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Gesetz zur Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.09.2024
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, um den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht zu werden und die Landes- und Bündnisverteidigung sicherzustellen. Dies umfasst eine Erhöhung der Verfügbarkeit und Flexibilität militärischen Personals, Maßnahmen zur Personalbindung und -gewinnung sowie Verbesserungen in der sozialen Absicherung und Vergütung für das militärische Personal. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Verteidigung. 
 
Hintergrund: 
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat eine grundlegende Änderung der Sicherheitslage in der unmittelbaren Nachbarschaft des NATO-Bündnisgebiets verursacht. Dies erfordert eine verbesserte Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und der NATO, weshalb die Bundeswehr konsequenter auf diese Anforderungen ausgerichtet und personell gestärkt werden muss. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben von rund 40,34 Millionen Euro für das Jahr 2025, rund 87,49 Millionen Euro für das Jahr 2026, rund 145,79 Millionen Euro für das Jahr 2027 und rund 169,21 Millionen Euro für das Jahr 2028. Für die Länder werden keine zusätzlichen Kosten erwartet. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf ist hochaktuell und eilt wegen der veränderten sicherheitspolitischen Bedrohungslage. Eine regelmäßige Evaluierung ist insbesondere für die Vergütung von Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen vorgesehen, spätestens im Jahr 2027. 
 
Maßnahmen 
 
- Klarstellung der Jahresfrist für Dienstbefreiung bei geleisteter Mehrarbeit für Beamtinnen und Beamte. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Freizeitausgleich ausgeschlossen. Stattdessen kann eine Vergütung nach Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen. 
- Einführung der Möglichkeit, dass der Dienstherr die Dienstbefreiung zur Reduzierung von Mehrarbeit anordnen kann, wobei eine individuelle Antragstellung weiterhin möglich bleibt. 
- Erhöhung der Prämien für Spezialkräfte der Bundeswehr zur Stabilisierung des Personalbestands und zur Schaffung zusätzlicher Anreize. 
- Erhöhung der Prämien und Verpflichtungszeiten zur Sicherung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Dabei sollen künftig militärische Personalplanung und militärfachliche Erfordernisse maßgeblich sein. 
- Anpassung der gesetzlichen Regelungen, um eine flexiblere Prämienvergabe je nach militärischen Erfordernissen zu ermöglichen. 
- Anpassung der Vergütung für besondere zeitliche Belastungen im Dienst, insbesondere für Dienstleistungen außerhalb des Grundbetriebs oder bei besonderen Trainings und Einsätzen. 
- Einführung einer neuen Vergütung (Alarmierungsvergütung) zur Kompensation für Soldatinnen und Soldaten, die in erhöhter Alarmierungsbereitschaft stehen. 
- Verbesserung der Erstattung von außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen für Auslandseinsätze. 
- Einführung von Staffelungen in der neuen Alarmierungsvergütung zur differenzierten Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Privatleben der Soldatinnen und Soldaten. 
- Anpassung der bestehenden Vorschriften für die Bundeswehr zur flexibleren Handhabung von Mehrarbeit und Steigerung der Planungssicherheit. 
- Unterstützung des militärischen Personals bei der Vereinbarkeit von Familie und Dienst, besonders bei Auslandsverwendungen und Kriseneinsätzen. 
- Einführung gesetzlicher Grundlagen für die Kostenübernahme von Bestattungen in Auslandseinsätzen. 
- Anpassung der Höchstdauer der Verpflichtung für bestimmte militärische Laufbahnen auf 30 Jahre zur Bindung von Fachpersonal. 
- Einführung von Vergütungen für spezielle militärische Qualifikationen (z.B. Combat Controller). 
- Verbesserung der Datenverarbeitung durch Feldjäger der Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:15.08.2024
Datum Kabinettsbeschluss:04.09.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Damit die Bundeswehr angesichts der neuen sicherheitspolitischen Bedrohungslage ihre Aufgaben zur Landes- und Bündnisverteidigung ohne Einschränkungen erfüllen kann, muss insbesondere ihre personelle Einsatzbereitschaft schnellstmöglich erhöht werden.  
Die Änderungen im Bereich des Arbeitszeitrechts für militärisches Personal fördern die Kaltstart- und Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte. Sie schaffen insbesondere die nötige Flexibilität, die Streitkräfte bestmöglich auszubilden und in außergewöhnlichen Situationen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit einsetzen zu können.  
Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen wird für militärisches Personal, das nach einer Auslandsverwendung mit Erstattung der Umzugskosten in das Inland umgezogen ist, bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses die Gewährung von Trennungsgeld für das notwendige Pendeln zwischen Wohnort und Dienststätte ermöglicht. Zur Förderung der personellen Einsatzbereitschaft ist geplant, bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses eine über acht Jahre hinausgehende Trennungsgeldgewährung an militärisches Personal zu ermöglichen.  
Zur Stärkung des Aufwuchses und der personellen Einsatzbereitschaft werden der Anwendungsbereich einer Verpflichtungsprämie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ausgeweitet, Vergütungen für Mehrarbeit oder besondere zeitliche Belastungen neben Auslandsdienstbezügen in bestimmten Fällen ermöglicht und besondere Alarmierungsverpflichtungen des militärischen Personals berücksichtigt. Infolge der situationsbedingten Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlags wird auch die Vergütung für militärisches Personal mit besonderer zeitlicher Belastung erhöht. Zur Verbesserung der sozialen Absicherung werden die Anwendungsbereiche der Einsatzversorgung und der einmaligen Unfallentschädigung ausgeweitet. Finanzielle Leistungen bei Dienstunfähigkeit oder Tod werden verbessert. Die Übergangsbeihilfe wird bei Verpflichtungszeiten von mehr als 20 Jahren für  
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhöht. Auch für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung , die nicht unter das Gesetz über den Auswärtigen Dienst fallen, wird in bestimmten Fällen die Finanzierung der Altersversorgung für die mit am ausländischen Dienstort lebenden Ehepartnerinnen und Ehepartner durch einen Ehepartnerzuschlag unterstützt.  
Das Bundesgleichstellungsgesetz wird bezüglich der Unterstützung bei Sorge- und Pflegeaufgaben in Krisenlagen einschließlich der Landes- und Bündnisverteidigung dem novellierten Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz angeglichen.  
Im soldatischen Dienstrecht werden insbesondere gesetzliche Regelungen zum Zwecke der Personalgewinnung und der Personalbindung angepasst.  
Das Arbeitssicherstellungsgesetz wird an die heutigen Strukturen und Bedarfe angepasst. “

