Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes, indem eine Verpflichtung nun auch über Bild- und Tonübertragung ermöglicht wird, sowie die Anpassung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes an ein EuGH-Urteil und die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund: Das Verpflichtungsgesetz existiert seit 1975 und regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, um sie amtsträgerähnlichen Straftatbeständen zu unterstellen. In jüngerer Zeit wurde ein Bedürfnis nach digitalen Alternativen zur bisherigen mündlichen Verpflichtung geäußert. Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Anpassung an ein EuGH-Urteil und zur Förderung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030.
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil, es wird eine geschätzte jährliche Gesamtentlastung der Verwaltung im unteren sechsstelligen Bereich (rund 113.000 Euro) erwartet, da Kosten für Präsenztermine entfallen. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als nicht besonders eilbedürftig angesehen, und es gibt keine befristete Regelung oder geplante Evaluierung. Der Entwurf soll die Nachhaltigkeit durch Digitalisierung fördern und entlastet die Verwaltung, ohne neuen Erfüllungsaufwand zu schaffen.
Maßnahmen
- Präsenzverpflichtung und Videokommunikation: Die Verpflichtung kann entweder in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person oder per Echtzeit-Videokommunikation erfolgen. Die zuständige Stelle hat das Ermessen, die geeignete Methode zu wählen.
- Ermessensspielraum der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle hat bei der Durchführung zu entscheiden, ob eine Verpflichtung vorgenommen wird, insbesondere bei Delikten wie Geheimnisbruch oder Korruption. Besteht bereits eine Amtsträgereigenschaft, könnte eine zusätzliche Verpflichtung entbehrlich sein.
- Technische Voraussetzungen: Echtzeit-Videokommunikation wird nur genutzt, wenn die notwendige technische Ausstattung vorhanden ist und keine Identitätsprobleme oder Kommunikationsabbrüche befürchtet werden.
- Unterschrift und Dokumentation: Eine Niederschrift der Verpflichtung ist zwingend, entweder in Papierform oder als elektronisches Dokument, zu erstellen. Elektronische Dokumente müssen von der verpflichteten Person qualifiziert elektronisch signiert oder über geeignete elektronische Hilfsmittel unterzeichnet werden.
- Vorteile und Herausforderungen von Videokommunikation: Die Echtzeit-Videokommunikation bietet Vorteile wie Zeit- und Kosteneinsparungen und kann bei bestimmten Umständen, wie körperlichen Einschränkungen, vorteilhaft sein. Technische Probleme oder eine geringere Intensität der Kommunikation könnten Nachteile darstellen.
- Mindestalter für Verpflichtungen: Minderjährige können mit mindestens 14 Jahren verpflichtet werden, sofern sie in der Lage sind, ihre Obliegenheiten zu erfüllen.
- Sprachbarrieren: Bei Sprachproblemen muss durch Verdolmetschung sichergestellt werden, dass die verpflichtete Person die Bedeutung der Verpflichtung versteht und über die strafrechtlichen Folgen informiert ist.
- EUC-Verordnung Anpassung: Im Zusammenhang mit einem EuGH-Urteil werden Änderungen im Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz vorgenommen, um sicherzustellen, dass gerichtliche Anordnungen korrekt eingeholt werden.
Stellungnahmen
Keine Angaben.