Regelung oder geplante Evaluierung. Der Entwurf soll die Nachhaltigkeit durch Digitalisierung fördern und entlastet die Verwaltung, ohne neuen Erfüllungsaufwand zu schaffen. 
 
Maßnahmen 
 
- Präsenzverpflichtung und Videokommunikation: Die Verpflichtung kann entweder in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person oder per Echtzeit-Videokommunikation erfolgen. Die zuständige Stelle hat das Ermessen, die geeignete Methode zu wählen. 
 
- Ermessensspielraum der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle hat bei der Durchführung zu entscheiden, ob eine Verpflichtung vorgenommen wird, insbesondere bei Delikten wie Geheimnisbruch oder Korruption. Besteht bereits eine Amtsträgereigenschaft, könnte eine zusätzliche Verpflichtung entbehrlich sein. 
 
- Technische Voraussetzungen: Echtzeit-Videokommunikation wird nur genutzt, wenn die notwendige technische Ausstattung vorhanden ist und keine Identitätsprobleme oder Kommunikationsabbrüche befürchtet werden. 
 
- Unterschrift und Dokumentation: Eine Niederschrift der Verpflichtung ist zwingend, entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument, zu erstellen. Elektronische Dokumente müssen von der verpflichteten Person qualifiziert elektronisch signiert oder über geeignete elektronische Hilfsmittel unterzeichnet werden. 
 
- Vorteile und Herausforderungen von Videokommunikation: Die Echtzeit-Videokommunikation bietet Vorteile wie Zeit- und Kosteneinsparungen und kann bei bestimmten Umständen, wie körperlichen Einschränkungen, vorteilhaft sein. Technische Probleme oder eine geringere Intensität der Kommunikation könnten Nachteile darstellen. 
 
- Mindestalter für Verpflichtungen: Minderjährige können mit mindestens 14 Jahren verpflichtet werden, sofern sie in der Lage sind, ihre Obliegenheiten zu erfüllen. 
 
- Sprachbarrieren: Bei Sprachproblemen muss durch Verdolmetschung sichergestellt werden, dass die verpflichtete Person die Bedeutung der Verpflichtung versteht und über die strafrechtlichen Folgen informiert ist. 
 
- EUC-Verordnung Anpassung: Im Zusammenhang mit einem EuGH-Urteil werden Änderungen im Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass gerichtliche Anordnungen korrekt eingeholt werden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:19.07.2024
Datum Kabinettsbeschluss:06.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, diese Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere die Korruptionsdelikte nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs. Das geltende Recht sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 VerpflG).  
 
In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis geltend gemacht, Verpflichtungen auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung vornehmen zu können. Der Gesetzentwurf greift dies auf und soll mehr Flexibilität schaffen, indem als Alternative zur bisherigen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, zugelassen wird (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Zugleich wird die Möglichkeit vorgesehen, die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument aufzunehmen (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E). Die Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation bietet der zuständigen Stelle eine weitere Verfahrensoption. Welches Verfahren sie wählt (Präsenzverpflichtung oder Verpflichtung per Videokonferenz), liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.  
 
Der Gesetzentwurf sieht zudem in seinem Artikel 2 Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) vor. Das EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Anpassung von § 3 Absatz 2 EUStAG zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 vorgenommen werden. Der EuGH hatte darin entschieden, dass sich die richterliche Anordnung bestimmter eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen immer nach dem Recht des Mitgliedstaates des mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts richtet, während für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in welchem diese vollstreckt wird.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.01.2025
Drucksache:20/14503 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:554/24
Eingang im Bundesrat:08.11.2024
Erster Durchgang:20.12.2024
Status Bundesrat:Beraten