Stellungnahmen

Diese Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

👎 Bund Deutscher EinsatzVeteranen e.V.

„Die derzeitige Regelung führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der schwerbehinderten SaZ, die den Großteil der Soldaten der Bundeswehr ausmachen und einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit des Landes leisten.“

Die Stellungnahme des Bundes Deutscher EinsatzVeteranen e.V. befasst sich mit der Benachteiligung schwerbehinderter Soldaten auf Zeit (SaZ) im Vergleich zu Berufssoldaten (BS) in der Versorgung nach einem Dienstunfall. Es wird kritisiert, dass SaZ im Gegensatz zu BS keine lebenslange Versorgung erhalten und stattdessen nur eine einmalige Entschädigung bekommen, die nicht ausreicht. Zudem wird die unklare Formulierung im §85 (1) 1. des Gesetzes bemängelt, die zu subjektiven und willkürlichen Entscheidungen führen kann. Die Stellungnahme fordert eine Gleichstellung der Versorgung von SaZ und BS sowie eine präzisere Definition von 'besonderer Lebensgefahr'. Besonders hervorgehoben werden die Ungleichbehandlung zwischen SaZ und BS, der Vergleich mit dem Beamtenversorgungsgesetz und die Forderung nach einer gerechten Anpassung der Versorgung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

