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Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften und Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Im Bundestag und im Bundesrat eingegangen, noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:09.09.2024
Drucksache:20/12782 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechts an das EU-Tiergesundheitsrecht, insbesondere durch die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das unmittelbar geltende EU-Tiergesundheitsrecht. Damit wird den Vollzugsbehörden der Länder die Rechtsgrundlage geschaffen, um Zuwiderhandlungen gegen das EU-Recht mit einer Geldbuße ahnden zu können. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und federführend zuständig ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund: 
Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 regelt das Tiergesundheitsrecht verbindlich in allen EU-Staaten. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen festzulegen, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung zu ahnden. Das nationale Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) ist bisher nicht an dieses EU-Recht angepasst, weshalb eine umfängliche Bußgeldbewehrung durch Rechtsverordnung bisher nicht möglich war. Der Gesetzentwurf soll dies ändern und somit ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission vermeiden. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen Kosten durch die Einleitung von Bußgeldverfahren. Der Gesetzentwurf erwähnt keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft und auch keine weiteren Kosten. Es werden keine Einnahmen in bestimmter Höhe erwähnt. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Demnach ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig angesehen und der Bundesrat wurde am 16. August 2024 entsprechend informiert. Weitere Regelungsfolgen wie Nachhaltigkeitsaspekte und Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen wurden geprüft und als positiv bewertet. Keine Befristung oder Evaluierung sind vorgesehen, da die Regelungen dauerhaft gelten sollen. 
 
Maßnahmen 
 
- Bußgeldbewehrung: Verstöße gegen das EU-Tiergesundheitsrecht werden künftig mit Bußgeldern sanktioniert. Das betrifft besonders Vorschriften der EU-Verordnungen 2016/429, 576/2013, 2017/625, 2019/1602, 2019/2035, 2020/686, 2020/687, 2020/688, 2020/691, 2020/692 und 2020/990. 
 
- Veterinärbescheinigungen: Bußgelder für die Verbringung von Tieren oder Zuchtmaterial ohne Veterinärbescheinigung innerhalb oder in die EU. 
 
- Betriebsregistrierung und -zulassung: Strafen bei Verbringung und Empfang von gehaltenen Land- und Wassertieren oder Zuchtmaterial ohne die erforderliche Betriebsregistrierung oder Betriebszulassung. 
 
- Risikominimierungs- und Präventionsmaßnahmen: Sanktionen für Verstöße gegen Risikominimierungsmaßnahmen und Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Verbringung von Tieren. 
 
- Seuchenbeschränkungen: Strafen für Verbringungen aus Gebieten mit tierseuchenrechtlichen Beschränkungen. 
 
- Dokumentationspflichten: Stärkung der Dokumentationspflichten zur Rückverfolgbarkeit von Transporten und Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. 
 
- GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument): Bußgelder bei nicht korrekter Begleitung von Teilsendungen durch das GGED. 
 
- Kennzeichnung und Identifikation: Unterstützung der Durchsetzung von Kennzeichnungs- und Identifizierungsvorschriften für bestimmte Tiere sowie die Registrierungspflicht von Betrieben und Transportunternehmern. 
 
- Aufzeichnungspflichten: Bewehrungspflichten zur Führung von Aufzeichnungen vor allem bei Betrieben, die Zuchtmaterial vertreiben. 
 
- Transportbehältnisse: Sanktionen für Verstöße gegen Anforderungen an Transportbehältnisse für Tiere. 
 
- Tierseuchenbekämpfung: Zusätzliche Kontroll- und Meldepflichten für Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben zur besseren Bekämpfung und Verhinderung von Tierseuchen. 
 
- Behördliche Auflagen: Strenge Sanktionen bei Verstößen gegen behördliche Anweisungen und tiergesundheitliche Vorschriften beim Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union. 
 
- Tiertransporte: Strafen bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Zeiträumen für die Haltung und den Transport von Tieren nach deren Eingang in die Union. 
 
- Einheitliche Regelungen: Ziel ist die Schaffung eines umfassenden Bußgeldgesetzes zur einheitlichen Bewehrung von Verstößen gegen EU-Tiergesundheitsrecht, um Doppelbewehrungen zu vermeiden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:17.06.2024
Datum Kabinettsbeschluss:14.08.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.09.2024
Drucksache:20/12782 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:367/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024