Download Stellungnahme

👎 dbb beamtenbund und tarifunion

„Der beabsichtigte Satz 4 ist vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßiger Eingriff in die berechtigten Mitwirkungsinteressen der Beamtinnen und Beamten zu werten, der so nicht akzeptabel ist.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, das Änderungen an mehreren Gesetzen und Verordnungen vorsieht. Der dbb kritisiert insbesondere die einseitige Anordnungsbefugnis des Dienstherrn zur Dienstbefreiung, da dies die Mitwirkungsrechte der Beamten einschränkt. Es wird auch die Notwendigkeit betont, Mehrarbeit und deren gesundheitliche Folgen zu berücksichtigen. Weitere Punkte betreffen die Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen und die Anpassung der Mehrarbeitsvergütung sowie die Unterstützung von Ledigen ohne eigene Wohnung bei Heimfahrten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Statt des vorgesehenen Anweisungsrechts braucht es vielmehr eine an den Realitäten und Aufgaben ausgerichtete Personalplanung.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf, der eine Änderung des § 88 BBG vorsieht. Diese Änderung würde es dem Dienstherrn ermöglichen, einseitig festzulegen, wann Beamte zur Kompensation von Mehrarbeit vom Dienst freigestellt werden. Der DGB lehnt diese Ergänzung ab und verweist auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, das besagt, dass Beamte nicht verpflichtet sind, als Ausgleich für Mehrarbeit Dienstbefreiung zu nehmen. Stattdessen fordert der DGB eine realitätsnahe Personalplanung. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer klaren Personalplanung, die Ablehnung eines einseitigen Anordnungsrechts und die Unterstützung der Stellungnahme der Mitgliedsgewerkschaft ver.di.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

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👎 Soldatinnen und Soldaten in ver.di

„Ver.di lehnt die neuerliche Verlängerung ab.“

Die Stellungnahme der Soldatinnen und Soldaten in ver.di zum Gesetzentwurf zur Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, hebt jedoch mehrere kritische Punkte hervor. Ver.di betont die Notwendigkeit, dass gesetzliche Regelungen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen müssen und fordert eine detaillierte Begründung für mögliche Einschränkungen von Grundrechten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr seit Jahren unter einer gravierenden Unterdeckung leidet, was die Attraktivität des Dienstes beeinträchtigt. Ver.di kritisiert, dass die Erhöhung der Verfügbarkeit des militärischen Personals zu Lasten des bestehenden Personals geht und fordert eine umfassende Aufgaben- und Strukturanalyse. Besonders ausführlich wird die Problematik der Arbeitszeitregelungen, die Vergütung und die Ruhensregelung für Soldaten auf Zeit thematisiert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

Download Stellungnahme

👍 Verband der Beamten der Bundeswehr (VBB)

„Der VBB begrüßt die Absicht des BMVg, die Bundeswehr attraktiver zu machen und die personelle Einsatzbereitschaft zu erhöhen.“

Der Verband der Beamten der Bundeswehr (VBB) äußert sich positiv zum Gesetzentwurf des Zeitenwendegesetzes, das die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr stärken soll. Besonders begrüßt der VBB die doppelte Anrechnung von Zeiten einer Auslandsverwendung mit erhöhter Gefährdungslage für Zivilbeschäftigte sowie den Zuschlag für Ehepartner bei Auslandsverwendungen. Allerdings kritisiert der VBB, dass einige Regelungen nur für Soldaten gelten und nicht für Zivilbeschäftigte, was zu Benachteiligungen führt. Der VBB fordert eine Gleichbehandlung aller Statusgruppen, um das Prinzip 'One mission – one team' zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.08.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

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🤷‍♀️ Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V.

„Im Übrigen wird der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr“ durch den Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. befürwortet.“

Der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr. Der VSB kritisiert, dass das Artikelgesetz die notwendige amtsangemessene Alimentierung nicht behandelt und verweist auf die Nichtumsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Weiterhin werden die geplanten Änderungen des Soldatengesetzes (§ 30c, § 50d, § 29b) und der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) als problematisch angesehen. Der VSB lehnt die Kompetenzerweiterung des Feldjägerwesens ab und fordert eine Überprüfung der Arbeitszeitregelungen. Besonders hervorgehoben werden die Themen der amtsangemessenen Alimentierung, die Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung und die Kompetenzerweiterung des Feldjägerwesens.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 08.07.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:432/24
Eingang im Bundesrat:06.09.2024